Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Beschreibung des Abwägungsprozesses: entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit entfällt
III. Strategische Ziele entfällt
IV. Sachverhalt
1. Anlass
Die Überarbeitung der Entgeltordnung war notwendig, da die aktuelle Entgeltordnung ausgelaufen ist. Gleichzeitig soll mit der neuen Entgeltordnung veränderten Nutzungsgewohnheiten Rechnung getragen und im Sinne der Besucher/-innen vereinfacht werden. Außerdem zieht die Überarbeitung der Entgeltordnung die Konsequenz aus den wichtigen Zielstellungen der „Museumskonzeption 2030“ (VII-DS-00236-NF-02), eine gemeinsame Ausrichtung und verbindende Ziele.
2. Beschreibung der Maßnahme
2.1. Vorbemerkung
In den vergangenen Jahren gab es in den kommunalen Museen eine Vielzahl von Veränderungen und Entwicklungen, die bei der Überarbeitung der Entgeltordnungen berücksichtigt worden sind. Auch haben die Museen ihre Entgelte soweit möglich aneinander angepasst. Unterschiede bestehen im Nutzer/-innen Verhalten z. B. bei den jeweiligen Bibliotheken und Veranstaltungen.
Museen werden immer stärker zu Orten des sozialen Umfeldes und der Interaktion, die in der Lebenswelt der Menschen die klassischen sozialen Räume (Zuhause und Arbeitsplatz) ergänzen. Ähnlich wie Kirchen, Cafés, Bibliotheken oder Parks sind Museen zunehmend Plätze des Zusammenkommens und des sozialen Austausches. Es müssen daher neue Formate für ein diverser gewordenes und werdendes Publikum entwickelt und ein dialogisches und partizipatives Selbstverständnis begründet werden.
Ziel der Museen bleibt es, ihre Angebote weiter attraktiv und interessant zu halten und vor allem den Zugang für alle zu ermöglichen. Die Vereinfachung und damit verbesserte Übersichtlichkeit der Entgeltkategorien soll dazu führen, die Besucherfreundlichkeit weiter zu erhöhen.
2.2. Entgeltordnung Museum der bildenden Künste
Mit Beschluss vom 24.02.2016 (VI-DS-01652-NF-02) hat der Stadtrat die „Privatrechtliche Entgeltordnung der Stadt Leipzig für das Museum der bildenden Künste“ (MdbK) beschlossen. Die Eintrittspreise sind ab 01.03.2016 in Kraft getreten mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2019 bzw. bis zum Zeitpunkt der Gültigkeit einer neuen Entgeltordnung.
2.3. Erläuterung der geplanten Änderungen
Die ehemalige Kombikarte für Dauer- und Sonderausstellungen wird als Tageskarte angeboten und dahingehend angepasst, dass Eintrittspreise mit einer Spanne von 4,00 € bis 15,00 € (Vollzahler-Preis) angeboten werden, um den unterschiedlichen Aufwand für die einzelnen Ausstellungen gerecht werden zu können.
Die Ermäßigungsstufe bei Auszubildenden, Schülern und Studenten soll von 30 % auf 50 % steigen, um mehr jüngere Besuchergruppen zu gewinnen.
Für den Zuschlag für die Führung von Besuchergruppen gibt es keine Differenzierung mehr, sondern es wird nur noch die bis 1,5 Stunden andauernde Führung für 75,00 € angeboten. ((siehe Anhang 1 zur Anlage 1, Pkt. 1). Damit wird der notwendigen Praxistauglichkeit Rechnung getragen. Für Kinder und Jugendliche unter 19 Jahren treten an diese Stelle die Sonderführungen durch die Museumspädagogen, die zum Preis von 1,00 € je Person weiterhin angeboten werden.
Neu aufgenommen werden soll die Möglichkeit, im Rahmen von museumstypischen Kooperationsverträgen Ermäßigungen und damit individuelle Ticketpreise zu realisieren. Dies und die neue Möglichkeit, zu Marketingzwecken Freitickets verlosen/vergeben zu können (bis zu 100 Tickets pro Jahr), soll zu einer größeren Anzahl an Besucherinnen und Besuchern und damit auch zu Mehreinnahmen führen. Der gleiche Effekt soll durch die neue Möglichkeit von Einträgen in Gutscheinhefte (zwei zum Preis von einem) erzielt werden (siehe Anhang 1 zur Anlage 1, Pkt. 1).
Die bisher angebotenen Jahreskarten der städtischen Museen sollen entfallen, da diese bereits im Zeitraum der Gültigkeit der bestehenden Entgeltordnung zu keiner hoen Nachfrage geführt hat.
Im Bereich der pädagogischen Führungen/Betreuung wurden Positionen in der Entgeltordnung gestrichen, welche in den letzten Jahren so nicht mehr angeboten wurden bzw. mit durch andere Angebote in diesem Bereich abgedeckt werden. Somit entfällt die Notwendigkeit, diese weiter aufzuführen. Beispielsweise gibt es pädagogische Führungen für Erwachsene nur noch inklusive Kreativwerkstatt.
Zur Klarheit soll eine Regelung zum Umgang mit Stornierungen von Führungsbuchungen in Kraft treten, um sehr kurzfristige Absagen möglichst zu vermeiden bzw. den entstandenen Aufwand der Vorbereitung vergüten zu können (siehe Anhang 1 zur Anlage 1, Pkt. 1). Auch soll klargestellt werden, dass bei Führungen außerhalb der Öffnungszeiten die zusätzlich entstehenden Nebenkosten für z. B. Bewachung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt werden können.
Im Zusammenhang mit den Ausstellungen des Museums wurde von den Museumspädagogen ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm entwickelt. Damit werden vor allem junge Besucher stärker mit den Inhalten des Museums vertraut gemacht. Das Programm zur kulturellen Bildung reicht von Sonderführungen zu einzelnen Themen der Ausstellungen, die zum Teil durch Einsatz von Spielmitteln unterstützt werden, über kreatives Gestalten in der Museumswerkstatt bis zum Durchführen von Projekttagen, Kindergeburtstagen und Workshops für Gruppen/ Familien.
Für Kindergeburtstage oder Erwachsenenworkshops wird kostenintensiveres Material und höhere Personalkosten eingesetzt, somit wird der Preis leicht angehoben (siehe Anhang 1 zur Anlage 1, Pkt. 3 D). Diese Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit, so dass neben museumseigenem Personal auf zusätzliche Unterstützung zurückgegriffen werden muss. Das umfangreiche Programm wird ständig weiterentwickelt. Da nicht jede einzelne Sonderveranstaltung lange im Voraus berechenbar ist, ist eine flexible Preisgestaltung für Veranstaltungen, die mit freien Mitarbeitern, Fremdfirmen oder unter Einsatz von besonders kostenintensivem Material durchgeführt werden, notwendig. Für diese Veranstaltungen werden Zuschläge je nach Kosten und Aufwand bis maximal 50,00 € erhoben.
Zwingend notwendig für eine positive Zusammenarbeit und Realisierung eines praxistauglichen Museumsbetriebs ist die Entgeltfreiheit für Vertragspartner und Leihgeber (siehe Anlage 1 §5 Pkt. 2 (5)). Auch soll die Gebührenerhebung an Einrichtungen der Stadt Leipzig entfallen (siehe Anlage 1 §5 Pkt. 4 (2)).
2.4. Rechtliche Grundlagen der Entgeltordnung
Ermächtigungsgrundlage für die in ANLAGE 1 vorgeschlagene Entgeltordnung ist § 73 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), der die Grundsätze der Einnahmebeschaffung regelt.
Nach § 73 Abs. 2 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO). Dabei hat die Gemeinde auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGemO).
Der materiell-rechtliche Rahmen für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten wird durch die §§ 10 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vorgegeben, die sinngemäß anzuwenden sind.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Entgelterhebung liegen vor. Die Einnahmen aus privatrechtlichen Entgelten sind erforderlich, vertretbar und geboten. Der Grundsatz der Kostendeckung ist berücksichtigt. Die Dienstanweisung DA 12/2014 des OBM ist anzuwenden, allerdings hat die Ermittlung des Kostendeckungsgrades vor allem nachrichtlichen Charakter und zieht für den Bereich der Eintrittspreise keine kostendeckenden Entgelte nach sich. Bei der Festlegung der Entgelte in den kulturellen Einrichtungen wird vom Kostendeckungsgebot abgewichen, da es kommunalpolitisches Interesse ist, Kultur in Form von Museen, Theatern etc. allen Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Die Entgelte werden somit politisch festgelegt.
Die gemäß DA 12/2014 geforderte Gegenüberstellung der alten und neuen Entgelte ist aus ANLAGE 2 ersichtlich.
Kalkulationen und Kostendeckungsgrade für die einzelnen Leistungsbereiche sind in ANLAGE 3 dargestellt.
2.5. Entgeltbemessung
In sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG kann das Entgelt entweder nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Bei der Festsetzung der Entgelte des Museums der bildenden Künste wurden die anderen städtischen Museen in Leipzig und ähnlich profilierte Einrichtungen auf überregionaler und internationaler Ebene berücksichtigt.
2.6. Entgeltschuldner
Nach § 2 der Entgeltordnung sind alle Nutzer des Museums Entgeltschuldner.
2.7. Ermäßigungen bzw. Entgeltbefreiungen
Ermäßigungen bzw. Entgeltbefreiungen kommen nach § 5 der Entgeltordnung in Betracht.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die Entgeltordnung soll zum 01.01.2021 in Kraft treten und bis zum 31.12.2022 gelten bzw. bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung auf Beschluss des Stadtrates.
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit der aktualisierten Entgeltordnung sind weder Minder- noch Mehreinnahmen zu erwarten, ausgehend von einer Situation wie vor dem Jahr 2020.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan keine
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten keine
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Nichtbeschluss der aktualisierten Entgeltordnung für das Museum der bildenden Künste, wird die alte Entgeltordnung fortgeführt. Den oben genannten Ansprüchen und vielfältigen Bedarfen entsprechend, wird keine aktualisierte Entgeltordnung in Kraft treten. Der Handlungsempfehlung, in der sich die Museen zueinander bekannt und verpflichtet haben, und damit die Weichen für eine erfolgreiche museale Arbeit im 21. Jahrhundert gestellt haben, wird nicht gefolgt.
Anlagen:ANLAGE 1 Entgeltordnung ANLAGE 2 Gegenüberstellung ANLAGE 3 Vorkalkulation ANLAGE 4 Nachkalkulation
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