Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Nicht relevant
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht relevant
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht relevant
III. Strategische Ziele
Verhinderung nachhaltiger Wettbewerbsnachteile und signifikant negativer Folgen auf lokale und regionale Wirtschaft und Beschäftigung und damit auf den Wirtschaftsstandort Leipzig
IV. Sachverhalt1. Anlass
Vor dem Hintergrund der erheblichen negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit einerseits, sowie daraus folgend auch auf die wirtschaftliche Entwicklung vor Ort und in der Region andererseits, wird zur Abmilderung der damit verbundenen Folgen noch in 2020 der Ausgleich pandemiebedingter Schäden zur Stabilisierung städtischer Beteiligungen, Eigenbetriebe und Stiftungen als sachgerechte und sinnvolle Lösung angesehen. Damit könnten kommunale Infrastrukturen, Investitionen, wichtige Dienstleistungen und Angebote ab 2020 kurz- und mittelfristig gesichert werden.
2. Beschreibung der Maßnahme
Infolge der sich für den Gesamthaushalt abzeichnenden noch größeren finanziellen Hausausforderungen für 2021 soll versucht werden, noch 2020 die haushaltsseitigen Voraussetzungen zu schaffen, die von der Pandemie besonders betroffenen städtischen Unternehmen, Eigenbetriebe und Stiftungen im Rahmen temporärer rechtlicher Ausnahmemöglichkeiten auf EU-, Bundes- und Landesebene (unter-)stützen zu können. Nicht zuletzt um liquiditätsseitige Engpässe und damit womöglich verbundene Folgen zu vermeiden. Dabei bedarf es einer möglichst hohen Umsetzungsflexibilität, um variabel auf unternehmensbezogene Bedürfnisse einerseits und rechtliche bzw. finanzielle Handlungsoptionen (insb. EU-Beihilferecht und Schutzschirmgelder von Bund und Freistaat) andererseits, angemessen und damit ggf. auch sehr kurzfristig reagieren zu können.
Die konkrete Form und Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen unternehmens- bzw. betriebsspezifischen Rechts- und Geschäftslagen. Dies ist zwingend, da es ggf. beihilferechtlicher Vorklärungen über den Freistaat und/oder den Bund mit der EU-Kommission bedarf.
Die Auszahlungen sollen soweit möglich bis zum 31.12.2020 erfolgen. Der Nachweis der pandemiebedingten Ursachen sowie die Höhe und Notwendigkeit des Ausgleichs der pandemiebedingten Schäden ist seitens der städtischen Unternehmen, Eigenbetriebe und Stiftungen mit dem jeweiligen Jahresabschluss zu erbringen.
Stellt sich der prognostizierte pandemiebedingte Schaden bzw. Verlust tatsächlich geringer als der ausgezahlte Zuschuss dar, so besteht eine Rückzahlungsverpflichtung über den Differenzbetrag.
Im Falle der Gewährung eines Darlehens wird dieses über 36 Monate tilgungsfrei gestellt, Zinsen werden bis zum Ablauf gestundet. Die Entscheidung über die Wandlung eines Gesellschafterdarlehens nebst Zinsen in eine Kapitaleinlage obliegt dem Stadtrat.
Steuerliche Einschätzung
Erfolgt der pandemiebedingte Schadens- bzw. Verlustausgleich durch die Hingabe von Geld ohne Gegenleistung (keine Darlehensgewährung), ergeben sich hierdurch keine negativen ertragsteuerrechtlichen Folgen. Durch einen Verlustausgleich mittels Kapitalerhöhung wäre das handelsrechtliche (GmbH) bzw. kommunalrechtliche (EB) und auch steuerrechtliche Ergebnis insoweit jeweils Null Euro. Alternativ (ohne Erhöhung des Eigenkapitals) wäre bei der GmbH handelsrechtlich ein außerordentlicher Ertrag in Höhe des Verlustausgleichs zu buchen, der aber steuerrechtlich außerbilanziell wieder abzuziehen wäre. Es handelte sich dabei um eine verdeckte Einlage, die steuerlich einkommensneutral ist. Zudem wäre hier das steuerliche Einlagekonto entsprechend zu erhöhen. Für die Eigenbetriebe gilt dies analog.
