Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
Räumlicher Bezug: Alt-West
Beschreibung des Abwägungsprozesses: entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründungentfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeitentfällt
III. Strategische Ziele
Das vorgeschlagene Wettbewerbsverfahren bietet die Chance auf eine ausbalancierte Entwicklung der Flächen zwischen Verdichtung und Freiraum sowie den gleichberechtigten Dialog zwischen Grundstückseigentümerin und Öffentlichkeit. Die angestrebte Errichtung einer Schule auf dem Jahrtausendfeld ist eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung zukunftsorientierter Schulkonzepte. IV. Sachverhalt1. Anlass
Antrag, nach dem die Stadtverwaltung auf Grundlage eines durchzuführenden Dialogverfahrens ein Bauleitplanverfahren für die Fläche des Jahrtausendfelds einleiten soll.
2. Beschreibung der Maßnahme
Das Jahrtausendfeld kann trotz der mittlerweile zahlreich geschaffenen zusätzlichen Kapazitäten im Stadtgebiet als Schulstandort nicht aufgegeben werden. Auch wenn nach dem Neubau der Grundschule in der Gießerstraße diesbezüglich kein Bedarf mehr besteht, so gilt dies nicht für weiterführende Schulen. Zwar wurden andere Standorte geprüft, diese sind jedoch auch noch nicht gesichert.
Die im privaten Eigentum befindliche Baufläche ist Bestandteil des von der Stadt Leipzig initiierten Investorenauswahlverfahrens zur Errichtung einer weiterführenden Schule, dass noch nicht abgeschlossen ist. Neben der Einordnung des Standortes für eine weiterführende Schule sind städtebauliche Fragen zu klären, die im Wesentlichen die Entwicklung der angrenzenden, nicht für den Schulbetrieb erforderlichen Flächen berühren. Aufgrund der Lage des Jahrtausendfeldes im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) und aufgrund der Entwicklungsziele der Eigentümerin muss diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass hierbei grundsätzlich die Bebaubarkeit der Flächen im Vordergrund steht.
Zwar stehen die Regelungen des § 34 Baugesetzbuch einer geringeren baulichen Nutzung von grundsätzlich bebaubaren Grundstücken nicht entgegen, können jedoch auch nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümerin durchgesetzt werden. Dies bedarf stets der Durchführung eines Bauleitplanverfahrens, jedoch grundsätzlich immer auch der Mitwirkung der von der Bauleitplanung berührten Grundstückseigentümerin, da in deren, nach Art. 14 Grundgesetz „geschütztes Eigentum“ eingegriffen wird. Soweit insbesondere wertmindernd, z.B. durch eine geringere bauliche Ausnutzung von Flächen eingegriffen wird, sind damit meist Entschädigungsansprüche nach § 40 Baugesetzbuch verbunden.
Insoweit sind im Rahmen einer aktiv angestrebten Veränderung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. über ein Bauleitplanverfahren stets die Eigentümerin und deren Entwicklungsziele zu beachten, da selbst bei einer erfolgreichen Durchführung eines Planverfahrens die Umsetzung der planerisch vorbereiteten Flächenentwicklung nur durch die Grundstückseigentümerin möglich ist.
Im Ergebnis der Prüfung des Antrags empfiehlt die Verwaltung den vorgelegten Alternativvorschlag. Im Rahmen des Gutachterverfahrens und der Aufgabenstellung können die im Antrag beispielhaft aufgeführten Punkte, z.B. zur Verbesserung von Wegeverbindungen, des öffentlicher Freiflächenanteils, die Rolle der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Leipzig und auch die klimapolitischen Ziele, betrachtet und entsprechende unterschiedliche Lösungen vorgeschlagen werden. Ob zur Sicherung dieser Ziele und zur Umsetzung der erreichten Ergebnisse des Gutachterverfahrens ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist, soll nach dessen Abschluss geprüft werden.
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