Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des Antrages, da die gewünschte Grünsatzung nicht auf Grundlage von §89 SächsBO erlassen werden kann und rechtswidrig wäre.
Räumlicher Bezug: stadtweit
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Entfällt
III. Strategische Ziele
Der Antrag will einen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität leisten.
IV. Sachverhalt
1. Anlass
Antrag der Fraktion Die Linke der sich darauf richtet, eine Grünsatzung auf Grundlage von § 89 SächsBO zu erarbeiten und dem Stadtrat bis zum 4. Quartal zum Beschluss vorzulegen. Ziel der geplanten Satzung sollen die Förderung der biologischen Vielfalt, die Verbesserung des Stadtklimas, der Luftqualität (Erfüllung des Luftreinhalteplans), eine angemessene Durchgrünung der Stadt und der Schutz der natürlichen Ressourcen bei Sanierungs-, Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen sein.
2. Beschreibung der Maßnahme
Die vorgenannten Ziele können mit dem Erlass einer Satzung auf Grundlage des § 89 SächsBO nicht verfolgt werden. Die SächsBO bietet dafür keine Rechtsgrundlage, eine derartige Satzung wäre entspreched rechtswidrig und kann von der Verwaltung nicht erarbeitet werden.
Zweck und Inhalte der Satzung
§ 89 SächsBO ermächtigt dazu, sog. örtliche, Bauvorschriften zu erlassen. Hierdurch sollen Gemeinden in die Lage versetzt werden, durch Ortsrecht das allgemeine Baurecht zu ergänzen und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse besser zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die Schrankenbestimmung des Art. 14 GG ist es erforderlich, dass nur solche Ortsvorschriften erlassen werden, die vom Regelungszweck her geboten und vom Regelungsumfang her sachgerecht sind. Der Grundsatz des Abwägungsgebotes ist strikt zu beachten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass durch nachvollziehbare Abwägung die sachgerechte und der Ermächtigungsgrundlage entsprechende Prüfung zu erfolgen hat, ob im Einzelfall die Belange des einzelnen Bürgers oder die der Allgemeinheit vorrangig sind.
Die Gemeinde ist beim Erlass einer örtlichen Bauvorschrift an den abschließenden Regelungskatalog des § 89 Abs. 1 SächsBO gebunden. Darüberhinausgehende Inhalte dürfen durch Ortsvorschrift mangels Ermächtigungsgrundlage nicht geregelt werden. Die Gemeinde kann daher nicht unter Berufung auf § 4 SächsGemO über die Ermächtigung des § 89 SächsBO hinaus Satzungen erlassen.
Auch im Hinblick auf die Zielsetzung örtlicher Bauvorschriften ist die Gemeinde gebunden. Die Gemeinde darf lediglich Bauvorschriften zur Gestaltungspflege und zur Abwehr von Verunstaltungen erlassen. In der Rechtsprechung ist entschieden, dass z. B. keine Bauvorschriften erlassen werden dürfen, die vorrangig städtebauliche oder denkmalschützende Ziele verfolgen. Auch ist die Gemeinde nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Sie hat sich hierfür des zur Verfügung stehenden bodenrechtlichen Instrumentariums zu bedienen.
Hieraus ergibt sich, dass mit örtlichen Bauvorschriften auch keine naturschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Ziele verfolgt werden dürfen. Insbesondere dürften solche Erwägungen nicht als öffentlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden.
Die Gemeinde ist daher zur Verfolgung vorgenannter Regelungszwecke auf die zur Verfügung stehenden naturschutzrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Regelungsinstrumente oder Befugnisse verwiesen.
Die Satzung als Grundlage des Verwaltungshandelns
Satzungen nach § 89 SächsBO sind Rechtsnormen, die verbindliche Regelungen enthalten. Adressaten dieser Regelungen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Örtliche Bauvorschriften sind ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu bestimmt, als Grundlage der Bauleitplanung oder Verhandlung städtebaulicher Verträge zu dienen.
Vor diesem Hintergrund ist auf die beabsichtigten Regelungsinhalte wie folgt einzugehen.
1) Mindeststandards an artenspezifische, bedürfnisumfassende Animal Aided Strukturen
Die Festlegung von artenspezifischen Mindeststandards findet sich nicht im Regelungskatalog des § 89 SächsBO und stellt zudem ein naturschutzrechtliches Ziel dar, das mit einer Satzung auf der Rechtsgrundlage des § 89 SächsBO nicht verfolgt werden darf.
