Ratsinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug: Stadtbezirk Nordost, Ortsteil Thekla
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
entfällt IV. Sachverhalt1. Anlass
Antrag, folgende Maßnahmen kurzfristig zu prüfen und umzusetzen:
2. Beschreibung der Maßnahme
Die Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser Verordnung ist nach § 24 Sächsisches Straßenverkehrsgesetz eine Pflichtaufgabe nach Weisung und obliegt den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss zur Umsetzung verkehrsregelnder Maßnahmen ist daher – auch wenn sie in diesem Antrag nicht konkret definiert sind - nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Es kann daher diesbezüglich nur ein Prüfauftrag beschlossen werden.
Zu 1.
Die Situation in der Rostocker Straße zwischen Tauchaer und Neutzscher Straße ist durch ihre historische Bebauung gekennzeichnet, die in diesem Bereich nur wenig mehr Platz als für zwei Fahrspuren zwischen den Gebäudemauern läßt. Eine befriedigende Lösung für alle Verkehrsarten ist daher sehr schwierig und insbesondere für (die allerdings begrenzte Anzahl) Fußgänger gegenwärtig nicht gegeben, denen nur ein schmaler Randstreifen zur Verfügung steht. Zudem wird in diesem Bereich aufgrund der vorhandenen Bäckerei und eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt beidseitig gehalten und geparkt. Aus diesem Grund wurde bereits auf der westlichen Seite, auf welcher der Bäcker ansässig ist, eine Fahrbahnbegrenzung aufgebracht, welche den Fußgängern zumindest eine Aufstellfläche bietet. Zudem wurden beidseitig ein absolutes Haltverbot angeordnet. Lediglich im Bereich des Bäckers ist zur Realisierung von Andienvorgängen ein eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286 StVO, vorhanden.
In der Vergangenheit wurde für den Teilabschnitt bereits die Einrichtung einer Einbahnstraße von Nord nach Süd geprüft. Dies würde jedoch zur Verkehrsverlagerung an den unsignalisierten Knoten Tauchaer / Neutzscher Straße führen, wobei an dieser Stelle dann spitzwinklig rechts abgebogen werden muss, was wiederum Probleme aufgrund der Schleppkurven sowie einen Rückstau in Richtung Lichtsignalanlage Tauchaer / Rostocker Straße zur Folge hätte und somit als Möglichkeit ausgeschlossen wurde. Auch die Einrichtung eines Lkw-Durchfahrverbotes auf der Rostocker Straße wurde geprüft, musste jedoch u.a. aufgrund fehlender Ausweichrouten abgelehnt werden.
Das Problem des fehlenden Gehweges in der Rostocker Straße von der Neutzscher Straße bis zur Tauchaer Straße und der damit für Fußgänger einhergehenden schwierigen Situation in diesem Straßenabschnitt kann mit verkehrsregelnden Maßnahmen nicht gelöst werden.
Zur Entlastung der Situation für Fußgänger im Bereich des Bäckers wird die Entfernung des eingeschränkten Haltverbots geprüft, so dass in dem in Rede stehenden Straßenabschnitt dann durchgehend beidseitig das Halten und Parken verboten wäre. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Andienung und des Kundenaufkommens ist es jedoch fraglich, ob diese Regelung beachtet und somit tatsächlich zur Verbesserung der Fußgängersicherheit beitragen wird. Eine permanente Durchsetzung durch Politessen an einem bestimmten Standort kann kaum erreicht werden.
Auch wenn die Rostocker Straße Teil des Hauptradwegenetzes (IR III) ist, ergeben sich daraus keine anderen Handlungsmöglichkeiten. Die Einordnung von Radverkehrsanlagen ist hier aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten und direkt anliegenden Bebauung leider nicht möglich. Die derzeit vorhandene Situation ohne gesonderte Radverkehrsanlagen ist jedoch hinnehmbar, da die Anzahl an Fahrzeugen in der Spitzenstunde sehr gering und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert ist. Radfahrer sind zudem bei den Zwischenzeiten an der Lichtsignalanlage Tauchaer / Rostocker / Göteborger Straße berücksichtigt.
Die Rostocker Straße ist im Rahmenplan zur Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2030 (Vorlage VII-DS-00547) als eine mögliche Maßnahme mit Planungshorizont 2024 (Beginn der Planung) enthalten. Eine Planung der Rostocker Straße wird daher nach Maßgabe des Rahmenplanes, der finanziellen und personellen Kapazitäten und auch in Abhängigkeit zu anderen prioritären Maßnahmen erstellt werden.
Zu 2.
Das Problem der fehlenden Gehwege in der Neutzscher Straße zwischen Tauchaer und Rostocker Straße kann nicht mit verkehrsregelnden Maßnahmen gelöst werden. Die Prüfung, ob besondere Querungsanlagen im Bereich der Bushaltestellen eingeordnet werden können, wird in den Arbeitsplan für das II. Quartal 2021 aufgenommen. Zudem werden bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bedingungen für den Fußverkehr in diesem Bereich geprüft.
Zu 3
Eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung in der Rostocker Straße wird dahingehend umgesetzt, als dass vor Ort die Aufstellung eines Enforcement Trailers hinsichtlich optimaler Standortbedingungen geprüft wird. Diese Messanhänger können an bis zu fünf Tagen durchgängig die vor Ort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen überwachen und ggf. Verstöße erfassen. Eine Prüfung und Realisierung kann nach der Aufhebung der aktuellen, bis Mitte Dezember bestehenden baustellenbedingten verkehrseinschränkenden Maßnahme erfolgen.
Zu 4.
Der Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig bietet keine Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach §45 Abs.1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich sind. Die in der Lärmkartierung ermittelte Lärmbelastung (60 - < 65 dB(A)) liegt unter den für solche Entscheidungen maßgeblichen Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV, so dass sich daraus keine Möglichkeit einer Verkehrsbeschränkung ableiten lässt. Insbesondere gehört die Rostocker Straße nicht zu den Straßen in denen lt. Tabelle 17.6 die Richtwerte 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A) nachts überschritten sind und eine große Anzahl von Personen betroffen ist. Auch in der 1. Fortschreibung des Lärmaktionsplanes vom 02.03.2020 ist die Rostocker Straße nicht enthalten.
Ungeachtet dessen wird die Stadtverwaltung im I. Quartal 2021 erneute Berechnungen zur Ermittlung des Lärmpegels in der Rostocker Straße durchführen und ggf. Maßnahmen des Lärmschutzes prüfen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |