Ratsinformationssystem
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Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege sowie das Ordnungsamt personell zu verstärken, damit diese den §2 Abs. 7 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung durchsetzen können. Beide Ämter sollen diese Arbeit zu Beginn des II. Quartals 2021 aufnehmen. Die Verwaltung berichtet dem Stadtrat jährlich, wie viele Kontrollen es gab und wie viele Garagen-Pächter*innen bzw. -Eigentümer*innen sanktioniert wurden.
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§2 Abs. 7 Satz 2 SächsBO). Nicht selten ist allerdings die Zweckentfremdung von Garagen als zweiter Keller, zum Lagern von Gerümpel, Fahrrädern, Rasenmähern, etc. Häufig findet sich auch die Nutzung als Spielzimmer, Partykeller oder als Werkstatt. Das KFZ steht statt dessen im öffentlichen Raum, nimmt anderen Autofahrenden den Parkplatz weg und steht im schlechtesten Fall auf Gehwegen, Ecken, Grünflächen und behindert und gefährdet dort andere Verkehrsteilnehmende. Bei Zweckentfremdung kann ein Bußgeld von bis zu 500 Euro erlassen werden.
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