Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
stadtweit
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
Das Energie- und Klimaschutzprogramm 2014 – 2020 geht mit der Benennung von konkreten Maßnahmen auf die Notwendigkeit der Radverkehrsförderung ein. Im Oktober 2019 hat Leipzig den Klimanotstand verhängt, um der Dringlichkeit der Thematik Bedeutung zu verleihen. Es folgte ein Sofortprogramm mit gleicher Intention. Zur Stärkung nachhaltiger Mobilität wurde im INSEK Leipzig 2030 ein eigenes Fachkonzept verfasst, das auch auf eine Stärkung des Radverkehrs abzielt und entsprechende Maßnahmenbündel enthält. Ein wichtiger Baustein der integrierten Stadtentwicklung ist der STEP Verkehr und öffentlicher Raum (2015), der ebenfalls Ziele für die Mobilitätsentwicklung definiert. Auf dieser Grundlage wurde schließlich die Mobilitätsstrategie 2030 entwickelt, die eine Umsetzung des Nachhaltigkeitsszenarios vorsieht. Radverkehr spielt hier entsprechend eine wesentliche Rolle. Die Umsetzung einzelner Maßnahmen stützt sich auf den fortzuschreibenden Radverkehrsentwicklungsplan (RVEP) 2010-2020 und das im Juli 2020 beschlossene HauptNetzRad, das Bestandteil des RVEP ist. Die Vorlage eines Aktionsprogramms für den Radverkehr entspricht den formulierten Ansprüchen dieser Strategiepapiere und –konzepte.
IV. Sachverhalt1. Anlass
Antrag zur Aufstellung eines Sofortprogramms Radverkehr, dass in den Jahren 2021 und 2022 umgesetzt werden soll.
2. Beschreibung der Maßnahme
Im Folgenden wird der Umgang mit den Beschlusspunkten des Antrags erläutert:
Zu Bpkt. 1 des Antrags (siehe Bpkt.1 des VSP). Die Verwaltung hat bereits ein Aktionsprogramm Radverkehr für die kommenden beiden Jahre in Arbeit und legt dem Stadtrat dazu eine Vorlage vor. Maßnahmen der mit dem Antrag vorgelegten Liste sollen zu einem Teil im Rahmen eines Aktionsprogramms umgesetzt werden. Der Inhalt des in Abstimmung befindlichen Aktionsprogramms beruht auf Einschätzungen des Fachamtes, welche Maßnahmen in den Jahren 2021-2022 realistisch umsetzbar sind. Maßnahmen darüber hinaus sind mit den aktuellen Ressourcen nicht abgedeckt oder benötigen längere Planungsvorläufe. Zu Bpkt. 2 des Antrags. Auf der Grundlage des Regelwerkes Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) werden bereits regelmäßig planerische Lösungen geprüft und innerhalb des straßenverkehrsrechtlichen Rahmens berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem das Herstellen der Sichtbarkeit des Radverkehrs durch Führung im Blickfeld des Kfz-Verkehrs im Längsverkehr, das Vorziehen von Haltlinien für den Radverkehr in Knotenpunktzufahrten und damit der Möglichkeit des Aufstellens im Blickfeld des Kfz-Verkehrs. An einigen Lichtsignalanlagen in Leipzig erfolgt als verkehrstechnische Lösung bereits die Trennung der Freigaben von Rad- und Kfz-Verkehr. Eine generelle Schaltung an allen Lichtsignalanlagen ist jedoch nicht realisierbar, da als wichtige Grundvoraussetzung für den Radverkehr ein eigenes Radsignal vorhanden sein muss. Dies kann nur montiert werden, wenn der Radverkehr auf einem Radfahrstreifen oder Radweg geführt wird. Bei Schutzstreifen oder bei einer Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn gemeinsam mit dem Kfz ist eine Montage nicht möglich. Des Weiteren ist eine Trennung der Signalisierung nur sinnvoll, wenn sich neben dem Radfahrstreifen oder dem Radweg eine separate Rechtsabbiegespur für den Kfz-Verkehr befindet. Bei einer Mischspur Geradeaus/Rechts wird eine getrennte Signalisierung vom Radverkehr aufgrund der sehr langen Wartezeiten häufig nicht akzeptiert