Ratsinformationssystem
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Beschluss des Oberbürgermeisters als Eilentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO vom 10.12.2020
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung Mit Eilentscheidung des Oberbürgermeisters wurde die Gebührenerhebung für die Nutzung der Notunterkünfte bis zum 30.06.2020 ausgesetzt (VII-DS-01091) und mit Beschluss der Ratsversammlung (VII-DS-01091-DS-01) bis 30.09.2020 verlängert. Entsprechend der Corona-Schutz- Verordnung vom 27.11.2020 sind physisch-soziale Kontakte weiterhin auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Aufgrund der stetig steigenden Infektionszahlen, ist davon auszugehen, dass der Freistaat Sachsen erneut Ausgangsbeschränkungen erlässt. Damit auch obdachlose Personen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung der Nutzungsgebühr in den Notunterkünften verfügen, weil sie keine Sozialleistungen beantragt oder keinen Anspruch auf Sozialleistung haben, kurzfristig einen sicheren Rückzugsort nutzen können und sich an bestehende Ausgangsbeschränkungen halten können, ist die Entscheidung über die Aussetzung der Gebührenerhebung und einer kostenfreien Speisenversorgung eilbedürftig. II. Begründung NichtöffentlichkeitNicht erforderlich. III. Strategische ZieleDie Maßnahme trägt zur Erreichung des Ziels sichere Stadt bei.
IV. Sachverhalt1. AnlassZiel der Corona-Schutz-Verordnung vom 17.04.2020 war es, physische soziale Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich zu reduzieren, um die weitere Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verlangsamen. Einige obdachlose Personen weisen Vorerkrankungen auf und sind aufgrund von Suchtmittelmissbrauch körperlich geschwächt. Sie zählen damit zur Risikogruppe für eine Erkrankung am Virus SARS-CoV-2 und sind zu schützen. Durch ihren Aufenthalt im Freien und soziale Kontakte zu anderen Personen können sie außerdem zur Ausbreitung des Virus beitragen. Die Gebühren in Höhe von 5 Euro pro Nacht für die Nutzung einer Notunterkunft gemäß Benutzungs- und Gebührensatzung (VI-DS-05626-DS-01) stellen erfahrungsgemäß für eine Zahl von Obdachlosen ein Hindernis dar. Aus diesem Grund wurde die Gebührenerhebung in den Notunterkünften, vorbehaltlich und Abhängigkeit von bestehenden Ausgangsbeschränkungen, bis längstens zum 30.09.2020 ausgesetzt. Da der Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in Leipzig stetig steigt, ist davon auszugehen, dass in Leipzig erneut Ausgangsbeschränkungen erlassen werden. In Abhängigkeit der Einführung dieser verschärften Corona-Schutzmaßnahme, soll die Gebührenerhebung, für die Dauer der Ausgangsbeschränkung ausgesetzt werden. Durch eine ganztägige kostenfreie Speisenversorgung in Gemeinschaftsunterkünften der Wohnungsnotfallhilfe soll erreicht werden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner weniger häufig das Haus verlassen müssen. 2. Beschreibung der MaßnahmeZiel ist, dass möglichst viele obdachlose Personen die Notunterkünfte der Stadt Leipzig in Anspruch nehmen und sich auch tagsüber dort aufhalten. Dazu wurde bereits die ganztägige Öffnung der Notunterkünfte umgesetzt. Um den Zugang zu einer sicheren Notunterbringung zu erleichtern, soll die Gebührenerhebung für obdachlose Personen zur Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß §§ 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung (VI-DS-05626-DS-01) für die Dauer bestehender Ausgangsbeschränkungen ausgesetzt und eine kostenfreie Speisenversorgung angeboten werden. 3. Realisierungs- / ZeithorizontEs ist davon auszugehen, dass aufgrund der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 durch den Freistaat Sachsen Ausgangsbeschränkungen erlassen werden können. Mit dieser Vorlage soll darauf unmittelbar mit einer Aussetzung der Gebührenerhebung für die Dauer der Ausgangsbeschränkungen bis vorerst längstens 31.03.2021 reagiert werden können. 4. Finanzielle AuswirkungenZur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen wird davon ausgegangen, dass im Zeitraum vom 14.12.2020 bis 31.03.2021 eine Ausgangsbeschränkung an bis zu 60 Tagen erlassen wird. Davon entfallen 18 Tage auf das Jahr 2020 und 42 Tage auf das I. Quartal 2021. Derzeit werden pro Nacht im Durchschnitt ca. 120 obdachlose Personen notuntergebracht. Mit Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen wird mit einem Anstieg auf bis zu 150 notuntergebrachte Personen gerechnet. Je Übernachtung ist gemäß der Benutzungs- und Gebührensatzung von jeder Person eine Gebühr von 5 Euro / Nacht zu entrichten. Die Kosten für die Unterbringung werden für den überwiegenden Teil der Nutzer/-innen von den jeweils zuständigen Sozialleistungsträger gedeckt. Entsprechende Kostenübernahme-bestätigungen und -zusagen sind bereits erfolgt. In Fällen, in denen noch keine Bestätigung der Kostenübernahme des jeweils zuständigen Sozialleistungsträgers vorliegt oder aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht erfolgen kann, entstehen der Stadt Leipzig Mindereinnahmen. Es wird eingeschätzt, dass dies für ca. 50 Personen zutrifft. Durch die Aussetzung der Gebühren wird damit gerechnet, dass im Zeitraum 14.12.2020 bis 31.03. 2021 für bis zu 50 Personen für jeweils maximal 60 Übernachtungen die Erträge in Höhe von 5 Euro / Nacht entfallen. Der Stadt Leipzig entstehen im Jahr 2020 mit Umsetzung dieser Maßnahme voraussichtlich Mindererträge in Höhe von 4.500 Euro. Im Jahr 2021 entstehen entsprechende Mindererträge von bis zu 10.500 €.
Die Aufwendungen für die kostenfreie Speisenversorgung in insgesamt fünf Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe belaufen sich - bei einer prognostizierten Inanspruchnahme durch ca. 150 Nutzer/-innen an max. 60 Tag und Kosten je Tag und Nutzer/-in von 7,50 € - auf maximal 67.500 Euro. Davon entfallen 20.250 Euro auf das Jahr 2020 und 47.250 Euro auf das Jahr 2021. Die Finanzierung erfolgt über den Gesamthaushalt. 5. Auswirkungen auf den Stellenplan Keine. 6. Bürgerbeteiligungbereits erfolgt geplant nicht nötig 7. BesonderheitenEntfällt. 8. Folgen bei NichtbeschlussBei Nichtbeschluss ist davon auszugehen, dass erlassene Ausgangsbeschränkungen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Pandemie nicht von allen obdachlosen Personen umgesetzt werden können. Das könnte zu einer verstärkten Ausbreitung des Virus gerade unter diesem vulnerablen Personenkreis beitragen.
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