Ratsinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Stadt Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Nicht erforderlich.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich.
III. Strategische Ziele
- Chancengerechtigkeit in der inklusiven Stadt - Lebenslanges Lernen
IV. Sachverhalt
1. Begründung
Zu Beschlusspunkt 1 des Alternativvorschlages
Die sozialpädagogische Diagnostik des ASD bildet die Grundlage der Planung notwendiger Hilfe und Unterstützung für die Familien sowohl im Eingangsmanagement des ASD als auch in der Bedarfsprüfung für Hilfen zur Erziehung des ASD. Die Sozialarbeiter/-innen des ASD unterstützen mit ihrer Tätigkeit entsprechend § 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die schulische bzw. berufsschulische Situation der in der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, aber auch die berufliche Situation der Eltern bilden dafür wesentliche Einflussfaktoren. Daher finden sie in jedem Einzelfall Berücksichtigung.
Abhängig von der individuellen Situation umfasst die Erarbeitung der Ziele für notwendige und geeignete Unterstützungsmaßnahmen auch schulische bzw. berufsschulische Ziele bzw. für die erwachsenen Familienmitglieder die Wiedereingliederung in Beschäftigungsmaßnahmen bzw. Erwerbsarbeit oder die Sicherung des Leistungsbezugs. In diesen Fällen nehmen die Sozialarbeiter/-innen des ASD oder des Trägers der Hilfe zur Erziehung Kontakt zum Jobcenter auf und beziehen dieses in die Hilfeplanung ein.
Regelmäßig kann jedoch die Komplexität der Probleme in den Familien einer Priorisierung von Ausbildung bzw. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Die vorhandenen Kompetenzen müssen rechtskreisübergreifend zum Wohle der Kinder und Jugendlichen gebündelt werden. Gesellschaftliche Teilhabe durch Arbeit wird somit mehr und mehr in den Vordergrund gerückt. Sehr positive Erfahrungen konnten in dem durch den Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf (KEE) gesteuerten Projekt „TANDEM“ gesammelt werden. Hier wird gemeinsam mit dem Allgemeinen Sozialdienst und dem Jobcenter die gesamte Familie in den Blick genommen. Die hervorragende Kooperation zwischen dem KEE und Amt für Jugend und Familie wird ausgebaut. Die Stadt Leipzig bietet gerade Eltern in schwierigen Lebenslagen sozialversicherungspflichtige, der Familiensituation entsprechende Arbeitsplätze. Der Ausbau dieser Chancen insbesondere hinsichtlich der öffentlich geförderten Beschäftigung wird angestrebt.
Familien, die unter Einsatz aller vorhandenen Ressourcen mit pädagogischer Unterstützung an Basiskompetenzen, z.B. am Ziel der Aufrechterhaltung kindgerechter gewaltfreier Tagesstrukturen oder an einem suchtmittelfreien Alltag arbeiten, können mit zusätzlichen Anforderungen durch Vermittlung in eine berufliche Tätigkeit überfordert sein. Auch für Jugendliche mit komplexen Problemlagen, ggf. auch bestehender seelischer Behinderung wird im Einzelfall von einer Priorisierung der beruflichen Entwicklung abgesehen. In diesen Fällen liegt in Folge auch keine datenschutzrechtliche oder andere gesetzliche Grundlage für eine Einbeziehung des Jobcenters in die Hilfeplanung vor. Dennoch ist nach und während dieser Stabilisierungsphase eine aktive Arbeit an Schulabschluss, beruflicher Orientierung und Vermittlung in eine Ausbildung zwingend notwendig. Die Vorbildfunktion, welche Eltern durch ihre berufliche Tätigkeit einnehmen muss ebenfalls weiter gestärkt werden.
Das Amt für Jugend und Familie ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 81 Nr. 1 SGB VIII dazu verpflichtet, mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit den Trägern von Sozialleistungen nach dem SGB II, also dem Jobcenter, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse strukturiert zusammenzuarbeiten.
Zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem Jobcenter besteht daher eine enge institutionelle Zusammenarbeit, die durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt ist. Diese ist – insbesondere im Hinblick auf die Schnittstellen der Sozialgesetzbücher II und VIII zu aktualisieren und zu einem späteren Zeitpunkt auf eine fallbezogene Zusammenarbeit zu erweitern. Dabei steht für das Amt für Jugend und Familie das Kindeswohl an erster Stelle. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass in der institutionellen Zusammenarbeit mit der Grundsicherungsbehörde das Recht junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit durch das Amt für Jugend und Familie besondere Priorität genießt und die Rechte junger Menschen, die sich aus dem SGB VIII ergeben, auch in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter selbstverständlich gewährleistet werden.
