Ratsinformationssystem
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1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Verordnung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) gemäß Anlage 1.
2. Die Bedingungen für stationsunabhängiges (sog. freefloating/flexibles) Carsharing sind in einem 5-jährigen Pilotprojekt geregelt. Nach Beendigung des Pilotprojektes wird die Höhe der Jahresgebühr für parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge evaluiert und ggfs. angepasst.
Räumlicher Bezug:
Stadtgebiet
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
In das Verfahren waren die Kämmerei, das Amt für Wirtschaftsförderung, das Rechtsamt und das Rechnungsprüfungsamt einbezogen.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Trifft nicht zu. II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Trifft nicht zu.III. Strategische Ziele
Die Erhöhung der Parkgebühren und die Einführung der Jahrespauschale zum flexiblen Carsharing soll den Umstieg vom Individualverkehr auf den ÖPNV fördern. Der Park-Suchverkehr soll beschränkt werden und es soll eine gleichberechtigte Nutzung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätzen für alle Bürger erreicht werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Umweltqualität führen. IV. Sachverhalt1. Anlass
Anlass ist die Umsetzung der Maßnahme B der Fortschreibung des Luftreinhaltplans, der eine Anhebung der Parkgebühren beinhaltet.
2. Beschreibung der Maßnahme1.
Zum einen erfolgt eine Reduzierung der Parkzonen von drei auf zwei sowie eine entsprechende finanzielle Anpassung sowohl für Pkws als auch für Busse. Dies beruht auf der Umsetzung der Maßnahme B 6 der Fortschreibung des Luftreinhalteplans und des Lärmaktionsplans im Hinblick auf die Parkraumbewirtschaftung.
2.
Zum anderen geht es um die Einführung einer pauschalen Jahresgebühr für park- bevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge.
Zu 1.
Die bisherigen Zonen 1 (Innenstadt) und 2 (bisherige Begrenzung, d.h. etwa innerhalb Tangentenviereck) werden zur Zone 1 zusammengefasst. Die Zone 3 wird zur Zone 2. Die Zone 1 für Pkws mit 1,00 € und Zone 2 mit 0,70 € je halbe Stunde Parkdauer erhöhen sich auf 1,50 €. Die Zone 3, jetzt Zone 2, erhöht sich von 0,30 € auf 0,50 €. Für Busse erhöht sich in Zone 1 von 2,00 € und 3,00 € auf 4,50 € und in der neuen Zone 2 von 1,00 € auf 1,50 €.
Die Zusammenfassung der Zonen 1 und 2 ergibt sich aus der zunehmenden Bedeutung des Gebietes außerhalb des Promenadenrings in wirtschaftlicher, gastronomischer, kultureller und sportlicher Hinsicht (erweiterte Innenstadt), als immer stärker verdichteter Wohnstandort sowie der wachsenden Stadt Leipzig insgesamt. Der materielle Wert eines Stellplatzes im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb des Promenadenrings kommt dem in der Innenstadt inzwischen gleich, sodass eine Angleichung der Parkgebühren im Bereich der bisherigen Zonen 1 und 2 gerechtfertigt ist. Den dennoch gegebenen Besonderheiten einzelner Teilbereiche innerhalb der Zonen kann über die verkehrsrechtliche Anordnung einer differenzierten Parkhöchstdauer bzw. Zeiten mit Gebührenpflicht Rechnung getragen werden.
Darüber hinaus ist die Höhe der Parkgebühren so gewählt, dass eine positive Auswirkung auf die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum erreicht werden kann, indem die Benutzung der Parkhäuser und Tiefgaragen bzw. des ÖPNV im Verhältnis finanziell attraktiver und somit Parksuchverkehr, vor allem auch im Veranstaltungsfall (Innenstadt, Red-Bull-Arena, Arena Leipzig), reduziert wird.
Im Rahmen der hier vorgelegten Änderung wurde auch Prüfauftrag 6.1 zur Vorlage Bewohnerparken Waldstraßenviertel (VI-DS-03681) untersucht. Zu prüfen war die Frage der Einführung von dynamisch steigenden Parkgebühren für das Waldstraßenviertel. Im Ergebnis der Prüfung wird dies aus folgenden Gründen abgelehnt.
Das wesentliche Ziel der im Waldstraßenviertel vorgesehenen Parkraumbewirtschaftung besteht darin, den knappen Parkraum vorrangig den Bewohnern zur Verfügung zu stellen, indem gebietsfremde Dauerparker verdrängt werden. Als besonderes Ziel im Waldstraßenviertel soll zusätzlich ein Parken von Veranstaltungsbesuchern der Arena und RedBull-Arena unterbunden werden, da dies in der Vergangenheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt hatte. Die Gebührenhöhe muss dem tatsächlichen Wert eines Stellplatzes entsprechen. Dieser ergibt sich primär aus dem Verhältnis von Nachfrage und Angebot und steigt mit der Parkdauer nur linear. Dynamisch steigende Parkgebühren entsprächen nicht dem tatsächlichen "Wert" eines Stellplatzes und wären somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit.
Darüber hinaus muss eine nachvollziehbare Vergleichbarkeit zu anderen bewirtschafteten Stellplätzen gegeben sein, da ansonsten auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Folglich sollte die Gebührenhöhe im Waldstraßenviertel nicht höher sein als in der Innenstadt und sich weiterhin an der Bewohnerparkzone am Zoo (Zentrum-Nord, ehemals Zone 2, zukünftig Zone 1) anlehnen.
Somit würde es einer fachaufsichtlichen oder gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, die Gebühren unter dem Aspekt der Verdrängung von Dauerparkern oder Veranstaltungsbesuchern progressiv steigend zu kalkulieren, zumal flankierend bei Großveranstaltung eine Bewohnerschutzzone eingerichtet wird.
Bei progressiv steigenden Parkgebühren würden zudem viele Parksuchende ab einer bestimmten Parkdauer voraussichtlich eher auf die Entrichtung der Parkgebühren verzichten und stattdessen das Risiko eines Bußgeldes in Kauf nehmen. Kontrollmaßnahmen des Ordnungsamtes haben sich aber an Verkehrssicherheitsaspekten zu orientieren, sodass der dann erforderliche dauerhafte und flächendeckende Kontrollaufwand nicht abgesichert werden könnte. Deshalb ist das Ziel, Dauerparker aus dem Waldstraßenviertel fernzuhalten, mit dynamisch steigenden Parkgebühren wohl auch gar nicht erreichbar. Die Begrenzung der Höchstparkdauer ist dafür das bessere geeignete Mittel, weil dies gebietsfremde Dauerparker bzw. Veranstaltungsbesucher von vornherein von den jeweiligen Gebieten fernhält.
Nicht zuletzt würden dynamisch steigende Parkgebühren in der öffentlichen Wahrnehmung als unangemessen ("Abzocke") empfunden werden.
Die dreifache Gebührenhöhe für Busse entspricht deren Platzbedarf (mind. 3 Pkw-Längen) und ist auch im Vergleich zu den Nutzungsentgelten für das Fernbusterminal verhältnismäßig, da dort ca. 19,00 € je Viertelstunde an den Betreiber zu entrichten sind.
Demgemäß werden auch die Parkgebühren bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden von 3,50 € auf 5,00 € und über 3 Stunden von 5,00 € auf 8,00 € erhöht.
Städtevergleich:
Parkgebühren Berlin:
Berlin hat 44 Parkzonen mit unterschiedlichen Tarifen in der Bewirtschaftung. Dabei reichen die Gebühren von 0,25 € bis 0,75 € je 15 Min.
Parkgebühren Chemnitz:
Zone 1: die ersten 40 Min. 0,50 € und jede weitere 20 Min. 0,50 €.
Zone 2: die erste Stunde 0,50 €, jede weitere angefangene 30 Min. 0,50 € und eine Tageshöchstgebühr von 2,50 €.
Parkgebühren Dresden: (Stand Sept. 2020)
Zone 1: täglich: je 20 Min. 1,00 €, kein Tagestarif
Zone 2: täglich: je 15 Min. 0,50 €, Tagestarif 8,00 €
Zone 3: täglich: je 20 Min. 0,50 €, Tagestarif 6,00 €
Busparkplätze:
Zone 1 täglich: 30 Min. 2,50 €
Zone 2 täglich: 20 Min. 1,00 € Tagestarif 8,00 €
Parkgebühren Hamburg:
Zone 1: 1 Cent pro 18 Sek. (= 2,00 €/pro Stunde)
Zone 2: 1 Cent pro 36 Sek. (= 1,00 €/pro Stunde)
Zone 3: 1 Cent pro 72 Sek. (= 0,50 €/pro Stunde)
Bezug zur Maßnahme B6 der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes
Gemäß in Kraft gesetzter Fortschreibung des Luftreinhalteplanes (Maßnahme B6) sind beim Parken von KFZ im Stadtzentrum und den umliegenden Gebieten deutliche Preissignale zu setzen. Dabei sollen die Parkgebühren in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den Einzelfahrkarten des ÖPNV stehen. Dem wird mit der Parkgebühr von künftig 3,00 € je Stunde in der Zone 1 entsprochen. Eine Einzelfahrkarte für den ÖPNV kostet z.Zt. 2,70 € für die Zone 110 (Leipzig) und 3,40 € für 2 Zonen. Bei einer angenommenen Parkdauer von 3 Stunden sind 9,00 € Parkgebühren zu entrichten. Dem stehen allein in der Zone 110 bei 2 Personen Kosten in Höhe von 10,80 € für ÖPNV-Tickets gegenüber. Selbst bei der im sächsischen Vergleichsmaßstab hohen Parkgebühr von 3,00 € je Stunde besteht somit erst ab einer Parkdauer von ca. 4 Stunden ein preislicher Anreiz zur alternativen Nutzung des ÖPNV für 2 Personen. Für Familien mit Kindern und Besucher der Stadt wird die Nutzung des ÖPNV erst ab einer noch wesentlich längeren Parkdauer attraktiv.
Hinsichtlich alternativer Gebührenmodelle für den Wirtschaftsverkehr können folgende Aussagen getroffen werden: Entsprechend § 12 Absatz 4 StVO müssen für das Be- und Entladen gar keine Parkgebühren entrichtet werden. Insofern ist die Gebührenhöhe für den Lieferverkehr nicht relevant. Gebühren sind also nur zu entrichten, wenn tatsächlich geparkt wird. Eine abweichende Gebührenhöhe für parkenden Wirtschaftsverkehr würde dem Sinn und Zweck der Gebührenerhebung entsprechend der Regelung in der VwV-StVO zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zu Absatz 1 Nr. 2 zuwiderlaufen, wonach Parkuhren und Parkscheinautomaten vor allem dort anzuordnen sind, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können.
Darüber hinaus wurden zur Gesamtproblematik in der Drucksache VI-A-05386-VSP-01 bzw. VI-A-05386-Ifo-03 umfangreiche Aussagen getroffen, auf die zusätzlich zu den nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Ladebereiche mit eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286 StVO) oder Kurzzeitparkplätze, die von jedermann genutzt werden, werden immer dann ausgewiesen, wenn entsprechender Bedarf vorhanden ist. Das ist insbesondere in Geschäftsstraßen und ihren Nebenstraßen der Fall oder kommt infrage, wenn mehrere Geschäfte o. ä. an einem Standort ansässig sind und die Lademöglichkeiten bzw. Kurzzeitparkplätze zur Andienung oder von Kunden verschiedener Einrichtungen genutzt werden können. Solche Lösungen sind im Stadtgebiet bereits vielfach umgesetzt und werden weiter angewendet. Derart ausgewiesene Bereiche sind von der Gebührenerhebung ausgenommen, wovon insbesondere auch der Wirtschaftsverkehr profitiert.
In der Leipziger Innenstadt wurde bereits als Grundlage ein System verkehrsrechtlicher Anordnungen mit Lieferzonen und gebührenpflichtigen Kurzzeitparkplätzen etabliert, das im Rahmen eines breiten und erfolgreich geführten Abstimmungsprozesses unter Mitwirkung von Interessenverbänden wie IHK und City e.V. entstand. In den ausgewiesenen Lieferzonen sind gleichfalls keine Parkgebühren zu entrichten, da hier nur gehalten werden darf.
