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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug: Gesamtes Stadtgebiet.
Beschreibung des Abwägungsprozesses: Entfällt.
I. EilbedürftigkeitsbegründungEntfällt.
II. Begründung NichtöffentlichkeitEntfällt.
III. Strategische ZieleMit dem Schlüssigen Konzept der Stadt Leipzig werden die angemessenen Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung für Haushalte, die Grundsicherung nach dem SGB II oder XII beziehen, festgesetzt. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Handlungsschwerpunktes „Bezahlbares Wohnen“.
IV. Sachverhalt1. Begründung
Alternativvorschlag zum Beschlusspunkt 1 des Ursprungsantrags:
In einem Urteil des Sozialgerichtes Leipzig kommt die 17. Kammer zu der Einschätzung, dass das Schlüssige Konzept der Stadt Leipzig 2014 nicht schlüssig sei, da es nicht die Verhältnisse des einfachen Standards von Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilde (s. AZ: S 17 AS 2667/16).
Von den 15 Kammern des Sozialgerichtes Leipzig, die mit SGB II-Streitsachen befasst sind, wurden bis heute von sechs Kammern Klageverfahren in dieser Sache entschieden und Urteile erlassen. Die 9., 19. und 21. Kammer erachten die Richtlinie als rechtskonform bzw. das zu Grunde liegende Konzept als schlüssig i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Die 16., 17. und 20. Kammer bestätigten die Richtlinie nicht und sprachen den Kläger/-innen höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu, als bis dahin durch das Jobcenter mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurden. Gegen diese Entscheidungen wurden bislang elf Berufungen beim Landessozialgericht eingelegt, sofern keine Einzelfallumstände entgegenstanden bzw. die Berufung zulässig war. Bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichtes sind die Urteile des Sozialgerichtes nicht rechtskräftig. Seit Februar 2020 wartet das Jobcenter auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes.
In bislang 13 Beschwerdeverfahren im Einstweiligen Rechtsschutz haben der 3., 7. und 8. Senat des Landessozialgerichtes das Konzept der Stadt Leipzig zur Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung als schlüssig bestätigt.
Da die Kammern des Sozialgerichtes Leipzig, die mit SGB II-Streitsachen befasst sind und ein Urteil erlassen haben, sowohl die Schlüssigkeit des Konzeptes der Stadt Leipzig zur Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung bestätigen als auch zurückweisen, sollte vor einer Änderung der Herleitung die Entscheidung der nächsthöheren Instanz abgewartet werden. Derzeit ist aber nicht abschätzbar, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist.
Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, eine/-n externe/-n Gutachter/-in zur Überprüfung der gegenwärtigen Methodik zu beauftragen. In dem Gutachten sollte die Frage geklärt werden, ob mit den bestehenden Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft eine Versorgung der Haushalte mit Grundsicherungsleistungsbezug mit Wohnraum möglich ist. Dem/der zu beauftragenden Gutachter/-in ist neben allen notwendigen Informationen und Daten das bereits vorhandene externe Gutachten von Herrn Prof. Dr. Göran Kauermann (Inhaber des Lehrstuhls für Statistik und ihre Anwendungen in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) zum Schlüssigen Konzept der Stadt Leipzig zur Verfügung zu stellen. Dieses wurde 2017 vom Sozialgericht Leipzig in Auftrag gegeben.
Es wird geschätzt, dass die Kosten für ein externes Gutachten bis zu 20.000 EUR betragen. Die Erteilung des Auftrages zur Gutachtenerstellung unterliegt den städtischen Regularien zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Demnach sind mindestens drei geeignete potenzielle Auftragnehmer aufzufordern, ein Angebot abzugeben.
Alternativvorschlag zum Beschlusspunkt 2 des Ursprungsantrags:
Die Beauftragung eines weiteren Gutachtens bzw. das Abwarten auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes sind auch geboten, da eine nicht systematisch hergeleitete Anhebung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Grenze gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitsaufschlages i. H. v. 10 % erhebliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt der Stadt Leipzig hätte. Davon wären besonders einkommensschwache Haushalte betroffen.
Unmittelbar nach einer Anhebung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgt seitens vieler Vermieter/-innen bei einer Neuvermietung eine Angleichung der zu zahlenden Mieten für Wohnungen einfachen Standards bis zur maximalen Ausschöpfung der Richtwerte. Das hat zur Folge, dass die Mieten im gesamten preiswerten Wohnungsmarktsegment und damit auch für Bestandsmieter/-innen steigen.
Die Einkommen in Leipzig sind niedriger als im Durchschnitt des Freistaates Sachsen als auch im gesamtdeutschen Durchschnitt (vgl. Sozialreport 2020, S. 42, VII-Ifo-01946). Ein Leipziger Haushalt wandte im Jahr 2019 im Durchschnitt 30,4 % seines Nettoeinkommens für die Gesamtmiete der Wohnung auf. Die Mietbelastung für Alleinstehende (unter 65 Jahre), Alleinerziehende und für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner – also eher einkommensschwache Haushalte – ist mit 32 bis 36 % zum Vorjahr besonders hoch (ebenda, S. 24). Ein weiterer Anstieg der Mieten im preiswerten Wohnungsmarktsegment wird dazu führen, dass gerade einkommensschwache Haushalte, die keine Grundsicherung beziehen, einen noch größeren Anteil ihres Einkommens für die Miete aufwenden müssen.
