Ratsinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung stimmt der neuen Gemeindegrenze zu, die in der als Anlage 1 beigefügten Karte zur Gemeindegrenzänderung rot dargestellt ist und die bei Zustimmung zu einer Flächenmehrung von 1.849 m² im Bestand der Stadt Leipzig führt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
Räumlicher Bezug:
Das Flurneuordnungsgebiet erstreckt sich von der Gemarkung Liebertwolkwitz in der Nähe der Autobahn A 38 auf dem Territorium der Stadt Leipzig bis in die Gemarkungen Dreiskau, Großpösna, Störmthal, Güldengossa, Rödgen und Göltzschen auf dem Territorium der Gemeinde Großpösna.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Es gibt keine verwaltungsinternen Zielkonflikte, deshalb entfällt der Abwägungsprozess. I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
Vorsorgendes Flächen- und Liegenschaftsmanagement Durch die Maßnahmen der Ländlichen Neuordnung können die Nachteile, die durch den Aus- bzw. Neubau der Staatsstraßen S 43 und S 242, der Kreisstraße K 7925 sowie der Autobahn A 38 entstanden sind, dahingehend beseitigt werden, indem die Stadt Leipzig für eingebrachte Rest- und Splitterflächen bzw. für von Straßenverläufen zerschnittene Flächen mittels „Umverteilung“ mit zusammenhängend bewirtschaftbaren Ackerschlägen abgefunden wird.
Vielfältige und stabile Wirtschaftsstruktur Gleichzeitig verbessert sich die Ausgangslage hinsichtlich der Gestaltung positiver Rahmenbedingungen zur Stärkung der Wirtschaft – in diesem Falle speziell der Landwirtschaft. Zusätzliche Flächen können zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bereitgestellt und der Anteil der Landwirtschaftsflächen im städtischen Eigentum stabilisiert werden.
IV. Sachverhalt1. Anlass
Das Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wurde am 10.05.2001 durch das Staatliche Amt für ländliche Neuordnung Wurzen angeordnet. Durch die Verwaltungs- und Funktionalreform ist seit 01.08.2008 der Landkreis Leipzig – Landratsamt Leipzig, Vermessungsamt, Sachgebiet Ländliche Neuordnung als Flurbereinigungsbehörde zuständig. Mit den Änderungsbeschlüssen vom 15.12.2008, 10.10.2013, 04.11.2015 und 11.09.2018 wurde das Verfahrensgebiet auf heute insgesamt 539 ha vergrößert.
Das Flurbereinigungsverfahren ist ein behördlich geleitetes Verfahren, durch das mit Maßnahmen nach dem FlurbG innerhalb eines festgelegten Gebietes und unter Mitwirkung aller beteiligten Grundstückseigentümer (Teilnehmergemeinschaft), der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung eine umfassende Neuordnung ländlichen Grundbesitzes erfolgt. Ziel ist dabei die Zusammenfassung kleinerer verstreuter bzw. durch Straßen oder Gewässer zerschnittener Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren zusammenhängenden und damit effektiv nutzbaren Flächen.
Zum Prozess der Flurbereinigung gehört auch die Schaffung von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen zur Erhaltung und Verbesserung der Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes. Weitere Maßnahmen der Dorfentwicklung können durch dieses Verfahren unterstützt sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Feld und Dorf sinnvoll integriert werden.
Im Rahmen der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes (§ 59 FlurbG) sind die Gemarkungs- und Gemeindegrenzen aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsvereinfachung an die neuen Flurstücksgrenzen anzupassen. Die neue Gemeindegrenze soll in der Öffentlichkeit möglichst erkennbar sein und daher ausgeprägten Merkmalen des Geländes (Wege, Wasserläufe, Hänge usw.) folgen. Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse (Eigentum, Unterhaltung, Fischereirechte) ein zügiger und zweckmäßiger Grenzverlauf anzustreben, wobei sich Flächenzugänge und -abgänge in der Regel möglichst ausgleichen sollen.
Bei Neugestaltung der Flurstücke im Verfahrensgebiet wurden rechtliche Konstellationen der Eigentümer und die räumlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit berücksichtigt. Das heißt, es wurden möglichst große Flurstücke gebildeten, die sich an natürlichen Grenzen, z. B. Wasserläufen, Straßen oder Wegen orientieren.
Die Stadt Leipzig ist Mitglied der Teilnehmergemeinschaft im Verfahren, da die im Eigentum der Stadt Leipzig befindlichen Flurstücke 441/3, 442/3, 443/3, 445/8, 446/10, 448, 622/1, 633/1 und 633/13 der Gemarkung Liebertwolkwitz (Acker- und Grünflächen in Fachverantwortung des Liegenschaftsamtes) sowie 637, 637a und 637b (Waldfläche „Oberholz“ in Fachverantwortung des Amtes für Stadtgrün und Gewässer) sich im Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens „Störmthal“ befinden.
