Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Räumlicher Bezug:
Stadtgebiet Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Innerhalb der Stadtverwaltung sind keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen aufgetreten.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
entfällt IV. Sachverhalt
1. Begründung
a) aktuelle Rechtslage
Eine Parkraumbewirtschaftung ist überall dort erforderlich und sinnvoll, wo der Parkraum besonders knapp und damit auch wertvoll ist. Das trifft für die Innenstadt und einige weitere Quartiere im Stadtzentrum zu.
Ziel der Gebührenpflicht und einer begrenzten Höchstparkdauer ist es, Dauerparker zu motivieren, die Parkhäuser zu nutzen und so möglichst vielen die Nutzung der Parkflächen zu ermöglichen Mit der Bewirtschaftung erhöht sich somit auch für die Mitarbeiter der Pflegedienste die Chance, überhaupt einen freien Parkplatz in der Innenstadt und im Stadtzentrum zu finden.
Neben diesem Vorteil bringt die Gebührenpflicht den Nachteil zusätzlicher Kosten. Eine Beschilderung mit z. B. „Pflegedienste frei“ oder die Reservierung von Stellplätzen für Pflegedienste ist leider nicht möglich. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lässt dies wegen des öffentlichen Charakters von Straßen, dem so genannten Gemeingebrauch, nur für Schwerbehinderte und unter besonderen Voraussetzungen für Bewohner zu.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist ebenfalls ausgeschlossen. Das Verkehrsrecht ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und des Gemeingebrauchs am öffentlichen Grundeigentum privilegienfeindlich ausgestaltet. Die Behörden und Institutionen, die hier Vorrechte geltend machen können, hat der Gesetzgeber abschließend in § 35 StVO aufgeführt. Eine Ausnahme vom verkehrsbezogenen Verbot darf daher nur in besonderen Fällen und nur sehr restriktiv erteilt werden. Insofern muss immer ein ganz besonderer Einzelfall vorliegen, der sich von den Situationen anderer Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade im Einzelfall für diesen Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung zu halten.
Auch mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 hat der Gesetzgeber kein Erfordernis gesehen, Pflegediensten oder anderen Gruppen von Dienstleistern bestimmte Sonderrechte einzuräumen.
b) Stellungnahme zum Chemnitzer Modell
Der Gesetzgeber hat das Straßenverkehrsrecht privilegienfrei gestaltet und nur Sonderrechte für konkrete Sachverhalte in § 35 StVO vorgegeben.
Aktuell wurde durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des Freistaates Sachsen angefragt, inwieweit es eine sachsenweite Regelung für Pflegedienste geben sollte. Dem Erlass einer solchen Regelung für den Freistaat Sachsen wurde mit dem Hinweis auf bereits in anderen Bundesländern existierende Erlasslagen und dem schon erfolgten, aber leider fruchtlosen Vorstoß der Stadtverwaltung Leipzig im Juli 2019 zugestimmt. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Mitnahme- bzw. Nachahmungseffekte zu Parkerleichterungen bei anderen Dienstleistern (bspw. Handwerker, Ärzte, Freiberufler) hingewiesen.
Letztendlich wird auf die in gleicher Sache schon erfolgte Stellungnahme der Verwaltung mit Schreiben der Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bau vom 16.07.2020 an die SPD-Fraktion verwiesen.
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