Die Parkgebühren erhöhen sich in Zone 1 um 50 %, in Zone 2 um ca. 114 % und in Zone 3 um ca. 66 %. Im Jahr 2016 und 2017 lagen die Parkgebühreneinnahmen bei ca. 2,7 Mio €. Unter der Voraussetzung, dass mit der Erhöhung sich das Parkverhalten nicht wesentlich ändert, wären Mehreinnahmen von ca. 1 Mio € zu erwarten. Diese wurden bereits in der Planung für den Doppelhaushalt 2019/2020 berücksichtigt, sodass mit Bestätigung der aktuellen Vorlage keine weiteren Mehrerträge generiert werden.
Bislang galt für die Stadt die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG. Ab dem Zeitpunkt der Umsetzung des § 2b UStG in der Stadt Leipzig ergibt sich eine neue umsatzsteuerliche Beurteilung von Parkgebühren. Für Parkplätze, die nicht einzelnen entlang der Straße liegen, sondern „Sammel“ – Parkplätze sind, handelt die Stadt zwar auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage, es könnte darin aber eine unternehmerische Tätigkeit gesehen werden. Entscheidungen oder Erlasse dazu gibt es noch nicht. Vorsorglich muss daher davon ausgegangen werden, dass bei Parkplätzen mit mehreren Stellflächen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt. Für diese Parkflächen wird daher geregelt, dass zur Parkgebühr zusätzlich die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer zu erheben ist. Die Umsatzsteuer wird auf dem Parkschein gesondert ausgewiesen. Da die Parkscheinautomaten keine geringeren Münzen als 10 Cent zulassen, wird der Betrag auf den nächsten vollen 10 Cent –Betrag aufgerundet. Davon betroffen sind zurzeit folgende Parkplätze:
1. Parkplatz IHK 2 PSA
2. Busparkplatz Sachsenseite 2 PSA
3. Parkplatz Naturkundemuseum 1 PSA
4. Parkplatz Stadionvorplatz 1 PSA
5. Parkplatz Hauptbahnhof Westseite 1 PSA
6. Parkplatz Wildpark
Für die Parkplätze 1., 2., 3., 5. und 6. waren im Jahr 2019 Einnahmen in Höhe von ca. 340.700,- € erzielt worden. Für den Parkplatz Stadionvorplatz gibt es erst Einnahmen von ca. 3500 € für Jan. und Febr. 2020. Hier wären zukünftig ca. 21.000 € zu erwarten.
Die aktuelle Umsatzsteuer würde danach ca. 68.800,- € betragen.
Zu 2.
In der Ratssitzung vom 12.10.2011 (RBV-967/11) hat der Stadtrat beschlossen, die Einrichtung von Carsharing-Parkplätzen zu prüfen und sich mit geeigneten Anbietern, welche das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nachweisen können, zur Realisierung des Vorhabens in Verbindung zu setzen. Auch in dem im Februar 2015 beschlossenen Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“ ist als eine Zielstellung enthalten, multimodales Verkehrsverhaltens durch Carsharing zu fördern. Die Einrichtung von flexiblem stationsungebundenem Carsharing ist in Verbindung mit der Förderung der Elektromobilität ebenso Bestandteil des Maßnahmen- und Umsetzungskonzeptes „Leipzig-Stadt für intelligente Mobilität“ zum Grundsatzbeschluss der Ratsversammlung zur Förderung intelligenter Mobilitätslösungen vom 16.09.2015 (Beschluss Nr. VI-DS-01293). Der Erlass des Carsharinggesetzes (CsgG) hat die rechtlichen Grundlagen geschaffen, Carsharing-Fahrzeuge zu bevorrechtigen. Mit Beschluss der Vorlage Nr.
VI-DS-04166 „Regelung zur Einrichtung von flexiblem Carsharing in Leipzig“ vom 18.10.2017 werden die Bedingungen für stationsunabhängiges (sog. freefloating/ flexibles) Carsharing in einem 5-jährigen Pilotprojekt geregelt. Parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge erhalten für bewirtschafteten Parkraum eine Ausnahmegenehmigung. Die Parkgebühren sollen pauschal mit einer Jahresgebühr abgegolten werden und soll das Carsharing in erheblichem Maße fördern. Elektrisch betriebene Carsharing-Fahrzeuge sollen gebührenbefreit werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 CsgG können Bevorrechtigungen im Hinblick auf Gebühren eingeräumt werden. Gemäß § 6a Abs. 6 StVG können die Gemeinden in Ortsdurchfahrten und im Übrigen der Straßenbaulastträger für das Parken Gebühren erheben. Die Landesregierung kann einen Höchstsatz festlegen. Die damalige Verordnung vom 14.01.1992 wurde im Jahre 2001 aufgehoben und von der Ermächtigung kein weiterer Gebrauch gemacht. Damit gibt es für die Stadt Leipzig keine einschränkende Regelung.
§ 2 der geltenden Parkgebührenverordnung regelt die Art der Erhebung. Neben Parkscheinautomaten und anderen Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, durch Personen oder durch beauftragte Dritte, sind auch andere Formen der Entrichtung der Parkgebühren zulässig. Danach können Parkgebühren auch durch pauschale Jahresgebühren durch die Verwaltung erhoben werden. Allerdings ist die Höhe der Gebühr durch Verordnung zu regeln.
Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz (EmOG) kann für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Hinblick auf die Gebühren eine Bevorrechtigung geregelt werden. Dies ermächtigt auch, einen vollständigen Verzicht für diese Fahrzeuge zu regeln.
Demgemäß werden § 5 Abs. 1, 2 und 3 geändert und neu Absätze 4 bis 6 in § 5 der Parkgebührenverordnung angehängt.
(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren in Euro erhoben:
Zone 1 Zone 2
je halbe Stunde 1,50 0,50
Für das Parken von Bussen auf Busparkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren in Euro erhoben:
Zone 1 Zone 2
je halbe Stunde 4,50 1,50
(2) Die Zone 1 umfasst den Stadtbezirk Mitte ohne das Gebiet südöstlich der Johannisallee sowie ohne das Gebiet nördlich Chausseehaus gemäß Lageplan als Anlage 1 der Verordnung.
Die Zone 2 umfasst das übrige Stadtgebiet.
(3) Die Gebühr für eine Parkstellfläche bei Großveranstaltungen beträgt bei Dauer der Veranstaltung in Euro
bis 3 Stunden 5,00
über 3 Stunden 8,00
Die Parkgebühren sind veranstaltungsbezogen.
Sofern die Erhebung von Gebühren auf Parkflächen wie beispielsweise zurzeit Parkplatz IHK, Busparkplatz Sachsenseite, Naturkundemuseum, Stadionvorplatz, Hauptbahnhof Westseite, Wildpark mit Einführung des § 2b UStG in der Stadt Leipzig umsatzsteuerpflichtig ist, wird zusätzlich zur festgesetzten Parkgebühr die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhoben. Die Beträge werden auf den nächsten vollen 10 Cent-Betrag aufgerundet.
(4) Für parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge (das sind Fahrzeuge eines Carsharing-Anbieters, die eine Ausnahmegenehmigung von der Stadt Leipzig auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erhalten haben) beträgt die pauschale Jahresgebühr:
60 € je Fahrzeug. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung bleibt davon unberührt.
(5) Carsharing-Fahrzeuge, die gemäß § 9a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichnet sind (Elektrofahrzeuge), üben die Parkbevorrechtigung nach Absatz 4 gebührenfrei aus.
(6) Für Carsharing-Fahrzeuge, die mit Biogas oder ähnlichen umweltfreundlichen Energieträgern betrieben werden, verringert sich die Gebühr nach Absatz 4 Satz 1 um 50 %.
Die Jahrespauschale trägt in der vorgeschlagenen Höhe von 60,- € dem Fördergedanke für Carsharing Rechnung. Carsharingangebote sind Bestandteil der Mobilitätsstrategie 2030 für Leipzig, mit der Mobilität in der Stadt künftig weitgehend klimaneutral gestaltet werden soll. Dabei ist eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich. Nur das Zusammenwirken aller Maßnahmen kann letztlich den Erfolg herbeiführen. Aus diesem Grunde beinhaltet die Jahrespauschale eine erhebliche Förderung.
Würde man die Jahresgebühr kalkulatorisch untersetzen, wäre unter Schätzung der durchschnittlichen Nutzungshäufigkeit von einer Jahresgebühr in Höhe von 1800,- € auszugehen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Carsharing-Fahrzeug durchschnittlich 3 Stunden/Tag auf einem kostenpflichtigen Parkplatz bezogen auf das gesamte Stadtgebiet steht und hierfür im Durchschnitt 6,- € (3,- €/Zone 1 und 1 €/Zone 2 = Durchschnitt 2,-€/pro St.) entrichten muss. Dies ergibt bei 300 Werktagen 1800 € pro Fahrzeug und Jahr.
Die Gebühren sind nach Beendigung des Pilotprojektes zu evaluieren und soweit erforderlich anzupassen.
Im Vergleich hat München seit 2016 eine Jahresgebühr von ca. 900 € pro Fahrzeug und Jahr, Düsseldorf 800 € pro Fahrzeug und Jahr. Köln verlangt einen Monatsbetrag von 100-150 €. In Freiburg besteht ein Gebührenrahmen von 25-40 €/Stellplatz je Monat.
Die Gebührenbefreiung von Elektrofahrzeugen entspricht sowohl den verkehrspolitischen, den umweltpolitischen als auch den wirtschaftspolitischen Zielen der Stadt (siehe u.a. Maßnahmen- und Umsetzungskonzept „Leipzig – Stadt für intelligente Mobilität zum Beschluss VI-DS-01293 zur Förderung intelligenter Mobilitätslösungen vom 16.09.2015). Für Biogasfahrzeuge soll die Gebühr halbiert werden, da diese Vorteile gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren besitzen, aber nicht mit E-Fahrzeugen gleichgestellt werden können (sofern diese mit Ökostrom geladen werden). Emissionsarme bzw. –freie Fahrzeuge tragen im Wesentlichen zum Erreichen der Klimaschutzziele und zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation in der Stadt Leipzig bei. Damit kann zum Beispiel die Feinstaubsituation verbessert werden, ggf. Überschreitungen vermindert und damit auch Folgekosten vermieden oder zumindest reduziert werden.
Die zu erwartenden Erträge können nur beispielhaft geschätzt werden. Geht man von einer Gesamtzahl von 750 Fahrzeugen aus (davon 20 % = 150 Fahrzeuge gebührenfreie E-Fahrzeuge und 600 Fahrzeuge mit durchschnittlicher Gebühr von 60,-€), ergäben sich Einnahmen von 36.000 €. Bei einer Gesamtzahl von beispielsweise nur 600 Fahrzeugen (davon 20 % = 120 Fahrzeuge gebührenfreie E-Fahrzeuge und 480 Fahrzeuge mit durchschnittlicher Gebühr von 60,- €), ergäben sich Erträge in Höhe von 28.800 €. Mit der geforderten Erhöhung der Anzahl der E-Fahrzeuge werden sich die Erträge in den Folgejahren verringern. Des Weiteren werden Erträge an Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen erzielt. Für die Ausnahmegenehmigung wird pro Fahrzeug und die Dauer der Ausnahmegenehmigung von längstens 36 Monaten 17,20 € erhoben. (10,20 € - Mindestgebühr auf Grundlage der Gebührennummer 264 des Gebührentarifs als Anlage zu § 1 GebOSt und 07,00 € - Kosten für die Beschaffung der Plakette und den Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung der Plakette). § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt das Bundesministerium zum Erlass einer Gebührenordnung, was mit der GebOSt und dem entsprechenden bundeseinheitlichen Gebührentarif umgesetzt wurde. Bei Ausschöpfung der gesamt zulässigen Ausnahmegenehmigungen von 750 wären dies Erträge in Höhe von 12.900 €. Diese Einnahme erfolgt beim OA unter dem PSP-Element 1.100.12.2.1.08/ Sachkonto 33110000. Jedoch wegen des nachfolgend dargestellten geringen Interesses werden die Erträge aus Verwaltungskosten lediglich mit ca. 4000 € angesetzt (entspricht ca. 230 Ausnahmegenehmigungen).
