Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Beschlusspunkt 1: Zustimmung. Prüfergebnis siehe Verwaltungsstandpunkt.
Beschlusspunkt 2: Ablehnung. Begründung siehe Verwaltungsstandpunkt.
Beschlusspunkt 3: Ablehnung. Begründung siehe Verwaltungsstandpunkt.
Beschlusspunkt 4: Sachverhalt bereits berücksichtigt. Begründung siehe Verwaltungsstandpunkt.
Beschlusspunkt 5: Alternativvorschlag. Begründung siehe Verwaltungsstandpunkt.
Es wird vorgeschlagen den Beschlusspunkt wie folgt zu ändern: Über den Stand der Umsetzung des Beschlusses wird die Verwaltung dem Stadtrat in Abhängigkeit des Eintretens wesentlicher neuer Erkenntnisse mittels einer Informationsvorlage berichten.
Räumlicher Bezug: stadtweit
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Entfällt.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich.
III. Strategische Ziele
Der Handlungsdruck bei Abschluss des neuen Mietvertrages Pistorisstraße 10 für die Kita „Bärchenland“ war insbesondere auf die sehr kurzen Kündigungsfristen zurückzuführen. Die Vertragsmodalitäten der übrigen 8 kommunalen Kita Mietverträge sowie der 2 Mietverträge für Kitas freier Träger wurden daraufhin geprüft. Es wurden keine ähnlich kritischen Kündigungsfristen identifiziert. Der Vorgang Mietvertrag „Pistorisstraße 10“ für die Kita „Bärchenland“ stellt einen Ausnahmefall dar. Es ist nicht richtig, dass die Anzahl der Anmietungen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Stadt Leipzig führt. Zudem werden für Kitas i.d.R. sehr lange Mietverträge über 20-30 Jahre geschlossen, um einen möglichst langfristigen Fortbestand zu sichern.
Dem Ziel den Anteil der kommunalen Einrichtungen am Gesamtkitabestand zu erhöhen wird nicht zuletzt mit zahlreichen Neubauvorhaben entsprochen. Mit diesen Maßnahmen wird gleichsam der qualitative Gesamtbestand an Kitas erhöht. Der Ankauf bestehender Kitas freier Träger führt hingegen ausschließlich zur Erhöhung des kommunalen Bestandes.
Bei einem Ankauf von ein bis zwei Kitas pro Jahr (mit einem Finanzierungsvolumen von geschätzten ca. 3 bis zu ca. 10 Millionen Euro) wäre die Prüfung eines Ankaufes aller 144 aktuell nicht der Stadt Leipzig gehörenden Kitas (davon 133 Kitas freie Träger + 2 Kitas freie Träger angemietet durch Stadt Leipzig und 9 kommunale Kitas angemietet durch Stadt Leipzig) ohne vorherige Abwägung und Priorisierung zudem unverhältnismäßig.
IV. Sachverhalt
Zu Beschlusspunkt 1:
Die Überprüfung bestehender Vorkaufsrechte ist im Zuge der Erarbeitung des Verwaltungsstandpunktes mit nachfolgendem Ergebnis vorgenommen worden.
Aktuell befinden sich 54 Kitas mit insgesamt 6.299 Plätzen in kommunaler Trägerschaft (Stand 11/2020 ohne L.-Colditz-Str.). Davon sind 9 Kitas mit 866 Plätzen in angemieteten Objekten untergebracht. Dies entspricht einem Anteil von 14 %. Für freie Träger sind durch die Stadt Leipzig 2 Kitas angemietet. Für die insgesamt 11 durch die Stadt Leipzig angemieteten Kitas besteht kein vertragliches Vorkaufsrecht.
Ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB kann grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt. Bei einem Grundstück, das als Kita-Standort genutzt wird, ist ein Vorkaufsrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil das öffentliche Interesse, nämlich die Errichtung einer Kita, bereits realisiert wurde. Ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB kann somit weder bei den 9 angemieteten Kitas in kommunaler Trägerschaft noch bei den 135 Kitas in freier Trägerschaft welche nicht im Eigentum der Stadt Leipzig stehen genutzt werden.
Zu Beschlusspunkt 2:
Die Nutzung eines Vorkaufsrechtes ist nicht möglich (vgl. Punkt 1).
Der Ankauf eines Objektes sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Eine vereinheitlichte Investitionsrechnung (Kostenvergleichsrechnung) wird nicht als geeignetes Mittel eingeschätzt. In den Abwägungsprozess müssen z. T. auch Faktoren Eingang finden, die sich nicht quantifizieren lassen (z.B. Qualitäten, Vertragsbedingungen, Handlungsdruck im Versorgungsraum etc.).
Sofern Ankaufentscheidungen zukünftig entsprechend des Antrages mittels Kostenvergleichsrechnung zu treffen sind, wird die Verwaltung einen entsprechenden Entwurf erarbeiten. Zeitlich umsetzbar wäre die Erarbeitung der Vorlage innerhalb von 6 Monaten nach Beschlussfassung.
Zu Beschlusspunkt 3:
Ein entsprechendes Rundschreiben an alle Eigentümer ist nicht zielführend.
Nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie liegt der finanzpolitischen Fokus auf der Bewältigung der kommunalen Pflichtaufgaben, wie Schulhausbau und Schaffung von Kitaplätzen
Unabhängig davon ist es Verwaltungshandeln i. S. des Wirtschaftlichkeitsprinzips, bei einer Abwägung im Einzelfall zugunsten des Ankaufs den Sachverhalt auch entsprechend weiter voranzutreiben.
Zu Beschlusspunkt 4:
Es ist bereits Verwaltungshandeln, dass Grundstücke weder verkauft noch mit Erbbaurecht belastet werden, auf denen die Stadt Kitas betreibt. Solche Grundstücke sind nicht entbehrlich und deshalb keinem solchen Geschäft zugänglich. Ausnahme: Die Übertragung per Erbbaupacht erfolgt im Einzelfall unter Abwägung möglicher Vorteile für die Kommune an gemeinnützige freie Träger.
Soweit für eine Kita ein Verkauf oder eine Erbbaurechtsbestellung in Betracht käme, wäre für die Zuweisung der Entscheidung in allen Fällen an den Stadtrat eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Gemäß Hauptsatzung liegen die Zuständigkeiten bis zu einem Wert (des Grundstücks) von 250.000 Euro beim Oberbürgermeisters und über 250.000 Euro bis 2,5 Millionen Euro beim Grundstücksverkehrsausschuss.
Zu Beschlusspunkt 5:
Mit einer jährlichen Informationsvorlage können einerseits neue Erkenntnisse ggf. nicht zeitnah weitergegeben werden und andererseits kann es zu Informationsvorlagen ohne inhaltlichen Mehrwert kommen. Es wird daher eine Berichterstattung in Abhängigkeit des Eintretens wesentlicher neuer Erkenntnisse empfohlen.
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