Für den Fall, dass der Verlustausgleich mittels Darlehensgewährung erfolgen soll, ist ein marktüblicher Zinssatz anzusetzen. Darüber hinaus müssen im Falle einer Darlehensgewährung die Bedingungen im Voraus klar vereinbart werden. Bei einer Auszahlung ohne entsprechende Vereinbarung, stellt die Rückzahlung insgesamt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Verdeckte Gewinnausschüttungen erhöhen das steuerliche Einkommen der GmbH bzw. EB und unterliegen ggf. der Kapitalertragsteuer.
Der Status der Gemeinnützigkeit ist durch den Verlustausgleich grundsätzlich nicht bedroht. Nur im Fall von vorliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen wird ein Mittelabfluss aus dem gemeinnützigen Bereich und somit eine Gewinnverwendung angenommen. Dies könnte gemeinnützigkeitsschädlich sein. Hier können jedoch Mittelverwendungsbestätigungen nach § 58 Nr. 2 AO ausgestellt werden, wenn maximal 50 % des jeweiligen Eigenkapitals an die Stadt Leipzig "ausgeschüttet" werden und von der Stadt für andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Der Erhalt der Gemeinnützigkeit wäre so gesichert.
Beihilferechtliche Einschätzung
Beihilferechtliche Bewertungen hinsichtlich der Gewährung von finanziellen Mitteln zum Ausgleich pandemiebedingter Schäden müssen stets im konkreten Einzelfall erfolgen. Insbesondere unter Beachtung des seitens der EU jeweils aktuell erlassenen Corona-Frameworks, bzw. wo immer möglich, auf Grundlage von bereits i. d. Z. ergangenen (Flughäfen, ÖPNV) oder zum Stichtag noch ausstehenden einschlägigen Entscheidungen (Messen) auf EU-, Bundes- oder Landesebene über gesonderte (Rahmen-)Regelungen. Die Federführung hinsichtlich einer einschlägigen Bewertung grundsätzlicher EU-Rahmensetzungen und/oder dem Erlass einschlägiger Bundesrahmenregelungen obliegt dabei dem Bund und dort dem Bundeswirtschaftsministerium, welches sich bei Bedarf hierzu mit den Ländern und betroffenen Branchen bzw. Sektoren abstimmt. Hinsichtlich der Beteiligungen der Stadt Leipzig an den Leipziger Verkehrsbetrieben, der Leipziger Messe und dem Flughafen erfolgt die zentrale Steuerung und Koordination über den Freistaat Sachsen (SMWA). EU-Recht geht im Zweifel anderen nationalen Rechtssetzungen vor. Die EU-rechtskonforme Umsetzung auf staatlicher bzw. kommunaler Ebene obliegt den jeweiligen staatlichen Stellen und den jeweils betroffenen Unternehmen bzw. Betrieben. Aufgrund der dynamischen und nur schwer vorhersehbaren pandemiebedingten Entwicklungen und daraus resultierenden Anpassungen von Umfang, Form und Geltungszeitraum (beihilfe-)rechtlichen Rahmensetzungen können im weiteren Zeitablauf unternehmensbezogene Änderungen hinsichtlich der zum jeweiligen Stichtag gewählten Form eines pandemiebedingten Schadens- bzw. Verlustausgleiches nicht ausgeschlossen werden.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die Beschlussfassung der Ratsversammlung ist im 4. Quartal 2020 dringend erforderlich.
