Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Für die Dauer (14.12.2020 bis 07.02.2021) der Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 11.12.2020 und 08.01.2021, die die Schließung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zum Inhalt hat, und unter Vorbehalt möglicher rechtlicher Regelungen durch den Freistaat gilt:
Räumlicher Bezug:
Stadt Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden vom Freistaat Sachsen am 11.12.2020 und am 08.01.2021 neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnungen (SächsCoronaSchVO) erlassen, welche die Schließung von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) für den Zeitraum vom 14.12.2020 bis zum 07.02.2021 anordnen. Dies schließt auch die genannten Einrichtungen für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf ein. Hinsichtlich der Ausnahmesituation müssen schnellstmöglich Entscheidungen zur weiteren Finanzierung getroffen werden. Diese Entscheidung ist eine dringende Angelegenheit und soll in der Ratsversammlung am 20.01.2021 als Eilvorlage nach § 36 Abs. 3 S. 4 SächsGemO behandelt werden.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich Im Fall von „nichtöffentlich“ bitte begründen (nur nötig, wenn Vorlage in ein eigentlich öffentliches Gremium und dort nicht öffentlich behandelt werden soll).
III. Strategische Ziele
Sicherung von Betreuungskapazitäten während der gültigen Verordnung des SMS für ein leistungsfähiges Betreuungssystem im Anschluss.
IV. Sachverhalt
1. Beschreibung des Vorhabens
Mit dieser Vorlage wird die finanzielle Stabilität der Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen und deren Träger sowie der heilpädagogischen Kindertagesstätten, heilpädagogischen Gruppen in Kindertagesstätten und Integrationsplätzen in Kindertagesstätten und deren Träger für die Dauer der angeordneten Schließung gesichert, um anschließend die Kinderbetreuungskapazitäten im erforderlichen Maßstab und der erforderlichen Qualität wieder zur Verfügung stellen zu können.
Ebenso kann Kindern eine Betreuungsleistung in dem Zeitraum vom 14.12.2020 bis zum 07.02.2021 lediglich in Rechnung gestellt werden, wenn eine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Der Freistaat hat für diesen Zeitraum eine Refinanzierung des Erlasses der Elternbeiträge zugesichert.
2. Begründung der Notwendigkeit
Träger, welche heilpädagogische Kindertagesstätten, heilpädagogische Gruppen in Kindertagesstätten, heilpädagogische Horte und Integrationsplätze in Kindertagesstätten vorhalten, werden ausschließlich über einen mit dem Kommunalen Sozialverband Sachsen verhandelten Kostensatz von der Stadt Leipzig als zuständigem Eingliederungshilfeträger finanziert. Erstattet werden Kosten für Tage, an denen Kinder in der Einrichtung anwesend sind sowie für eine definierte Anzahl von Abwesenheitstagen (max. 45 pro Kalenderjahr). Hiervon werden alle Kosten, die für die entsprechende heilpädagogische Betreuung erforderlich sind, finanziert.
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. 14 SächsKitaG haben die Träger von Kindertageseinrichtungen, welche im Bedarfsplan nach § 8 SächsKitaG der Stadt Leipzig enthalten sind, einen Anspruch auf einen Gemeindeanteil an den erforderlichen Personal- und Sachkosten für den ordnungsgemäßen Betrieb, der nicht durch Elternbeiträge und den Eigenanteil der Träger gedeckt wird. Die Höhe und das Verfahren des Gemeindeanteils sind zwischen der Stadt Leipzig und dem Träger zu vereinbaren. Gemäß der geschlossenen Rahmen- und Finanzierungsvereinbarung erhalten die Träger einen Gemeindeanteil zum 16. des jeweiligen Monats pro gemeldetem Kind (bestehender Betreuungsvertrag) ausgezahlt.
Die Träger haben auch während einer Schließung finanzielle Verbindlichkeiten, die weiterhin erbracht werden müssen (Personalkosten, Mieten, Dienstleistungsverträge etc.). Durch die Zahlungen für anwesende Kinder in der Notbetreuung können die Verbindlichkeiten nicht ausgeglichen werden. Eine Reduzierung der Finanzierung oder eine Nicht-Finanzierung der aufgrund der Corona-Pandemie entstehenden Abwesenheitstage könnte die Träger in finanzielle Schieflage bringen.
