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Beschluss des Oberbürgermeisters als Eilentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO vom 24.03.2020:
1. Die Gebührenhöhe in der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) wird für nachfolgende Punkte der Anlage 1 (Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung) für das Jahr 2020 auf 0,00 EUR festgelegt:
1 Sondernutzungen beim VTA: Punkte 2, 14.1 bis 14.25 2.1 Sondernutzungen beim OA/Sicherheitsbehörde: Punkte 1 bis 4 2.2 Sondernutzungen beim OA/Veranstaltungsstelle: Punkte 1 bis 6 3 Sondernutzungen beim Marktamt: Punkte 1 bis 5
2. Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) werden nicht erhoben bzw. bereits festgesetzte Kosten erlassen.
3. Bereits erhobene Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten für bereits erteilte Sondernutzungserlaubnisse zu den unter 1. genannten Punkten werden erlassen und zurückgezahlt.
4. Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2020 bis 31.12.2020.
Räumlicher Bezug:
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO entscheidet der Oberbürgermeister in dringenden Angelegenheiten anstelle des Gemeinderats. Durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sind die örtlichen Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtigt. Um kurzfristig eine gewisse Entlastung der Gewerbetreibenden zu erreichen, bedarf es einer schnellen Entscheidung und Auskehrung von bereits gezahlten Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren und planerische Sicherheit, dass für das Jahr 2020 kein Gebühren und Verwaltungskodten erhoben werden.
Eine rechtzeitige Entscheidung der städtischen Gremien kann nicht eingeholt werden, da aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht geklärt ist, wann die nächsten regulären Gremiensitzungen stattfinden werden.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
III. Strategische Ziele
IV. Sachverhalt1. Anlass
Zur Unterstützung betroffener Unternehmen und sonstiger Antragsteller von Sondernutzungserlaubnissen werden für das Jahr 2020 keine Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten erhoben bzw. diese erlassen. Das betrifft Sondernutzungserlaubnisse für Gastronomie (Ordnungsamt), den Einzelhandel bei Auslagen und Märkten (Marktamt) sowie für Werbung (Verkehrs- und Tiefbauamt). Sondernutzungen im Zusammenhang mit Baustellen (Verkehrs- und Tiefbauamt) sind davon zunächst unberührt. 2. Beschreibung der Maßnahme
Gastronomische Betriebe, Einzelhandel und sonstige Gewerbetreibende sind derzeit in besonderem Maße von den Auswirkungen der Beschränkungen wegen des Corona-Virus von Umsatzeinbußen betroffen. Zur Milderung dieser Betroffenheit werden für die entsprechenden Sondernutzungen keine Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten für das Jahr 2020 erhoben. Soweit Gebühren und Kosten insbesondere für Jahreserlaubnisse bereits erhoben sind, werden diese erlassen und zurückgezahlt.
Eine Antragstellung für die Erlaubnis und Bescheidung bleibt erforderlich, um Flächeninanspruchnahmen weiter zu beurteilen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sicherzustellen und die notwendigen Regelungen zur Übertragung von Verkehrssicherungspflichten etc. auf die Erlaubnisnehmer vornehmen zu können.
Das Baustellengeschehen ist derzeit noch nicht betroffen, daher werden hierfür zurzeit noch keine angepassten Regelungen erforderlich.
Gemäß § 21 SächsStrG kann die Gemeinde für Sondernutzungen Gebühren erheben. Damit ist sie auch berechtigt, Gebühren nicht zu erheben. Im Weiteren räumt die aktuelle Satzung der Gemeinde Ermessen ein, Sondernutzungsgebühren im überwiegend öffentlichen Interesse zu erlassen. Damit ist eine Nichterhebung bzw. Erlass befristet auf ein Jahr zur Unterstützung der Gewerbetreibenden wegen der einschneidenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zulässig.
Gemäß § 3 Verwaltungskostensatzung vom 23.08.2017 kann von der Erhebung von Kosten aus Gründen der Billigkeit oder wegen eines überragenden öffentlichen Interesses unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze im Einzelfall abgesehen werden. Damit liegt auch für die Nichterhebung bzw. Erlass von Verwaltungskosten eine Rechtsgrundlage vor.