Der Gesetzgeber ist sich dieser Wirkung bewusst. Er hat deshalb in § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II geregelt, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen die erste Vorgabe für die rechtmäßige Herleitung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist.
Daher ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % auch nur dann möglich, wenn kein schlüssiges Konzept vorhanden ist oder auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (vgl. Bundessozialgericht Urteil B 4 AS 44/12 R vom 11.12.2012).
Wohngeld wird geleistet, damit einkommensschwächere Haushalte mit Einkommen oberhalb des Grundsicherungsniveaus die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können. Das Wohngeld lässt diesen Haushalten bezüglich der Wohnung die volle Wahlfreiheit, setzt aber andererseits sozialpolitisch erwünschte Verhaltensanreize. Unangemessen hohe Wohnkosten werden nicht durch den Wohngeldzuschuss ausgeglichen. Aus diesem Grunde sind seitens des Gesetzgebers bestimmte Höchstbeträge festgelegt worden, aus denen sich ergibt, bis zu welcher Höhe die Miete oder Belastung überhaupt zuschussfähig ist.
Die Grundsicherung nach dem SGB II und XII - zu denen die Kosten der Unterkunft gehören - soll es leistungsberechtigten Haushalten hingegen ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Kosten der Unterkunft und Heizung werden daher nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind und einen einfachen Wohnstandard nicht überschreiten.
Wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung und Datengrundlagen sind die Wohngeldhöchstbeträge zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % daher kein geeigneter Indikator für die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Bereich der Grundsicherung.
Um der Entwicklung der Mieten bis zum Vorliegen eines weiteren externen Gutachtens oder einer Entscheidung des Landessozialgerichtes in einem Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, sollen die Kosten der Unterkunft jährlich aktualisiert werden. Dafür wird künftig eine Anpassung der Richtwerte der Kosten der Unterkunft auf Grundlage der erhobenen Mietwerte des zuletzt veröffentlichten Mietspiegels bzw. in Jahren ohne neuen Mietspiegel eine Fortschreibung auf Basis des Verbraucherpreisindexes Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe (CC13-04 - Veränderungsrate zum Vorjahresmonat in %), der 12 Monate nach Erscheinen des letzten Mietspiegels in Leipzig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde, erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes ist in den vergangenen fünf Jahren jährlich um durchschnittlich 1,5 % gestiegen. Die jährliche Entwicklung dieses Verbraucherpreisindexes wird in Jahren, in denen kein neuer Mietspiegel erscheint, auf die Kosten der Unterkunft übertragen. Damit wird ein Teil der Fortschreibung der angemessenen Richtwerte um ein Jahr vorgezogen. Eine erste Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindexes wäre im Jahr 2022 notwendig, da im Jahr 2021 der nächste Mietspiegel erscheint. Geplant ist eine Anpassung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft im III. Quartal 2021.
Im Jahr 2020 wurden für die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung rund 125 Mio. EUR verausgabt. Es wird davon ausgegangen, dass ca. ein Drittel der Bedarfsgemeinschaften die Steigerung der Kosten der Unterkunft auf Basis des Verbraucherpreisindexes in Anspruch nehmen wird, weil diesen Haushalten eine Anpassung der Miete vorliegt. Mit der Fortschreibung der angemessenen Richtwerte der Kosten der Unterkunft auf Basis des Verbraucherpreisindexes sind daher im Jahr 2022 voraussichtliche Mehraufwendungen i. H. v. 625 TEUR (ein Drittel von 125 Mio. EUR * 1,5 %) verbunden, von denen 204.500 EUR auf die Stadt Leipzig und 420.500 EUR auf den Anteil des Bundes entfallen. Die Mehraufwendungen können mit den Mitteln aus dem Planansatz für die Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden.
Bei einer Beschlussfassung des Ursprungsantrages drohen unter der Annahme, dass alle vom Jobcenter Leipzig bislang nicht in voller Höhe anerkannten Mieten übernommen werden, hingegen unbegründete Mehraufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung von jährlich bis zu 5,9 Mio. EUR, von denen die Stadt Leipzig einen Anteil von 1,93 Mio. EUR zu tragen hätte. Rund 4 Mio. EUR entfallen auf den Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Mehraufwendungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den durchschnittlich vom Jobcenter Leipzig anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den tatsächlichen durchschnittlichen Mieten multipliziert mit der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich derzeit das Sozialschutz-Paket III und das 11. Änderungsgesetz zum SGB II im Gesetzgebungsverfahren befinden. Die geplanten Neuregelungen sehen u.a. vor, dass die Mieten für alle Haushalte, denen seit Beginn der Corona-Pandemie vom Jobcenter erstmals Grundsicherung bewilligt wurde, bis mindestens 31.12.2021 wenn nicht sogar für weitere 2 Jahre in voller Höhe anerkannt werden. Mit Inkrafttreten dieser Regelungen ist gewährleistet, dass alle Haushalte, denen seit Beginn der Corona-Pandemie vom Jobcenter erstmals Grundsicherung bewilligt wurde, unabhängig von ihrer tatsächlichen Miethöhe vorerst keine Aufforderung zur Mietsenkung erhalten und die vollen Wohnkosten vom Jobcenter anerkannt werden.
2. Realisierungs- / ZeithorizontEin externes Gutachten zu der o.a. Fragestellung kann bis Ende 2021 vorliegen.
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