Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung stimmt der 8. Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zu. Der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig für die Jahre 2021 und 2022 wird darin jeweils auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
2021: 60,9 Mio. € 2022: 66,3 Mio. €
Räumlicher Bezug: Gesamtes Stadtgebiet
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Ziel der Vorlage ist es, die 8. Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (im Folgenden „VLFV“ genannt) zu beschließen, in welcher der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bzw. die Begrenzung dessen auf entsprechende Höchstbeträge für die Jahre 2021 und 2021 für die durch die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH erbrachte Verkehrsleistung festgelegt sind. Die Zusatzfestlegung stellt einen Nachtrag des am 09.11.1999 zwischen der Stadt Leipzig, der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der LVB geschlossenen VLFV dar und ist notwendig, da die letzte Änderung des VLFV vom 17./19.12.2018 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis einschließlich 2020 enthält.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Entfällt.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Noch in der Dezembersitzung des Leipziger Stadtrates am 16.12.2020 bedarf es des Beschlusses dieser Vorlage. Grund für die Eilbedürftigkeit ist, dass die letzte Änderung des Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages (VLFV) vom 17./19.12.2018 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis einschließlich 2020 festschreibt, die vorliegende Zusatzfestlegung jedoch die ausstehende Fortschreibung der Höchstbeträge für die Jahre 2021 und 2022 vorsieht.
Die Eilbedürftigkeit begründet sich insbesondere mit diversen zeitkritischen Themen und Unsicherheiten bei der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche auch im Zusammenhang mit der seit März 2020 anhaltenden COVID-19-Pandemie entstanden sind. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände konnten die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH und die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) die Wirtschaftsplanung für 2021 ff., aus welcher sich auch die mit dieser Vorlage zu beschließenden Höchstbeträge der Stadt Leipzig ableiten, erst im Herbst 2020 beginnen. Erst nach der Behandlung im Aufsichtsrat der LVV am 30.11.2020 erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Höchstbeträge an die Stadtverwaltung und die Behandlung im Verwaltungsausschuss am 03.12.2020.
Darüber hinaus muss die zu beschließende Zusatzfestlegung auch aus beihilferechtlichen und steuerlichen Gründen für ihre Wirksamkeit noch vor der Auszahlung der Beträge rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Den Grundsätzen der steuerlichen Rechtsprechung folgend sind Verträge im Allgemeinen nicht anerkennungsfähig, soweit diese geschlossen werden, wenn der Betrag oder Teile des Betrages bereits ausgezahlt wurden. Darüber hinaus ist bei Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter für eine steuerliche Anerkennung eine zivilrechtlich wirksame und im Voraus abgeschlossene Vertragsgrundlage erforderlich, welche klare und eindeutige Bestimmungen enthält (vgl. R. 8.5 Absatz 2 Körperschaftsteuerrichtlinie). Um eine wirksame Unterzeichnung der Zusatzfestlegung bis Ende 2020 zu ermöglichen, ist eine kurzfristige Beschlussfassung am 16.12.2020 erforderlich.
Des Weiteren gilt es, den Beschluss für die 8. Zusatzfestlegung zur Begrenzung der Höchstbeträge noch vor dem Beschluss über den städtischen Haushaltsplan 2021/22 zu fassen.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Entfällt.
III. Strategische Ziele
Die Erbringung von Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch das kommunale Verkehrsunternehmen Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH sowie die Finanzierung dieser sind Teil nachhaltiger Mobilität und leistungsfähiger technischer Infrastruktur.
IV. Sachverhalt1. Anlass
Grundsätzlich ist die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) entsprechend der geltenden Eigentümerziele für den Konzern zur vollständigen Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt Leipzig verpflichtet. Aus § 2 Abs. 4a des Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages ergibt sich die Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages der Stadt Leipzig auf einen entsprechenden Höchstbetrag, welcher auf Grundlage der Betrauung sowie des gültigen Nahverkehrsplanes an die Leipziger Verkehrsbetriebe für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadtgebiet Leipzig gezahlt wird. Eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung der Finanzierung des ÖPNV auf Basis des gültigen Nahverkehrsplanes erfolgt mittels einer ex-ante Festlegung der Finanzierungsbeiträge im VLFV. Im aktuell gültigen VLFV, zuletzt geändert durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung vom 19.12.2018, ist im § 2 Absatz 4a der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig für 2019 und 2020 auf einen Höchstbetrag von 53 Mio.€ bzw. 56 Mio.€ begrenzt. Weiterhin ist darin festgelegt, dass der sich für den Planungszeitraum ab 2021 ergebende Finanzierungsbedarf anhand von Trennungsrechnungen zu überprüfen ist. Diese durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten Trennungsrechnungen haben in der Vergangenheit stets ergeben, dass keine Überkompensation der LVB besteht.
