Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Entfällt.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Entfällt.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Entfällt.
III. Strategische Ziele
Der Städtische Eigenbetrieb Behindertenhilfe unterstützt den beschlossenen Eigentümerzielen mit seinen Einrichtungen die inklusive Leistungserbringung im Bereich der Kindertagesstätten. Durch die Versorgung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen wird deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützt.
IV. Sachverhalt
1. Anlass
Eigenbetriebe haben gem. § 16 Abs. 1 SächsEigBVO für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat beschließen zu lassen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen.
2. Beschreibung der Maßnahme
Vorgelegt wird die Wirtschaftsplanung des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe für das Jahr 2021 sowie die Fortschreibung für die Folgejahre bis 2024. Der Eigenbetrieb plant mit einem Jahresüberschuss von 184 TEUR.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die vorgelegte Wirtschaftsplanung umfasst das Jahr 2021 sowie die Fortschreibung für die Folgejahre bis 2024.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Wirtschaftsplanung liegen bestehende Verträge und Leistungsentgelte mit den Kostenträgern sowie Erwartungen für künftige Leistungs- und Entgeltverhandlungen zugrunde. Die Beziehungen zur Stadt unabhängig von Leistungsentgelten sind als haushaltswirksame Erträge und Aufwendungen dargestellt.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Der Stellenplan 2020 umfasst 489,07 Stellen und liegt damit geringfügig unter dem Stellenplan des Wirtschaftsjahres 2019 (481,40 VzÄ). Die Erhöhung resultiert insbesondere aus der Vollauslastung der Komplexkita „DschungelBande“ ab 2021.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes erfolgt jährlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 SächsEigBVO).6/6
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Nichtbeschluss der Vorlage würde der Vorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 SächsEigBVO nicht entsprochen, wonach der Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres durch den Gemeinderat zu beschließen ist.
Anlagen:Anlage 1 - Wirtschaftsplan Anlage 2 – Planmappe 2021 Anlage 2a - Verpflichtungsermächtigungen
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