Daneben bestehen für einzelne Projekte, die das Ziel der sozialen Integration von Familien – Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sowie mit Hilfen zur Erziehung – verfolgen, einzelne Kooperationsvereinbarungen.
Die Jugendberufsagentur Leipzig „Haus der Jugend“ ist beispielsweise ein Kooperationsverbund aus der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter Leipzig, dem Landesamt für Schule und Bildung – Standort Leipzig und dem Amt für Jugend und Familie. Die Jugendberufsagentur dient der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit und der Optimierung der Schnittstellen der unterschiedlichen, aber auch gemeinsamen Zuständigkeiten.
Grundlage der Zusammenarbeit bildet eine Kooperationsvereinbarung, die eine dreistufige Gremienstruktur vorsieht:
In jedem Gremium sitzt ein/e Vertreter/-in jeder Institution (Rechtskreises) und bei Bedarf weitere Ansprechpartner/-innen im Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf bzw. die Berufsausbildung.
Diese Gremien- und Kommunikationsstruktur ist durch eine Kooperationsvereinbarung festgeschrieben und wird durch die Koordinierungsstelle Jugendberufsagentur nachgehalten. Diese wird auf Grund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung (Fachkräfterichtlinie) von der Sächsischen Aufbaubank finanziert.
Zielsetzung der Jugendberufsagentur ist die niederschwellige Unterstützung und Beratung junger Menschen in Leipzig, am Übergang von der Schule in den Beruf bzw. die Berufsausbildung. Das beinhaltet zum Beispiel sowohl Fragen der Ausbildungs- und Berufsvermittlung, der Orientierung und Beratung als auch die Unterstützung bei privaten Problemen, Schulden oder Suchterkrankungen.
Die Jugendberufsagentur Leipzig „Haus der Jugend“ ist in der Axis-Passage Leipzig verortet, vertreten durch die U25-Vermittlung des Jobcenters Leipzig, die Berufsberater/-innen der Bundesagentur für Arbeit. Die Jugendberufsagentur arbeitet eng mit der Jugendberatungsstelle „JukON“ zusammen, die mit einer Außenstelle ebenfalls in der Axis-Passage Leipzig verortet ist.
Das Referat für Beschäftigungspolitik bringt erlebbare und praxisnahe Angebote der beruflichen Orientierung ein. So lernen potenzielle Auszubildende und Eltern, wie wichtig das Engagement für die berufliche Zukunft ist. Die im Referat für Beschäftigungspolitik angesiedelte Koordinierungsstelle für Berufs- und Studienorientierung ist als beratendes Mitglied in die Steuerungsgruppe der Jugendberufsagentur eingebunden.
Eine digitale Plattform zur Information und Vermittlung ist ab Anfang 2021 nutzbar.
Zu Beschlusspunkt 2 und 3 des Alternativvorschlages
Über die strukturierte Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Amt für Jugend und Familie soll regelmäßig im Jugendhilfeausschuss berichtet werden. Dazu gehört eine Vorstellung der Aktualisierung der Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter. Darüber hinaus soll einmal jährlich die institutionelle Zusammenarbeit und deren konkrete Ergebnisse – einschließlich der gemeinsamen Projekte und der Jugendberufsagentur – berichtet werden.
Es wird geprüft, ob in der regelmäßigen Berichterstattung im Jugendhilfeausschuss zu den Hilfen zur Erziehung die Möglichkeit besteht, Bezieher/-innen der Hilfen zur Erziehung, die gleichzeitig Grundsicherungsleistungen erhalten, gesondert auszuweisen. Über Einzelfälle kann im Jugendhilfeausschuss auf Grund des Sozialdatenschutzes nicht berichtet werden.
Zu Beschlusspunkt 4 des Alternativvorschlages
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 36 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Hilfepläne sind dabei nach § 36 Abs. 2 zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen aufzustellen; diese dienen als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche nach § 8 Abs. 1 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen und in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
Um diese Beteiligungsrechte insbesondere im Hilfeplanverfahren zu konkretisieren, erarbeitet eine Arbeitsgruppe im Zuge der Konkretisierung der Fachstandards Hilfen zur Erziehung einheitliche Regelungen. Die Arbeitsgruppe „Beteiligung“ erarbeitet diese Standards sowohl für die Hilfeplanung als auch für die Hilfeerbringung. In diese Arbeitsgruppe bringt sich die Ombudsstelle intensiv ein. Ergebnisse liegen mit Abschluss des Überarbeitungsprozesses voraussichtlich im Sommer 2021 vor und sollen dann dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |