Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Mietvertrag mit der Volkssolidarität Leipziger Land / Muldental e.V. zur Nutzung und Betreibung einer Kindertagesstätte Seehausener Allee 24A wird beschlossen.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich.
III. Strategische Ziele
Die Kindertageseinrichtung Seehausener Allee 24A wird langfristig benötigt, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr im Versorgungsraum Seehausen umsetzen zu können.
IV. Sachverhalt1. Anlass
Die Kindertageseinrichtung Seehausener Allee 24A ist ein Neubau und zählt zu den sog. „Leipzig-Kitas“, welche Ende des Jahres fertiggestellt wird und am 01.02.2021 ihren Betrieb aufnehmen soll. Die Kindertageseinrichtung ist Bestandteil der am 11.03.2019 in der DB des OBM beschlossenen Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06607 "Bedarfsplanung Kindertagesstätten für den Planungszeitraum Januar -Dezember 2019“. Sie befindet sich im Stadtbezirk Nord, Ortsteil Seehausen, und wird unter der Trägerschaft von Volkssolidarität Leipziger Land / Muldental e.V. Leipzig geführt.
Diese Kindertageseinrichtung ist mit einer Kapazität von 115 Plätzen, davon 30 Plätze für Krippenkinder und 3 integrative Plätze, Bestandteil der Bedarfsplanung Kindertagesstätten.
2. Beschrebung der Maßnahme
In der Ratsversammlung vom 22.11.2018 wurde die Vorlage VI-DS-06233 „Vermietung kommunaler Objekte an freie Träger der Jugendhilfe“ beschlossen und somit festgelegt, dass u.a. an der bisherig angewandten Verfahrensweise zur Mietzinsgestaltung für Kindertageseinrichtungen festgehalten wird.
Hierzu wird angemerkt, dass Mieten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SächsKitaG unter die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) einer Kindertageseinrichtung fallen. Nach § 14 Abs. 4 SächsKitaG werden die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht.
Im Regelfall reichen Elternbeträge, Landeszuschüsse und der Eigenanteil des freien Trägers bereits nicht aus, um die Personal- sowie die klassischen Sachkosten (päd. Material, Bürobedarf, Reinigungsmittel, Dienstleistungen, Strom, Wasser, Heizung, Fachberatung, Fortbildung etc.) zu decken, sodass Mietaufwendungen meist vollständig im Rahmen der Defizitfinanzierung des § 17 Abs. 2 SächsKitaG über den Gemeindeanteil finanziert werden müssen.
Im Ergebnis dessen wurde in Abstimmung mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung und dem Volkssolidarität Leipziger Land / Muldental e.V. Leipzig ein neuer Mietvertrag erarbeitet. Aktuelle Eckpunkte des Mietvertrages Seehausener Allee 24A
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Der Mietvertrag für die Kita Seehausener Allee 24A soll zum 01.02.2021 mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und einem Optionsrecht von 2 x 5 Jahren abgeschlossen werden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 14 i. V. m. § 17 Abs. 2 SächsKitaG sind die erforderlichen Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft, die nicht durch Elternbeiträge oder den Eigenanteil des freien Trägers gedeckt werden können, über den Gemeindeanteil inklusive des Landeszuschusses zu decken. Demnach sind die o. g. Mietaufwendungen des freien Trägers über das Budget 51_365_3ZW; PSP: 1.100.36.5.0.01.01.20; Sachkonto 4318 9040, zu finanzieren.
Bei der Kita Seehausener Allee 24A handelt es sich um eine städtische Liegenschaft, wobei eine innere Verrechnung im Sinne der Einhaltung des Bruttoprinzips innerhalb des städtischen Budgets stattfindet. Dementsprechend fallen in gleicher Höhe Erträge im Budget 51_365_3ZW; PSP: 1.100.36.5.0.01.01.20; Sachkonto: 3141 1000, an. Eine Auszahlung von finanziellen Mitteln an den freien Träger für die Mietaufwendungen erfolgt daher nicht.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Es gibt keine Auswirkungen auf den Stellenplan.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Die Besonderheit der aufgezeigten Mietvertragskonstellation mit den freien Trägern im Kita-Bereich ist, dass die Kaltmiete nicht vom Träger eingezahlt wird und dieser dementsprechend auch keinen Gemeindeanteil hierfür erhält. Stattdessen erfolgt eine innere Verrechnung im Sinne der Einhaltung des Bruttoprinzips innerhalb einer Budgeteinheit des Amtes für Jugend, Familie und Bildung nach § 48 Abs. 2 SächsKomHVO.
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Ablehnung des Abschlusses des Mietvertrages kann die Kindertageseinrichtung Seehausener Allee 24A vom Träger Volkssolidarität Leipziger Land / Muldental e.V. nicht eröffnet werden. Somit wären die insgesamt dringend erforderlichen 115 Plätze, davon 30 Plätze für Krippenkinder und 3 integrative Plätze, nicht abgesichert.
Anlage:Mietvertrag (nicht öffentlich)
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