Gemäß § 15 SächsKitaG haben Personensorgeberechtigte einen von der Stadt Leipzig erhobenen Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung i. S. d. SächsKitaG zu zahlen. Insofern eine Betreuungsleistung aufgrund von außerordentlichen Ereignissen nicht angeboten werden kann, kann sich ein Erstattungsanspruch der Eltern ergeben.
Der Freistaat hat zugesichert, dass der Erlass der Elternbeiträge für den Zeitraum vom 14.12.2020 bis zum 07.02.2021 den Kommunen erstattet wird. Die Erstattung umfasst für diesen Zeitraum 1,75 Monate, da über Weihnachten und den Jahreswechsel die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegestellen regelhafte Schließzeiten hatten. Entsprechend erfolgt der Erlass der Elternbeiträge in Leipzig.
Ohne Weiterfinanzierung entsprechend der Vereinbarungen sind wirtschaftliche Folgen für die Träger und die Tagespflegepersonen nicht auszuschließen. Die Betreuungskapazitäten werden nach dem Ende der Verordnung dringend weiter benötigt, somit ist das Vorgehen verhältnismäßig. 3. Darstellung der Wirtschaftlichkeit
Unter Berücksichtigung der abzuwägenden Aspekte stellt sich der benannte Vorschlag als die wirtschaftlichste Lösung dar, insbesondere im Hinblick auf die langfristigen Folgen ansonsten wegfallender Betreuungsplätze.
Ein Wegfall der Betreuungskapazitäten im heilpädagogischen Bereich könnte zu einer Kostensteigerung im Bereich Eingliederungshilfe führen, da dann u. U. auf kostenintensivere Einzelfallhilfen zurückgegriffen werden müsste.
4. Finanzielle Auswirkungen
Es entsteht für die Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegestellen, die heilpädagogischen Kindertagesstätten, heilpädagogische Gruppen in Kindertagesstätten sowie Integrationsplätze in Kindertagesstätten kein finanzieller Mehrbedarf, da die Kosten bereits im Haushaltsplan der Stadt Leipzig eingestellt sind und bei tatsächlicher Anwesenheit auch finanziert würden.
Im Unterschied dazu bedeutet eine Erstattung der Elternbeiträge einen Minderertrag (in kommunalen Einrichtungen) bzw. Mehraufwand (in Einrichtungen freier Träger) der Stadt Leipzig.
Unter Zugrundelegung der Belegungszahlen des Novembers 2020, geplanter Aufwendungen für Absenkung und Ermäßigung von Elternbeiträgen, durchschnittliche Notbetreuungsquote (Stand: 07.01. – Kita ca. 14,4 % und Hort ca. 6 %) sowie der aktuellen Elternbeiträge ist eine Vorfinanzierung für die Stadt Leipzig von ca. 5,291 Mio. Euro (Mindererträge 1,82 Mio. Euro; Mehraufwendungen 3,471 Mio. Euro) als realistisch einzuschätzen.
Die nicht geplanten Aufwendungen i. H. v. ca.3,471 Mio Euro auf Grund der nicht erhobenen Elternbeiträge werden vorerst aus dem Budget 51_365_3ZW an die freien Träger ausgezahlt, damit diesen keine Liquiditätsengpässe entstehen und den Eltern die Elternbeiträge zeitnah seitens der Träger erlassen werden können.
Eine Umbuchung in das Sonderergebnis auf das Budget 51_736_ZW „Schaden Kinder, Jugend und Familie“ erfolgt im Nachgang mit Zahlungseingang der Finanzierung des Freistaates Sachsen.
Weiterhin ergeben sich für die kommunale Einrichtungen Mindererträge aus Elternbeiträge in maximaler Höhe von 1,82 Mio. Euro, welche ebenfalls entsprechend der Buchungsvorschriften des Freistaates bzgl. der corona-bedingten Kosten in das Sonderergebnis umgebucht werden müssen. Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert. Hieraus resultiert keine direkte finanzielle Mehrbelastung für den städtischen Haushalt 2021/2022. Die Mittel aus dem System des kommunalen Finanzausgleiches waren bisher nicht zur direkten Ausreichung an die Kommunen verplant. 5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Die Vorlage hat keine Besonderheiten. 8. Folgen bei Nichtbeschluss
Durch Einnahmeausfälle können Träger in wirtschaftliche Schieflage geraten und müssen ggf. Personal entlassen. Es besteht die Gefahr, dass Betreuungskapazitäten nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügungen nicht mehr zur Verfügung stehen und die Bedarfe in Leipzig nicht abgedeckt werden können.
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