2. Beschreibung der Maßnahme
Hauptziele des Flurbereinigungsverfahrens „Störmthal“ gem. dem vorgenannten Anordnungsbeschluss (AZ: BL/2-8461.27-LE/LN 11) sind:
Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze wurde durch die Flurbereinigungsbehörde mit der Gemeinde Großpösna abgestimmt und das Einvernehmen diesbezüglich hergestellt. Die Änderung der Gemeindegrenze bedarf der Zustimmung der beteiligten Körperschaften. Der Grenzverlauf sowie die Flächenzugänge und -abgänge sind in der Karte zur Gemeindegrenzänderung (vgl. Anlage 1) und in dem Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung (vgl. Anlage 2) dargestellt. Die Bilanzierung der Flächenzugänge und -abgänge erfolgt nur bezogen auf die Gemarkungen, nicht auf einzelne Flurstücke. Der Nachweis, bezogen auf die beteiligten Flurstücke, erfolgt mit dem Flurbuch „alt“ und Flurbuch „neu“ (vgl. Anlagen 3 und 4). Der Forderungs- und Abfindungsnachweis für durch die Stadt Leipzig eingebrachte Grundstücke ist im beiliegenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Anlage 5) dargestellt.
Die Stadt Leipzig bringt (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 68,070 ha ein und wird in Form von Flurstücken mit einer Größe von insgesamt 68,2589 ha abgefunden. Somit ergibt sich eine Vergrößerung des Territoriums der Stadt um 1.849 m². Für die insgesamt eingebrachten 443.050 m² Grundstücke im Eigentum der Stadt Leipzig wird sie mit 527.516 m² abgefunden. Die von der Stadt Leipzig eingebrachten Waldgrundstücke des Oberholzes wurden in der Lage und Größe nicht verändert.
Da die durch die Neuordnung neu entstandenen Flurstücke im Kataster noch nicht fortgeschrieben sind, ist zur Verdeutlichung in dem als Anlage 6 beigefügten „Übersichtsplan – geplante Gemeindegrenzänderung“ der Flächenabgang lila und der Flächenzugang grün dargestellt.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes erfolgt nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes der Eigentumsübergang und auch die Bestandskraft der neuen Gemeindegrenze zu dem in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde aufgeführten Zeitpunkt und nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch (Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz). Die Flurbereinigungsbehörde schließt dann das Verfahren durch Schlussfeststellung ab, mit der dokumentiert wird, dass alle im Flurbereinigungsplan getroffenen Regelungen umgesetzt wurden, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) berichtigt wurden und alle Geldleistungen bezahlt sind. Nach Auskunft der Teilnehmergemeinschaft wird mit der Schlussfeststellung des Flurneuordnungsverfahrens „Störmthal“ in den Jahren 2022/2023 gerechnet.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die geplante Gemeindegrenzänderung als solche hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Leipzig.
Allerdings werden in dem Flurbereinigungsverfahren für alle Verfahrensteilnehmer Beiträge erhoben. Gemäß § 105 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen (Ausführungskosten) zu tragen, die zum überwiegenden Teil durch Fördergelder des Freistaates Sachsen bezuschusst werden. Dafür hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bisher vorläufige Beiträge in Höhe von 140,00 € pro ha eingebrachte Fläche berechnet und in drei Raten erhoben.
Die Stadt hat bislang einen vorläufigen Beitrag zu den Ausführungskosten in Höhe von insgesamt 8.152,06 € geleistet. Nach Auskunft des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wird nach aktuellem Kassenstand der Teilnehmergemeinschaft die letzte Rate in Höhe von 25,00 € pro Hektar den fehlenden Eigenleistungsanteil zu den Ausführungskosten decken. Somit entstehen der Stadt Leipzig im Zuge der Schlussrechnung noch ein voraussichtlicher Beitrag in Höhe von 1.444,68 €. Durch die Flächenmehrung entsteht eine Erhöhung des Beitrages zu den Ausführungskosten in Höhe von zusätzlich 530,97 €.
Der noch zu zahlende voraussichtliche Schlussbeitrag der Stadt Leipzig beträgt somit 1.975,65 € und ist im PSP-Element 7.0000047.700 – Verkehrsflächenbereinigung gebunden.
Die Rechnungslegung der Schlussrechnung durch den Vorstand der Teilnehmergesellschaft erfolgt nach der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und vor dem voraussichtlichen Abschluss aller Maßnahmen in den Jahren 2022/2023.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
keine
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig 7. Besonderheiten
keine
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Ein Nichtbeschluss hätte zur Folge, dass das Flurbereinigungsverfahren in den Jahren 2022/2023 nicht abgeschlossen werden könnte. Die Flurbereinigungsbehörde müsste in diesem Fall die Neuzuteilung aller Flurstücke im Verfahrensgebiet ändern, was unter Umständen bei der Landabfindung für die eingebrachten städtischen Grundstücke auch eine Flächenminderung oder ungünstigere Lagen der neuen Ackerschläge bedeuten könnte.
Darüber hinaus würden, bedingt durch die Verlängerung der Verfahrensdauer, neue zusätzliche Ausführungskosten entstehen, so dass der Eigenanteil der Stadt Leipzig an den Ausführungskosten stetig steigen würde.
Anlagen:Anlage 1 – Karte zur Gemeindegrenzänderung Anlage 2 – Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung Anlage 3 – Flurbuch alt Anlage 4 – Flurbuch neu Anlage 5 – Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Forderungs- und Abfindungsnachweis) Anlage 6 – Übersichtsplan geplante Gemeindegrenzänderung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |