Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Räumlicher Bezug:
Stadt Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Nicht erforderlich.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich.
III. Strategische Ziele
Nicht erforderlich.
IV. Sachverhalt
Der Antrag Nr. VII-A-01918 „Stringente Fallbetreuung im ASD sicherstellen – Eingangs- und Fallmanagement in eine Hand geben“ der CDU-Fraktion ist wegen Rechtswidrigleit abzulehnen. Der Verwaltungsstandpunkt ist entsprechend zu fassen.
1. Begründung
Der Antrag schlägt folgenden Beschluss vor:
„Die Stadtverwaltung beschließt die Neuordnung der Arbeitsprozesse im Allgemeinen Sozialdienst, indem die Trennung von Eingangs- und Fallmanagement aufgehoben wird.“
Mit dem Beschluss sollen folglich die Arbeitsprozesse der Fallbearbeitung im Allgemeinen Sozialdienst konkret umgestaltet werden. Der Beschluss betrifft daher unmittelbar die innere Organisation des Amtes für Jugend und Familie.
Die die Regelung der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung ist der Oberbürgermeister jedoch gemäß § 53 Abs. 1 SächsGemO grundsätzlich ausschließlich zuständig. Diese Leitungsbefugnis des Oberbürgermeisters kann daher nicht durch einen Beschluss der Ratsversammlung beschränkt werden.
Eine für 2021 geplante Untersuchung der Steuerung der Hilfen zur Erziehung soll neben Vorschlägen zur Optimierung der vorliegenden Konzepte, Instrumente und Verfahren der HzE-Steuerung auch Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der aufbauorganisatorischen Strukturen im Amt für Jugend und Familie bzw. im ASD ergeben.
2. Realisierungs- / ZeithorizontEntfällt.
Anlagen:
Keine.
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