Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Räumlicher Bezug:
Stadtgebiet
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
keine Relevanz
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
keine Relevanz
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
keine Relevanz
III. Strategische Ziele
keine Relevanz
IV. Sachverhalt1. Anlass
Der Antrag richtet sich darauf, dass die Bauaufsicht bezogen auf das Stadtgebiet Kontrollen vornimmt, ob Garagen zweckentfremdet genutzt werden und ggf. bauaufsichtlich einschreitet. Hierfür soll das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt werden.
2. Beschreibung der Maßnahme
Der Stadtbezirksbeirat Ost beantragt, das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege und das Ordnungsamt personell zu verstärken, damit diese § 2 Abs. 7 Satz 2 SächsBO durchsetzen können.
Die Kontrolle auf Grundlage der repressiven Eingriffsbefugnisse der Sächsischen Bauordnung durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege erfolgt stets anlassbezogen. Der Anlass ist in der Regel eine Beschwerde durch Nachbarn oder sonstige Dritte, die einen ggf. baurechtswidrigen Zustand anzeigen. Sodann wird dies vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege geprüft, ob die Anhaltspunkte ausreichend sind, um den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit zu begründen. Nur, wenn der Bauaufsicht solche Informationen zur Kenntnis gelangen, besteht auch der rechtliche Anknüpfungspunkt, der ein – repressives – Verwaltungshandeln rechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung ist auch erforderlich, da die Bauaufsicht nicht aufgrund eines etwaigen (unbegründeten) Verdachts bzw. ins Blaue hinein handeln darf. Insbesondere darf sie nicht ohne dringenden Verdacht Garagenbesitzer auffordern ihre Garage zu öffnen, um zu kontrollieren, ob diese noch ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt ist.
Wird eine zweckentfremdete Nutzung durch Dritte zur Anzeige gebracht, so sind auch in diesem Fall dem Verwaltungshandeln gewisse Grenzen gesetzt. Für ein bauaufsichtliches Einschreiten im Rahmen einer von Dritten in den Raum gestellten Zweckentfremdung ist eine gewisse Dauerhaftigkeit der behaupteten Nutzungsänderung erforderlich. Diese Nutzungsänderung müsste von der Verwaltung in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Eine solche Nachweisführung ist bei kurzzeitigen Nutzungsänderungen fragwürdig. Zudem dürften private Kfz Reparaturen sich noch in dem zulässigen Nutzungsrahmen von Garagen befinden.
Darüber hinaus muss eine Kontrolle von einer gewissen Nachhaltigkeit sein.
Eine Befassung des Ordnungsamtes mit einem evtl. Einschreiten ist aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilungen nicht möglich. Der Vollzug der Vorschriften der Sächsischen Bauordnung ist keine den gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragene polizeiliche Vollzugsaufgabe (siehe § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes i.V.m. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete).
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