Da überwiegend Jahreserlaubnisse betroffen sind, die bereits beschieden sind, wird vorgeschlagen auch für das gesamte Jahr zur erlassen bzw. nicht zu erheben, da ansonsten jeder Bescheid erneut mit einer Teilaufhebung tenoriert werden müsste und eine Teilrückzahlung berechnet werden müsste. Das gleiche gilt für die Verwaltungskosten, die in einer Gesamtsumme vom Erlaubnisnehmer bezahlt werden. Auch diesbezüglich müsste eine detailliert Bescheidsänderung und teilweise Rückzahlung erfolgen. Wird für das gesamte Jahr erlassen, können die Bescheide mit einem Satz aufgehoben werden und die erfolgte Zahlung in einer Summe zurückgezahlt werden. Zwar gehen auf diesem Wege auch Einnahmen verloren, die Vereinfachung ermöglicht aber eine zügige Bescheidsaufhebung und zügig Rückzahlung.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Etappen der Umsetzung darstellen, bei Bedarf Zeitpunkt für Evaluation nennen
4. Finanzielle Auswirkungen
Höhe der zu erlassenden bzw. nicht zu erhebenden Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten für das Jahr 2020
Höhe der zu erlassenden bzw. nicht zu erhebenden Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten für das Jahr 2020
1. Verkehrs- und Tiefbauamt Stand der erhobenen Gebühren und Verwaltungskosten bis zum 23.03.2020: 150.504,356 €, darin enthalten sind auch Jahresgebühren. Unter Heranziehung der Einnahmen aus 2019 wäre von einem Einnahmeverlust von ca. 2,1 Mio € auszugehen. Große Einnahmen entstehen dabei durch Promotionaktionen und Gerüstwerbung. Die Einnahmen von allen Sondernutzungen des VTA betrugen 2019 ca. 4,3 Mio €.
2. Ordnungsamt Einnahmen bis zum 23.03.2020 PSP Element Sondernutzung Verwaltungsgebühren 1.100.12.2.1.01 (Veranstaltungen) 17.863,00 EUR 2.589,08 EUR
1.100.12.2.1.02 (Gewerbe) 147.585,79 EUR 16.615,35 EUR ______________ ______________ gesamt 165.448,79 EUR 19.204,43 EUR
Im Jahr 2019 hatte das Ordnungsamt Einnahmen von Sondernutzungsgebühren in Höhe von ca. 420.000,- €
3. Marktamt
Einzelstandorte: 38.483,30 € Sondernutzungsgebühr 4.162,00 € Verwaltungsgebühr
Warenauslagen: 26.568,90 € Sondernutzungsgebühr 3.536,50 € Verwaltungsgebühr (hier sind allerdings der Großteil Erlaubnisse für das ganze Jahr enthalten)
Sondernutzungen für Märkte und Veranstaltungen: entfällt, da die VA bereits stattgefunden haben oder storniert wurden (11 Einzelfälle)
Insgesamt. 65.052,20 € Sondernutzungsgebühr 7.698,50 € Verwaltungsgebühr.
Die Einnahmen 2019 betrugen ca. 230.000 €.
Hochgerechnet auf das Jahr 2020 wären das Verluste von geplanten und für die Aufgaben benötigten Einnahmen von ca. 2,75 Mio €, die den Ämtern dann nicht zur Verfügung stehen und zu Mehrbedarfen führen. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass wegen den Auswirkungen des Coronavirus vielleicht insgesamt sowieso weniger Anträge kommen.
Zurückzuzahlen sind in II/2020 ca. 350.000 €.
Die Ämter werden für alle zukünftigen Bescheide die nicht zu erhebenden Gebühren und Verwaltungskosten intern zum Nachweis des tatsächlichen mit dieser Vorlage verbundenen Verzichts dokumentieren.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten8. Folgen bei Nichtbeschluss
Viele Gewerbetreibende sind in ihrer Existenz durch die einschneidenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen und können durch diese Unterstützung die Zeit der Einnahmeverluste besser überbrücken.
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