Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
1. Auf einen Widerspruch wird verzichtet.
2. Der Beschluss VII-A-00898-NF-02 wird aufgehoben.
Räumlicher Bezug:
Die Landesdirektion hat mit Bescheid vom 17. November 2020, zugestellt am 25.11.2020, den Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom 7. Oktober 2020 auf Antrag der Fraktion Freibeuter zum „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ (VII-A-00898-NF-02) für rechtswidrig erklärt.
Mit der Vorlage wird deshalb die Aufhebung dieses Beschlusses angestrebt.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs endet am 28.12.2020.
Aus diesem Grund ist eine Entscheidung in der Ratsversammlung am 16.12.2020 erforderlich.
II. Sachverhalt
1. Anlass
In der Ratsversammlung vom 16.09.2020 wurde unter Tagesordnungspunkt 17.7 der Antrag VII-A-00898 der Fraktion Freibeuter zum Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen beschlossen.
Diesem Beschluss hat der Oberbürgermeister mit Widerspruchsschreiben vom 22.09.2020 widersprochen, weil er ihn für rechtswidrig hielt und die Angelegenheit zur erneuten Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung aufgenommen.
In der Ratsversammlung vom 07.10.2020 wurde unter Tagesordnungspunkt 10.22 die Neufassung des Antrags der Fraktion Freibeuter zu Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen, VII-A-00989-NF-02 beschlossen.
Auch in seiner Neuformulierung hielt der Oberbürgermeister den Beschluss für rechtswidrig und hat diesem daher mit Schreiben vom 14.10.2020 erneut widersprochen.
Da sich der rechtswidrige Kern des Beschlusses durch die Neufassung nach seiner Auffassung inhaltlich nicht oder zumindest nicht so wesentlich geändert hat, dass es sich um einen inhaltlich neuen Beschluss handelt, legte der Oberbürgermeister die Angelegenheit ohne erneute Behandlung in der Ratsversammlung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in der Neufassung VII-A-00989-NF-02 vor.
2. Beschreibung der Maßnahme
Die Landesdirektion Sachsen hat in der Angelegenheit mit Bescheid vom 17. November 2020, eingegangen bei der Stadt Leipzig am 25.11.2020, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses VII-A-00898-NF-02 festgestellt. Insbesondere hält sie Satz 1 des Beschlusses für rechtswidrig, weil der Stadtrat nicht befugt sei, dem Oberbürgermeister einen solchen Auftrag zu erteilen. Des Weiteren hält sie die Sätze 2 und 3 des Beschlusses für rechtswidrig, weil der Stadtrat mit seiner Entscheidung in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters zur Erledigung von Weisungsaufgaben eingegriffen habe.
Der Bescheid ist gegenüber der Stadt Leipzig ergangen. Gegen ihn kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs endet daher am 28.12.2020 (§§ 41 Abs. 2, 31 Abs. 3 VwVfG).
Da der Bescheid die Auffassung des Oberbürgermeisters bestätigt, wird er aus eigener Veranlassung keinen Widerspruch einlegen.
Sollte die Widerspruchsfrist ohne eine Verpflichtung zur Einlegung des Widerspruchs verstreichen, muss der rechtswidrige Beschluss aufgehoben werden (vgl. Wahl, aaO, Rdn. 88). Sollte kein entsprechender Antrag eingebracht werden, wird die Verwaltung eine Vorlage zur Aufhebung des rechtswidrigen Beschlusses einbringen.
Der vollständige Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 17.11.2020 liegt der Vorlage als Anlage 1 an.
Anlage: Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 17.11.2020
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