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Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird wie folgt geändert:
Seite 3 der Stellungnahme
Luftverkehrsprognose 2032: „… und die erwartete Lärmminderung sind detaillierter darzustellen.“
Ergänzung: „Die Flugbewegungsprognose 2032 betrachtet nur die DHL-Frachtflüge. Dabei nutzen den Flughafen mittlerweile 60 weitere Frachtflugairlines. Eine nahezu Verdreifachung der Flugbewegungen muss sich in der Flugbewegungsprognose 2032 wiederfinden.“
auf Seite 4 der Stellungnahme
„Diese zwischen Auftraggeber und DFS abgestimmte Bahnnutzung wird kritisch bewertet.“ ist abzuändern in: „Diese zwischen Auftraggeber und DFS abgestimmte Bahnnutzung wird – mit Verweis auf den ‚verfügenden/gesetzgebenden Teil‘ des Planfeststellungsverfahrens von 2004 – von Seiten der Stadt Leipzig abgelehnt.“
auf Seite 6/7 der Beschlussvorlage Die folgende Passage ist durch folgende Punkten zu ergänzen: „Es bedarf – … – Es bedarf zudem der Würdigung bzw. Prüfung der Frage, wie den WHO-Empfehlungen bezüglich Nachtfluglärm (weniger als 40 dB(A)) nachgekommen wird – Weiter: Es bedarf der Würdigung bzw. Prüfung der Frage, inwieweit der aktuellen Forderung des Umweltbundesamtes für ein generelles Nachtflugverbot an stadtnahen Flughäfen entsprochen wird – Nicht zuletzt: Der Antragsteller muss sich der Frage stellen, wie sich der Ausbau des Flughafens mit dem für Leipzig ausgerufenen Klimanotstand vereinbaren lässt“
Seite 7 der Stellungnahme Die Passage „Klimapolitische Einschätzung“ ist durch die Forderung nach Einbringung konkreter Zahlen/Bilanzen in Hinblick auf CO2-Belastungen zu ergänzen – ein Klima/ CO2-Gutachten einfordern – ebenfalls ist vom Antragsteller ein Gutachten zur Ultrafeinstaubbelastung zwingend zu erbringen
Seite 8 der Stellungnahme Das Wort „Denkbar“ im 2. Abschnitt ist zu streichen. (Das Luftverkehrsgesetz gibt bereits eine klare Richtung vor. Dazu heißt es im § 19b Abs. 1 LuftVG: „In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.“) Einzufügen wäre (zum Beispiel) folgende Formulierung: „Zwingend angezeigt ist die Erhebung eines lärm- und emissionsabhängigen Start- und Landezuschlags sowie eines Nachtzuschlags, um einerseits die Klimaauswirkungen der Flugbewegungen zu bepreisen und andererseits eine effektive Lenkungswirkung hin zu emissionsarmen Maschinen zu entfalten bzw. einen Anreiz zum Einsatz von lärmarmen Flugzeuge zu setzen.“
Seite 16 der Stellungnahme Ergänzung: – „Ebenso wird das als Natura 2000 an die EU-Kommission gemeldete Europäische Vogelschutzgebiet – Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft am Werbeliner See bei Delitzsch – bei Windrichtung Ost in der Nacht bei allen Nordabkurvungen sowohl von der SLB-Süd als auch von der SLB-Nord direkt und relativ niedrig überflogen.“
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