4. Finanzielle Auswirkungen
Das Ausgleichsvolumen bemisst sich anhand der zum Prognosestichtag 31.10.2020 für 2020, 2021 und 2022 gemeldeten pandemiebedingten Finanzbedarfe wie nachstehend ausgewiesen und in den Anlagen belegt. Diese stehen unter der Grundannahme, dass es zu keinen nochmaligen massiven und anhaltenden Einschränkungen wie Lock-Down, Schließungen etc. kommt.
Ungeachtet noch nicht rechts- und fördermitteltechnisch sicherer Grundlagen gehen Stadt, LVV und LVB derzeit davon aus, dass entsprechend der Bund-Länder-Abstimmungen zum ÖPNV-Schutzschirm, den Verkehrsunternehmen pandemiebedingte Schäden/Aufwendungen entsprechend EU-rechtlich anerkannter Grundsätze entweder direkt oder über deren Aufgabenträger zu 100 Prozent von Bund und/oder Freistaat ausgeglichen werden und der derzeit noch auf 2020 beschränkte ÖPNV-Schutzschirm im Lichte absehbarer Folgen auch über 2020 hinaus, zumindest für das Jahr 2021, fortgeschrieben wird. Dies ist als risikobehaftet einzuschätzen.
Unternehmen
Eigenbetriebe
Stiftungen
Die Gesamtsumme i. H. v. 67,583 Mio. EUR soll in 2020 am Kapitalmarkt unter den Prämissen
- 3 tilgungsfreie Jahre - Gesamtlaufzeit 18 Jahre
refinanziert werden. Die Deckung erfolgt über die Kreditermächtigung der Stadt Leipzig im Doppelhaushalt 2019/2020.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Nicht relevant
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Das Sächsische Staatsministerium des Inneren (SMI) gewährt den Kommunen infolge der COVID-19-Pandemie haushaltsrechtliche Erleichterungen für den Haushaltsvollzug 2020 sowie 2021, sofern ein Doppelhaushalt 2021/2022 vorliegt, auch für 2022. Notwendige Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie sind „unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen“. Die Voraussetzungen für die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 79 SächsGemO liegen auch dann vor, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Die Finanzierung ist gewährleistet, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Auszahlungen zu leisten; dabei ist die Herkunft der Mittel (auch Kassen- oder Investitionskredite) nicht von Bedeutung.
Es handelt sich bei den vorstehenden Bedarfen um Auszahlungen zur Verminderung der Auswirkungen der Pandemie.
8. Folgen bei NichtbeschlussIm Einzelfall drohen nachhaltige Wettbewerbsnachteile und signifikant negative Folgen auf lokale und regionale Wirtschaft und Beschäftigung.
Anlagen - nicht öffentlich - Anlage 1 Leipziger Messe Gesellschaft mbH Anlage 2 Mitteldeutsche Flughafen AG Anlage 3 Zoo Leipzig GmbH Anlage 4 Sportbäder Leipzig GmbH Anlage 5 Klinikum St. Georg gGmbH Anlage 6a Leipziger Dok-Filmwochen GmbH 2021 Anlage 6b Leipziger Dok-Filmwochen GmbH 2022
Anlage 7a Musikschule Leipzig 2020 Anlage 7b Musikschule Leipzig 2021 Anlage 7c Musikschule Leipzig 2022 Anlage 8a Theater der Jungen Welt 2021 Anlage 8b Theater der Jungen Welt 2022 Anlage 9a Schauspiel Leipzig 2021 Anlage 9b Schauspiel Leipzig 2022 Anlage 10a Gewandhaus Leipzig 2020 Anlage 10b Gewandhaus Leipzig 2021 Anlage 10c Gewandhaus Leipzig 2022 Anlage 11 Oper Leipzig Anlage 12 Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Anlage 13a Stiftung Völkerschlachtdenkmal Leipzig 2021 Anlage 13b Stiftung Völkerschlachtdenkmal Leipzig 2022 Anlage 14 Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung Anlage 15a Bach Archiv Leipzig 2020 Anlage 15b Bach Archiv Leipzig 2021 Anlage 15c Bach Archiv Leipzig 2022
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