Mit dieser Vorlage wird der Festlegung der Zusatzvereinbarung zum VLFV vom 19.12.2018 entsprochen und der Gesamtfinanzierungsbeitrag ab 2021 durch eine weitere Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) fortgeschrieben.
2. Beschreibung der Maßnahme
Vor dem Hintergrund der am 27.09.2018 durch die Ratsversammlung getroffenen Grundsatzentscheidung zur nachhaltigen Mobilitätsstrategie 2030 für Leipzig als strategische Planungsprämisse, der Entscheidung der Ratsversammlung vom 24.10.2018 auf Preisanpassungen in der Tarifzone Leipzig in den Jahren 2019 und 2020 zu verzichten sowie auf Grundlage der Beschlüsse zum Nahverkehrsplan und der Abstimmungen zwischen der Stadt Leipzig, der LVV und der LVB soll der Gesamtfinanzierungsbeitrag für die Jahre 2021 und 2022 auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden:
2021: 60,9 Mio.€ 2022: 66,3 Mio.€
Die sich aus der Festlegung des Höchstbetrages resultierenden Zahlungsverpflichtungen sind aus eigenen Mitteln der LVV aufzubringen. Haushaltsmittel der Stadt wären nur dann aufzubringen, wenn ausreichende eigene Mittel der LVV nicht zur Verfügung stehen. Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen oder steuerlichen Einwände bestehen.
Die Beträge ermöglichen es der LVB, ihre Planung so zu gestalten, dass das Nahverkehrsangebot im Einklang mit den Anforderungen des Nahverkehrsplans erbracht werden kann. Die festgesetzten Höchstbeträge spiegeln dabei die solidarische Gesamtverantwortung von Stadt und Leipziger-Gruppe durch jeweils eigene Beiträge zur Finanzierung der ersten Stufe eines zukunftsfähigen Mobilitätskonzeptes wider. Dabei trägt der Gesamtfinanzierungsbeitrag der derzeit absehbaren finanziellen Leitungsfähigkeit von Stadt und Leipziger-Gruppe sowie bekannten Fördermittelkulissen Rechnung und steht im Einklang mit den für den LVV-Konzern geltenden Eigentümerzielen und mit der zweiten Fortschreibung des Nahverkehrsplanes (Stand 31.12.2019).
Darüber hinaus hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Industrie-und Verkehrstreuhand GmbH am 10.11.2017 in ihrem „Bericht über die Überkompensationsprüfung 2018 gemäß den Vorgaben des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007“ für 2018 bescheinigt, dass „[...] ein angemessener Gewinnzuschlag nach den Vorgaben der Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 im Soll angesetzt […] und der finanzielle Nettoeffekt gemäß Nummer 2 des Anhangs der VO (EG) 1370/2007 nicht überschritten (wurde)“. Aus beihilferechtlichen Gründen darf der Höchstbetrag nicht oberhalb der Summe des sich aus den einzelnen Finanzierungskomponenten ergebenden Gesamtbetrages liegen. Die seit 2009 anhand einer Trennungsrechnung vorgelegte Fortschreibung der Parameter der Aufwendungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bzw. die vorliegenden Verwendungsnachweise haben aufgezeigt, dass der gewährte finanzielle Ausgleich nicht zu hoch angesetzt ist und die Anspruchshöhe für die geleisteten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen theoretisch sogar über den bisherigen Höchstbeträgen liegt. Aufgrund der bisherigen Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer ist es sehr wahrscheinlich, dass die LVB auch weiterhin mit den jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweisen dies belegen werden. Somit sind aus der Fortschreibung der Höchstbeträge auch keine beihilferechtlichen Risiken erkennbar. Mit der Vorlage und Neufassung des VLFV im Jahr 2009 (Ratsbeschluss IV 1754/09) wurden die beihilferechtlichen Regelungen umfassend geprüft und Vorgaben für den Vollzug des VLFV festgelegt, die auch mit der Fortschreibung der Höchstbeträge eingehalten werden.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die Unterzeichnung der 8. Zusatzvereinbarung erfolgt unmittelbar nach Beschlussfassung dieser Vorlage. Die Auszahlung der Höchstbeträge erfolgt jeweils in 2021 und 2022.
4. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsmittel der Stadt wären nur dann aufzubringen, wenn die LVV die für 2021 und 2022 benannten Höchstbeträge wider Erwarten nicht in voller Höhe aus Eigenmitteln aufbringen kann.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Entfällt.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Entfällt.
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Sollte die Vorlage nicht beschlossen werden, kann die 8. Zusatzvereinarung zum VLFV nicht unterzeichnet werden und es können damit auch keine Mittel von der LVV an die LVB fließen. Dies hätte zur Folge, dass die Verkehrsleistungen der LVB nicht mehr auskömmlich finanziert werden können und damit die Einstellung und Kürzung von Verkehrsleistungen droht.
Anlage:Zusatzfestlegung zum VLFV für die Jahre 2021 und 2022
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