Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Stadtgebiet Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Innerhalb der Stadtverwaltung sind keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen aufgetreten.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
Entfällt IV. Sachverhalt
1. Begründung
1.1) zu Beschlussvorschlag Nr. 1 der Neufassung Nr. VII-A-01389-NF-02 (Alternativvorschlag der Stadtverwaltung)
Die Ausstattung der bestehenden Hundewiesen in der Stadt Leipzig wurde bereits im Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-01389-VSP-01 beschrieben. Neben Aussagen zur Quantität wurde auch die Qualität der Hundewiesen dargestellt. In der Stadt Leipzig können grundsätzlich keine neuen und eingezäunten Hundewiesen in den bestehenden öffentlichen Grün- und Freiflächen eingerichtet werden.
Durch die Lage der bestehenden Hundewiesen in öffentlichen Parkanlagen können die der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und Sitzgelegenheiten auch durch die Hundehaltenden genutzt werden. Zwar schließen gestalterische und funktionelle Rahmenbedingungen eine ergänzende Einordnung an bestimmten Flächen aus; dennoch sollen mögliche Bedarfe für bestehende Hundewiesen im Rahmen der Fortschreibung des Papierkorbkonzeptes bis zum III. Quartal 2021 erneut geprüft werden.
Der Forderung nach exklusiven Spielmöglichkeiten für Hunde kann nicht nachgekommen werden, da einerseits die Nutzung durch andere Erholungssuchende nicht noch weiter einzuschränken ist und andererseits der Bau von Spielmöglichkeiten für Hunde nachteilig für das Erscheinungsbild der häufig denkmalgeschützten Parkanlagen sein kann. Weiterhin würde sich der Aufwand für die Pflege und Unterhaltung deutlich erhöhen.
Für die artgerechte Haltung von Hunden bzw. für Hundespielmöglichkeiten wird auf Beispiele außerhalb der öffentlichen Grün- und Freiflächen der Stadt Leipzig verwiesen. Auf Privat- bzw. Vereinsflächen werden eingezäunte Hundewiesen und Spielmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, wie z. B. durch die Hundeschule am Schleußiger Weg und durch den Hundesportverein Leipzig-Wiederitzsch e. V. in der Virchowstraße.
1.2) zu Beschlussvorschlag Nr. 2 der Neufassung Nr. VII-A-01389-NF-02 (Ablehnung der Stadtverwaltung)
In den Leipziger Parkanlagen können aus den bereits im Verwaltungsstandpunkt
Die Erholungsnutzung und damit das Konfliktpotential ist in den zentrumsnahen öffentlichen Grün- und Freiflächen am stärksten ausgeprägt und nimmt mit Entfernung vom Stadtzentrum in Richtung Stadtrand ab. Auch der Bedarf für neue Hundewiesen ist in Zentrumsnähe am größten. Genau in diesen Bereichen befinden sich die bei den Leipzigern und ihren Gästen beliebten, denkmalschutzrechtlichen Regelungen unterliegenden Parkanlagen, wie z. B. Promenadenring, Rosental, Clara-Zetkin-Park und Mariannenpark.
Trotzdem verbietet der Bedarf an Grünflächen zur Erholungsnutzung auch in Randbereichen in den Stadtbezirken und Ortschaften eine Einschränkung der Versorgung.
1.3) zu Beschlussvorschlag Nr. 3 der Neufassung Nr. VII-A-01389-NF-02 (Zustimmung der Stadtverwaltung)
Sowohl aus ordnungsrechtlichen als auch aus tierschutzrelevanten Gründen wäre es zu begrüßen die sächsischen Gemeinden mit Erlass einer Rechtsvorschrift dahingehend zu befähigen, allen Hundehaltenden die Sachkundeprüfung, die Kennzeichnungspflicht für alle Hunde sowie einen Leinenzwang für Hunde vorzuschreiben. Eine Sachkunde eines jeden Hundehaltenden im Umgang mit dem Hund ist im Hinblick auf ein besseres Miteinander von Mensch und Hund wünschenswert, um Konflikte zwischen Hundehaltenden und Mitbürger/-innen reduzieren zu können.
Die Chippflicht würde die Rückverfolgbarkeit der Herkunft entlaufener Hunde erleichtern und somit perspektivisch die Tierheime entlasten. Voraussetzung für eine sinnhafte Chippflicht ist die gleichzeitige Implementierung einer verpflichtenden Registrierung der Transpondernummer, welche erst die Zuordnung des Hundes zur Besitzerin bzw. zum Besitzer ermöglicht. Dieses Register muss bei Weitergabe/Verkauf des Hundes aktualisiert werden. Weiterhin wäre der Erfolg einer solchen Regelung von der gleichzeitigen Installierung in den Nachbargemeinden bzw. im gesamten Bundesland abhängig, da entlaufene Hunde erfahrungsgemäß die Gemeindegrenzen überschreiten.
Vor Erlass einer entsprechenden landesweiten Rechtsvorschrift wäre in jedem Fall zu prüfen, ob eine solche Regelung zu Sachkundeprüfungen von Hundehaltenden und zur generellen Chippflicht aller Hunde dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit - insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - und datenschutzrechtlichen Grundsätzen standhält. Weiterhin sind der daraus resultierende erhebliche Personalbedarf und der Verwaltungsaufwand der Gemeinden im Zuge der Umsetzung/Kontrolle entsprechender Regelungen zu bedenken.
Im Übrigen ist zu konstatieren, dass in Leipzig bereits gemäß § 20 Abs. 2 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig eine kommunale Leinenpflicht für Hunde besteht.
1.4) zu Beschlussvorschlag Nr. 4 der Neufassung Nr. VII-A-01389-NF-02 (Ablehnung der Stadtverwaltung)
Bezüglich der von der antragsstellenden Fraktion geforderten leichten Erhöhung der Hundesteuer wird auf die Ausführungen im Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-01389-VSP-01 verwiesen.
Darüber hinaus wäre eine steuerliche Entlastung von Halter/-innen eines gechipten Hundes, die zudem eine Sachkundeprüfung nachweisen können, kaum bzw. nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand kontrollierbar (vgl. Ausführungen zu Punkt 1.3).
In Bezug auf die angeregte Festsetzung der Steuerhöhe entsprechend der Nutzungsart ist zu konstatieren, dass die gewerbliche Hundehaltung (gewerbliche Zucht, Diensthunde, Assistenzhunde von gewerblichen Betreuern usw.) nicht der Steuerpflicht unterliegt. Für ausgebildete und nachweislich eingesetzte Rettungshunde wurde bereits bei der letzten Satzungsänderung eine Steuerbefreiung beschlossen. Hobby-Zucht kann nur als steuerbarer Aufwand gewertet werden.
Eine Sozialermäßigung für Leipzig-Pass-Inhaber gibt es nur für den ersten Hund. Die Haltung jedes weiteren Hundes wird auch in diesen Fällen mit dem doppelten normalen Steuersatz belegt. Ausgebildete Blindenhunde sind steuerbefreit, weitere Ermäßigungen –wie beispielsweise die Berücksichtigung der Familiengröße – sind vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes kritisch zu betrachten.
Im Übrigen wäre auch die Gefährlichkeit der Hunderasse nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand kontrollierbar.
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