2) Ökologische Dach- und Fassadenbegrünung im Sinne der Zielsetzung
§ 89 Abs. 1 Nr. 7 SächsBO ermächtigt grundsätzlich dazu, aus gestalterischen Gründen eine Regelung zur Begrünung baulicher Anlagen zu erlassen. Eine ökologische Dach- und Fassadenbegrünung im Sinne naturschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Zielsetzungen kann hiermit jedoch nicht erfolgen. Zudem sind mit Blick auf den Geltungsbereich der Satzung erhebliche Abwägungsschwierigkeiten zu besorgen, da eine sachgerechte Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen vor dem Hintergrund der heterogenen Gestaltungsverhältnisse vor Ort kaum zu bewerkstelligen ist.
3) Verbot von Schottergärten
Aus den Regelungen der bestehenden Vorgartensatzung ergibt sich bereits jetzt, dass Vorgärten nicht als „Schottergärten“ angelegt werden dürfen.
Unter § 2 Abs. 1, S. 1: der Vorgartensatzung ist geregelt, dass Vorgärten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind.“ § 2 Abs. 3 der Vorgartensatzung bestimmt, dass Vorgärten auch im Fall einer Befreiung zu begrünen sind, soweit dies angemessen und dem Antragsteller zumutbar ist. Hiermit wird der Begriff „gärtnerisch“ des § 2 Abs. 1, S.1 interpretiert. Werden § 2 Abs. 1, S. 1 und Abs. 3 zusammengelesen, ergibt sich hieraus, dass Vorgärten grüngärtnerisch anzulegen sind. Bei der Anlage von Schotter- bzw. Steingärten handelt es sich jedoch ersichtlich um keine grüngärtnerische Nutzung. Aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass Vorgärten als „Schottergärten“ gestaltet werden dürfen. Die Erforderlichkeit Regelungen zu Schotter- und Steingärten zu treffen besteht daher nicht.
Wie bereits ausgeführt, dürfte die beabsichtigte Regelung zudem lediglich aus gestalterischen Gründen getroffen werden, nicht jedoch aus natur- und immissionsschutzrechtlichen Gründen.
4) Mindestanteil ökologisch wertvoller Grünflächen
Im Katalog des § 89 SächsBO findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für diese ökologisch motivierte Regelung.
Unabhängig davon ist es aus regelungstechnischen wie auch abwägungsrechtlichen Gründen nicht möglich ein gesamtes Stadtgebiet mit einer solchen verbindlichen Festsetzung zu überziehen. Die Regelungen einer Satzung müssen in allen Anwendungsfällen bestimmt und abwägungsgerecht sein.
Bereits der Begriff „ökologisch wertvoll“ ist unbestimmt. Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitserfordernis ist es aber erforderlich, dass der Eigentümer aus der Satzung selbst erkennen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Dies ist bei dem Begriff „ökologisch wertvoll“ nicht der Fall.
Eine Rechtsnorm trifft nur generelle Regelungen, d.h. Regelungen, die für alle zu regelnden Sachverhalte gleichermaßen gilt. Vor dem Hintergrund des heterogenen Stadtbildes einer Großstadt ist nicht vorstellbar, nach welchen Kriterien der Mindestanteil an ökologisch wertvollen Grünflächen abstrakt für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden soll.
Zudem wäre es im Hinblick auf die zahlreichen und völlig unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort unmöglich, eine gerichtsfeste Abwägung der privaten und öffentlichen Belange vorzunehmen.
5) Anpflanzung von ausreichend Bäumen und Hecken nach ökologischen Kriterien und Ausschließlich Verwendung standortgerechter, für heimische Tierarten nützlicher Pflanzen
Im Katalog des § 89 SächsBO findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für diese ökologisch motivierte Regelung.
6) Einfriedungen müssen für Säugetiere und Vögel durchlässig sein
Auch hierbei handelt es sich um eine Regelung, der ersichtlich keine gestalterische Zweckbestimmung zu Grunde liegt. Die beabsichtigte Regelung würde über die Ermächtigungsgrundlage des § 89 SächsBO hinausgehen.
7) Wasserdurchlässige Stellplätze und Wege
§ 8 SächsBO sieht bereits eine Regelung zur Wasserdurchlässigkeit vor. Hiernach sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Eine anderslautende, insbesondere weitergehende satzungsrechtliche Regelung würde gegen höherrangiges (Landes-) Recht verstoßen. Eine rein wiederholende Regelung wäre überflüssig und somit im Rechtssinne nicht geboten.
Das Ziel, die Wasserdurchlässigkeit nicht überbauten Flächen zu erreichen, wird ebenfalls mit § 4 Abs. 1 der Leipziger Stellplatzsatzung verfolgt.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Entfällt
4. Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Entfällt
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant x nicht nötig
7. Besonderheiten
Entfällt
8. Folgen bei NichtbeschlussEntfällt
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