In welchem Umfang solche Ausnahmegenehmigungen in Anspruch genommen werden, ist noch nicht abschätzbar. Es gab Gespräche mit Interessenten, die aber eher zögerlich reagiert haben. Aktuell wird eingeschätzt, dass ggfs. noch ein Carsharingunternehmen Interesse hat. Einnahmen aus den Jahrespauschalen sind daher seriös nicht zu prognostizieren, zumal bei der geforderten Erhöhung der E-Flotte diese wiederum gebührenfrei sind. Die geschätzten Erträge werden aufgrund dieser großen Untersicherheit nicht bei den finanziellen Auswirkungen ausgewiesen.
Da die Inanspruchnahme der Jahrespauschale wiederum zur Verringerung der Einnahmen der sonstigen Parkgebühren führt, wird davon ausgegangen, dass das stationsunabhängige flexible Carsharing insgesamt keine finanziellen Auswirkungen hat. Es verbleibt deshalb bei dem bereits unter Ziffer 1 dargelegten Mehrertrag von 1 Mio €, der bereits in der Planung für den Doppelhaushalt 2019/2020 berücksichtigt wurde, sodass mit Bestätigung der aktuellen Vorlage keine weiteren Mehrerträge generiert werden.
Im Weiteren stehen den gesteigerten Erträgen Aufwendungen für die Umstellung der Parkscheinautomaten gegenüber. Zurzeit befinden sich im Stadtgebiet ca. 135 PSA (auf Grund von Baumaßnahmen schwankt die Anzahl geringfügig) die auf die neue Parkgebührenverordnung umgestellt werden müssen. Anfang nächsten Jahres werden weitere 78 Automaten im Waldstraßenviertel in Betrieb genommen und für 3 Neuaufstellungen von PSA liegen verkehrsrechtliche Anordnungen vor. Für die Umstellung der Automaten entstehen somit aus heutiger Sicht für insgesamt 216 Parkscheinautomaten Umstellungskosten in Höhe von ca. 108.000,00 € Brutto (ca. 500,00 €/Automat). Die Umstellungszeit beträgt ca. 8 Wochen nach Bekanntmachung der Parkgebührenverordnung. Änderungen an Verkehrszeichen gemäß StVO sind im Rahmen einer reinen Umstellung der Parkgebühren an den PSA nicht erforderlich. Zusätzliche Kosten würden dafür demnach nicht anfallen.
Die Verwaltung wird den Stadtrat über die Auswirkungen der Erhöhung nach angemessener Zeit nach Umstellung der Parkscheinautomaten informieren.
Die Parkgebührenverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenverordnung vom 21.04.2011 außer Kraft.
Die Änderungen sind in der Synopse als Anlage 3 gegenübergestellt.
Zur Übersicht ist als Anlage 4 der aktuelle Bewirtschaftungsplan beigefügt.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die Umrüstung der Parkscheinautomaten erfolgt sukzessive nach Inkrafttreten des Beschlusses und ca. 8 Wochen in Anspruch nehmen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Es wird mit einem Mehrertrag von 1 Mio € und einem Gesamtertrag von 3,7 Mio € jährlich gerechnet. Die Umstellungskosten belaufen sich auf ca. 108.000,- einmalig 5. Auswirkungen auf den Stellenplankeine
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
> beim Ausfüllen bitte löschen: Für den Fall einer erfolgten oder geplanten Beteiligung bitte erläutern: In welcher Form, mit welchen Beteiligten und welchem Ergebnis?
7. Besonderheiten
keine 8. Folgen bei Nichtbeschluss
Die Maßnahme B 6 der Fortschreibung des Luftreinhalteplans würde nicht umgesetzt. Die Stadt könnte keine Vereinbarung zum flexiblen Carsharing schließen, weil es an einer Gebührengrundlage fehlen würde.
Anlagen:Anlage 1 Verordnungstext Anlage 2 Zonenplan Anlage 3 Synopse Anlage 4 Bewirtschaftungsplan
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