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Betreff: |
Pauschale Weiterfinanzierung der ambulanten und teilstationären Hilfen sowie der Eingliederungshilfen während der Covid 19-Pandemie und für den Zeitraum der geltenden Allgemeinverfügungen ab 16.03.2020 |
Anlass: |
Sonstiges |
Status: | öffentlich (Vorlage entschieden) | Vorlage-Art: | Neufassung |
Einreicher: | 1. Stadträte Meißner und Schmidt 2. Stadträte Nagel und Rambow 3. Stadträte März und Köhler | Bezüglich: | |
Beratungsfolge: |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Der Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses wird wie folgt geändert: Beschlussvorschlag: - Ambulante Leistungen HzE und Schulbegleitung: Für die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März 2020 (Az.: 42-6928-20) wird eine pauschale Weiterfinanzierung der ambulanten Angebote nach den §§ 27 ff., 29, 30, 31 und 35 a, sowie § 41 SGB VIII zu 80% zugesichert. Damit sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen bis zur Höhe der Pauschale abgegolten. Bezugsrahmen für den Ansatz von 80% ist das im letzten Hilfeplan für den laufenden Monat vereinbarte Stundenkontingent. Die pauschale Weiterfinanzierung übersteigt nicht 95% der durchschnittlichen Finanzierung der vom 01.01.2020 bis zum 19.03.2020 erbrachten Leistungen bei den ambulanten Angeboten nach den §§ 27 ff., 29, 30, 31 und 35 a, sowie § 41 SGB VIII. Bei der Bemessung der Pauschale sind Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen des Bundes und der Länder anzurechnen.
- Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII: Es wird für die teilstationären Leistungen der Tagessatz zum Abwesenheitsentgelt pro zu betreuendem Kind/Jugendlichem finanziert.
Begründung: Der Änderungsantrag stellt einen Kompromiss dar, der das Ausfallrisiko zwischen Sozialträger und Leistungserbringer aufteilt und so sicherstellt, dass Fachkräfte gesichert und der – insbesondere im Bereich der Schulbegleitung - notwendige und bereits angemeldete Ausbau realisiert werden kann.
ALLRIS® Office Integration 3.9.2
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