Ratsinformationssystem
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Alternativvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Gesamtes Stadtgebiet
Beschreibung des AbwägungsprozessesentfälltI. EilbedürftigkeitsbegründungkeineII. Begründung Nichtöffentlichkeitkeine
III. Strategische ZieleDie Entwicklungsziele für die Integration von Sport- und Bewegungsangeboten sind im Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2030 im Fachkonzept Sport formuliert. Hier ist unter anderem aufgeführt, dass die für Sport und Bewegung geeignete Infrastruktur im öffentlichen Raum gezielt für Freizeit- und Breitensport entwickelt werden soll.
Mit diesem strategischen Ziel werden auch Angebote zum Skaten als quartiersnahe Kultur-, Sport und Freizeitangebote betrachtet und an geeigneten Standorten entwickelt. Einzelne Skatelemente werden ebenso betrachtet wie komplexe Anlagen.IV. Sachverhalt
Begründung Alternativvorschlag:
Das Sportprogramm 2024 beinhaltet die Sanierung frequentierter Bestandsanlagen und den Neubau eines Skateparks bis 2024. Durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer wird derzeit die Skateanlage „Parkallee“ im Ortsteil Grünau-Ost neu errichtet. Baubeginn war im September dieses Jahres. Fertigstellung ist bis Juni 2021 vorgesehen.
Der Bedarf an neuen Skateanlagen wird voraussichtlich Thema im Sportprogramms 2025 sein. Eine obligatorische Prüfung des Neubaus von Skateanlagen bei jeder Neuerrichtung von Kinderspielplätzen, Sportplätzen und anderen vergleichbaren Freizeitanlagen ist daher nicht notwendig.
Die obligatorische Prüfung zur Einordnung von Skateanlagen oder einzelner Skateelemente bei der Errichtung neuer Kinderspielplätze, Sportplätze und anderen vergleichbaren Freizeitanlagen ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll bzw. fachlich nicht erforderlich.
Skateanlagen müssen aufgrund der Lärmentwicklung, ebenso wie andere Trendsportarten (Beachvolleyball, Bolzplätze, Streetball), je nach ihrer Größe, Ausstattung und Nutzungszeit und in Abhängigkeit von der Gebietseinstufung, bestimmte Mindestabstände zu umliegenden Wohnbebauungen einhalten. Die Prüfung der Mindestabstände ist für die Entscheidung, ob ein Standort grundsätzlich geeignet ist, von hoher Bedeutung. Erst darauf aufbauend können weitergehende Planungen (Art der Anlage, mögliche Betriebszeiten usw.) durchgeführt werden. Im weiteren Genehmigungsverfahren ist in der Regel die Erstellung einer Schallimmissionsprognose erforderlich. Neben den Belangen des Lärmschutzes schließt eine Standortprüfung auch das Bauordnungsrecht und Naturschutzrecht mit ein.
Bei der Anfrage zu neuen Skateanlagen in Leipzig sollte zwischen der Neuanlage mittlerer bis größerer Skateanlagen und der Ergänzung kleinerer Anlagen bzw. einzelner Skateelemente in der Nähe von Spielplätzen, in vorhandene öffentliche Grünanlagen oder vergleichbare öffentliche Räume, zum Beispiel im Rahmen einer Sanierung, unterschieden werden.
Die Stadtverwaltung prüft aktuell an drei Standorten, ob sich diese für die Einordnung einer neuen Skateanlage eignen bzw. welche Skateelemente an diesen Standorten möglich sind. Hierbei handelt es sich um Standorte in vorhandenen öffentlichen Grünanlagen in den Ortsteilen Liebertwolkwitz und Wiederitzsch sowie um eine Fläche im Ortsteil Paunsdorf, welche sich bereits in der Fachliegenschaft des Amts für Stadtgrün und Gewässer befindet und gegebenenfalls als öffentliche Grünanlage entwickelt werden kann.
Im Anschluss an die Standortprüfung kann das Amt für Stadtgrün und Gewässer die geeigneten Standorte in den Maßnahmenplan aufnehmen und mit der Vorplanung (Objektplanung) beginnen und die Haushaltsmittel anmelden. Mit gesicherter Finanzierung können Planung und Bau zu Ende geführt werden.
Unabhängig der drei benannten Standorte prüft die Stadtverwaltung in der Regel im Rahmen der Sanierung vorhandener Spielplätze, Sportplätze und anderer vergleichbarer öffentlicher Plätze und Freizeitanlagen, ob und welche weiteren Bewegungsangebote (einschließlich Skateelemente) integriert werden können.
Die Anforderungen an eine barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung werden grundsätzlich bei allen Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bzw. öffentlichen Räumen berücksichtigt. Eine Abstimmung erfolgt diesbezüglich mit der Beauftragten für Senioren und Menschen mit Behinderung.
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