und der Radverkehr fährt vor allem auf Radfahrstreifen nach dem Kfz-Signal. Im Rahmen der Planung von (komplexen) Baumaßnahmen wird der Radverkehr ebenfalls betrachtet und dessen Belange und Bedürfnisse geprüft. Die sachgerechte Entscheidung zur Radverkehrsführung / baulichen Gestaltung der Verkehrsanlagen wird unter Einbeziehung von städtebaulichen sowie verkehrlichen Belangen getroffen. Zu Bpkt. 3 des Antrags. Die Einrichtung von Fahrradzonen soll grundsätzlich diskutiert werden, die Umsetzung muss jedoch gut vorbereitet sein. Neben den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind bauliche Maßnahmen erforderlich, um dem Ziel von Fahrradzonen gerecht zu werden. Ein Pilotprojekt kann bei der Auslastung der personellen Ressourcen im Fachamt mit radverkehrlichen Aufgaben jedoch erst in Erwägung gezogen werden, wenn entsprechende Mehrbedarfe zur Verfügung stehen. Dies kann jedoch aufgrund der derzeit coronabedingt besonders erforderlichen gesamtstädtischen Prioritätensetzung bei der Personalplanung der Dezernate erst mit der Diskussion zum Haushalt 2023ff in Betracht gezogen werden.
Zu Bpkt. 4 des Antrags (siehe Bpkt.2 des VSP). Dies wird bereits berücksichtigt. Maßnahmenpakete ab 2023 sollen im Rahmen der Fortschreibung des RVEP geschnürt werden. Die Fortschreibung erfolgt unter Beteiligung der Öffentlichkeit.
Zu Bpkt. 5 des Antrags (siehe Bpkt.3 des VSP). Zustimmung.
Zu Bpkt. 6 des Antrags (siehe Bpkt. 4 des VSP). Mit der verwaltungsseitigen Haushaltsplanung 2021/2022 wurde das umsetzbare finanzielle Volumen des Aktionsprogramms für die Jahre 2021 und 2022 bereits in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen und wird dem Stadtrat innerhalb dessen zum Beschluss vorgelegt. 3. Realisierungs- / Zeithorizont
Ab 2021.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen werden in der bereits im Verwaltungsverfahren befindlichen Beschlussvorlage für ein Aktionsprogramm Radverkehr (VII-DS-00547-NF-01-DS-04) dargestellt und sind bereits in den Planentwurf für 2021/2022 eingearbeitet.
Für die Radverkehrsförderung in den folgenden zwei Jahren werden darin finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 8.681.000,00 € (Aktionsprogramm, Rahmenplan und Radverkehrsmaßnahmen weiterer Ämter) kalkuliert. Durch den konsequenten Einsatz von Fördermitteln, wird von einem Finanzbedarf rein für das Aktionsprogramm in Höhe von 1.063.500 € ausgegangen. Vorgesehen sind Förderungen über die RL-KStB des Freistaates Sachsen, die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative, die bike & ride Initiative der Deutschen Bahn sowie über weitere investive Fördermittelprogramme, wie das angekündigte Programm „Stadt und Land“ des Bundes. Mit der Haushaltsplanung 2021/2022 wurde das umsetzbare finanzielle Volumen in den Jahren 2021 und 2022 bereits berücksichtigt. Im VTA sind die PSP-Elemente: 7.0000572.705 und 7.0000572.700 betroffen (Finanzhaushalt), sowie die Innenaufträge: 106654100038 und 106654100038. Weitere Ämter sind beteiligt.
Gesamtkalkulation Radverkehrsmaßnahmen 2021 – 2022
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
entfällt
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
Für das kurzfristige Aktionsprogramm ist keine Bürgerbeteiligung geplant, da die Maßnahmen kurzfristig in die Wege geleitet werden und umsetzbar sein müssen.
Über die Fortschreibung des Radverkehrsentwicklungsplans wird jedoch eine umfangreiche Bürgerbeteiligung erfolgen, die sämtliche Bedarfe aufnimmt, priorisiert und nach den gegebenen Möglichkeiten realisiert.
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