Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass ihm parallel die Vorlage zur Änderung der Parkgebührenverordnung zur Beschlussfassung zugeht, welche Grundlage für den angestrebten Vertrag mit dem Anbieter für stationsunabhängiges Carsharing ist.
Räumlicher Bezug: SB Mitte
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
Die Förderung des Carsharings ist Teil der Mobilitätsstrategie Leipzig 2030.
IV. Sachverhalt1. Begründung
Eine generelle Freigabe der gebührenpflichtigen Parkplätze im Waldstraßenviertel für Carsharing-Fahrzeuge widerspricht dem Schutzziel des Bewohnerparkens und wird insbesondere für das Waldstraßenviertel ausgeschlossen. Hier bestand schon zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Einrichtung der Bewohnerparkbereiche ein Missverhältnis zwischen den 3.038 vorhandenen Stellplätzen und den zum damaligen Zeitpunkt rund 3.500 nur in Leipzig in diesem Gebiet zugelassenen Fahrzeugen.
Um im Sinne der städtischen Mobilitätsstrategie Carsharing trotzdem zu ermöglichen, wurden im Waldstraßenviertel mehrere Stationen als Mobilpunkte für stationsbasierte Fahrzeuge eingerichtet. Eine Erweiterung dieser Stationen um Stellplätze für Freefloating-Fahrzeuge wurde dem Carsharing-Anbieter angeboten. Weiterhin besteht auch für Freefloating-Fahrzeuge die Möglichkeit des kostenlosen und zeitlich unbegrenzten Parkens und Abstellens auf dem südlichen Teil des Stadionvorplatzes.
Ziel der Verwaltung ist in Umsetzung des Beschlusses VI-DS-4166 (Flexibles Carsharing) der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Anbieter von stations-unabhängigem Carsharing, wonach dieser gegen Zahlung einer Jahrespauschale eine Parkberechtigung als Ausnahme von der allgemeinen Gebührenpflicht und der Parkzeit-begrenzung erhalten kann. E-Fahrzeuge sind dabei von der Jahrespauschale befreit. Im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können entsprechend des o.g. Beschlusses die Fahrzeuganzahl begrenzt, als auch Anforderungen an das Carsharing-unternehmen (z. B. zur Erhöhung des Anteils an E-Pkws in der jeweiligen Flotte) gestellt werden. Bei einer Parkberechtigung auf Grundlage der o.g. Vereinbarung ist eine zusätzliche Beschilderung nicht notwendig, womit erhebliche Kosten und Verwaltungsaufwand eingespart werden.
Die für einen solchen Vertrag notwendige Vorlage zur Änderung der Parkgebührenver-ordnung geht dem Stadtrat parallel zu, so dass absehbar die beschlossene Fassung vorliegen wird. Auch bereits aus diesem Zeitablauf erscheint eine Übergangsregelung nicht sinnvoll.
2. Realisierungs- / Zeithorizont
Die Vorlage zur Änderung der Parkgebührenverordnung geht dem Stadtrat parallel zur Beschlussfassung zu. Dies ist Grundlage für den angestrebten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Anbieter für Freefloating-Carsharing.
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