Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Sachverhalt wird bereits berücksichtigt.
Räumlicher Bezug:
gesamtes Stadtgebiet von Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
siehe Zielrose
IV. Sachverhalt
Der Antrag sieht vor, dass durch den Oberbürgermeister bis zum 1. Quartal 2021 (d. h. bis zum 30.03.2021) eine Neufassung der "Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung)" vorgelegt werden soll, die der Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Rechnung trägt.
Dieser Sachverhalt ist bereits berücksichtigt.
Der Vorschriftentext der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Beschlussfassung des Stadtrates vom 16.10.1992 ist seit der Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 3 vom 08.02.1993 unverändert in Kraft. Änderungen des Vorschriftentextes erfolgten weder, wie im Antrag behauptet, 2002 noch 2013. Anpassungen waren lediglich die Ausweisung der Vergleichswerte für Ersatzpflanzungen in EURO sowie die Erstreckung der Satzung auf die eingemeindeten Ortsteile.
Einschränkungen des Geltungsbereiches der Satzung erfolgten vielmehr durch Landesrecht 2010 (Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes) und 2013 (SächsNatSchG).
Schwer wog in Folge dessen die Lockerung des Schutzstatus für Gehölze auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken.
Im vorliegenden Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (Landtags-Drucksache 7/4539) wird diese Lockerung durch Änderung des § 19 SächsNatSchG rückgängig gemacht.
Alle anderen verbleibenden und neuen Regelungen in § 19 SächsNatSchG berühren nicht die grundsätzlichen Schutzvorschriften, Verbote, Ausnahme- und Befreiungstatbestände und Verfahrensvorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig. Die ursprüngliche Gültigkeit des Geltungsbereiches würde wieder hergestellt.
Eine Anpassung an die zukünftigen landesrechtlichen Vorschriften erscheint somit nicht erforderlich, falls der Entwurf durch die Abgeordneten des Landtages angenommen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass über den Gesetzentwurf noch nicht im Landtag abgestimmt wurde.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geht mit ihren Bestimmungen teilweise über die Regelungen in anderen sächsischen Kommunen und auch über die Empfehlungen der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages hinaus. Noch schärfere Regelungen dürften kaum möglich und auch nicht rechtmäßig sein.
Hauptgrund für das Verschwinden ungezählter Gehölze im Stadtgebiet in den letzten Jahren ist die stark gestiegene Bautätigkeit.
Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück.
In den Fällen, in denen dem Bauherren bspw. eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers zum Schutz vorhandener Bäume nicht zugemutet werden kann, in denen eine Verwirklichung des Baurechts also die Beseitigung geschützter Gehölze erfordert, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null, mithin von einem Anspruch auf Zulassung der Baumfällung, auszugehen.
Hieran ändert auch eine wie auch immer geartete Gehölzschutzsatzung nichts.
Aus der Sicht der Verwaltung erscheint es wesentlich wichtiger und dringender, die Kontrolle der Einhaltung der Verbote der bestehenden Satzung sowie die Überprüfung der Erfüllung von Auflagen der Verwaltungsakte - hier insbesondere die Ausführung der Ersatzpflanzungen und Vornahme von Schutzmaßnahmen zu erhaltender Gehölze im Wirkbereich von Bauvorhaben - sowie die Ahndung von Verstößen abzusichern. Im Falle der Rücknahme der Lockerungen für mit Gebäuden bebaute Grundstücke muss zudem mit einer höheren Zahl von Verwaltungsverfahren gerechnet werden, was die Situation noch verschärfen dürfte.
Realisierungs- / Zeithorizont
Der Vorschriftentext der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Beschlussfassung des Stadtrates vom 16.10.1992 ist seit der Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 3 vom 08.02.1993 unverändert in Kraft.
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