Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ nach § 162 BauGB wird beschlossen.
Hinweis: Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil der Aufhebungssatzung. Bestandteil der Aufhebungssatzung ist allein der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die Grenzen des dieser Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in verkleinertem Maßstab. Die Beifügung des Lageplans in Originalgröße zu dieser Vorlage wäre unzweckmäßig und ist rechtlich nicht erforderlich. Bei Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wird auf die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO / § 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die darüberhinausgehenden allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen.
Räumlicher Bezug:
1. Sachverhalt
Mit der Beschlussfassung soll die Aufhebung der Sanierungssatzung „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ erfolgen.
2. Beschreibung der Maßnahme
Die Begründung geht zunächst im Allgemeinen auf die Hintergründe zur geplanten Aufhebung der Sanierungssatzung " Zentraler Bereich Lindenauer Hafen " und sodann auf die Voraussetzungen der Aufhebung im Besonderen ein.
2.1 Ausgangssituation
Für das Sanierungsgebiet „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 21.01.2004 beschlossen (Beschluss der 56. Ratsversammlung Nr. III-1538/04 (Drucksache Nr. III/3460)) Am 24.01.2004 wurde die Satzung ortsüblich bekannt gemacht. Mit Beschluss der 11. Ratsversammlung vom 18.05.2005 (Beschluss Nr. IV-291/05 (Drucksache Nr. IV/803)) wurde die 1. Änderung der Sanierungssatzung vom 21.01.2004 beschlossen. Durch die 1. Änderung der Sanierungssatzung wurde das Sanierungsgebiet in den Grenzen der Satzung vom 21.01.2004 verändert, im Gesamtumfang verkleinert, jedoch um Teilflächen ergänzt. Hintergrund der Gebietsverkleinerung war die gescheiterte Olympia-Bewerbung der Stadt Leipzig. Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 11.06.2005 öffentlich bekanntgemacht. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 19.06.2013 (Nr. RBV-1640/13) erfolgte ein erneuter Beschluss der Sanierungssatzung „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“, um Formfehler der Satzungen vom 19.06.2004 sowie 18.05.2005 zu heilen. Nun soll die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ erfolgen.
2.2 Voraussetzungen der Aufhebung
Nach § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Die Ziele der Sanierungsmaßnahme
sind zwischenzeitlich vollständig erreicht. Die Gewässerfläche wurde mit der Anbindung an den Karl-Heine-Kanal und der Gestaltung der angrenzenden öffentlichen Freiflächen in das neu erschlossene Gebiet integriert. Mit dem 2013 beschlossenen B-Plan Nr. 349 –Lindenauer Hafen Zentraler Bereich (RBV-1720/13 vom 10.07.2013) sowie dem Vermarktungskonzept (Drucksache V/2690 v. 23.01.2013) wurden die Grundlagen für eine nachhaltige und tragfähige Neunutzung geschaffen. Der Anschluss des Quartiers an das Fußweg-, Rad- und Straßennetz sowie die Herstellung einer funktionsfähigen inneren Erschließung ist abgeschlossen. Weitere öffentliche Maßnahmen außer einem öffentlichen Spielplatz, welcher im Rahmen des Bund-Länder-Programms Stadtumbau- Aufwertung errichtet werden soll, sind nicht vorgesehen. Die Sanierungsmaßnahme wurde aus dem Bund-Länder-Programm Städtebauliche Erneuerung - Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (SEP) gefördert und mit Schlussabrechnung vom 18.11.2016 gegenüber dem Fördermittelgeber abgerechnet. Ein Schlussbescheid vom 30.01.2019 liegt vor. Es wurden sämtliche ausgezahlten Mittel als Zuschüsse zur Förderung anerkannt. Zwischenzeitlich wurden auch alle Grundstücke vermarktet. Die Lose 1 bis 5 wurden bereits baulich fertiggestellt und bezogen. Alle weiteren Lose, bis auf die geplante Kita und ca. 20 mietpreisgebundenen Wohnungen, befinden sich im Bau. Für die Kita nebst Wohnungen ist ein Baubeginn für Ende 2020 vorgesehen. Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung enthält die „Bilanz zur geplanten Aufhebung des Sanierungsgebietes „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ (s. Anlage 3). Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahme wurde gesteuert durch die LESG mbh als treuhänderische Sanierungsträgerin.
2.3 Auswirkungen der Aufhebung
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung verliert das Gebiet seinen Status als Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Aufhebung entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2 BauGB. Ebenso sind mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen. Da die Grundstücke jedoch entsprechend der Zielstellung entwickelt wurden bzw. diese Ziele im Zuge der in den jeweiligen Kaufverträgen vereinbarten Investitionsverpflichtungen gesichert wurden, hat dies für die weitere Gebietsentwicklung keine Relevanz mehr. Entsprechend Sanierungssatzung erfolgte die Sanierung im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der §§ 156 ff BauGB. Eine Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu entrichten, besteht somit nicht.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
nicht relevant
4. Finanzielle Auswirkungen
nicht relevant
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
nicht relevant
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
keine
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Entsprechend § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besteht die gesetzliche Verpflichtung die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Da die Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen abgeschlossen sind, ist die Kommune verpflichtet, die Sanierungssatzung aufzuheben. Anlagen:
1 Satzung der Aufhebung der Sanierungsssatzung "Zentraler Bereich Lindenauer Hafen" 2 verkleinerter Lageplan des Sanierungsgebietes "Zentraler Bereich Lindenauer Hafen" 3 Zwischenbilanz zur Aufhebung der Sanierungssatzung „Zentraler Bereich Lindenauer Hafen“ 4 Masterplan Lindenauer Hafen 5 Fotos zum Entlassungsbereich
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