Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Abschluss des Mietvertrages mit dem DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V. zur Nutzung und Betreibung einer Kindertagesstätte wird beschlossen.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Nicht erforderlich.
III. Strategische Ziele
Die Kindertageseinrichtung Weißdornstraße 2 wird langfristig benötigt, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr im Versorgungsraum West umsetzen zu können.
IV. Sachverhalt
1. Anlass
Die Kindertageseinrichtung Weißdornstraße 2 befindet sich im Stadtbezirk West, Ortsteil Grünau-Ost und wird unter der Trägerschaft des DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V. geführt.
Diese integrative Kindertageseinrichtung ist mit einer Kapazität von 133 Plätzen, davon 50 Plätzen für Krippenkinder und 9 integrativen Plätzen Bestandteil der Bedarfsplanung Kindertagesstätten. Bisher bestand mit dem DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V. ein Mietverhältnis seit 01.01.2000 mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren und einem zweimaligen Optionsrecht von jeweils 5 Jahren. Von dem Optionsrecht wurde zwischenzeitlich zweimal Gebrauch gemacht, sodass der Mietvertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis übergegangen ist. Zur Gewährleistung der gegenseitigen Planungssicherheit soll das Mietverhältnis erneut in ein langfristiges Mietverhältnis überführt werden.
Zur Sicherstellung des Betreuungsangebotes soll die Kindertageseinrichtung unter der Trägerschaft des DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V. weitergeführt werden. In der Vertragsanpassung fanden gesetzliche Neuregelungen und Konkretisierungen in der Zusammenarbeit der Mietparteien Berücksichtigung.
2. Beschreibung der Maßnahme
In der Ratsversammlung vom 22.11.2018 wurde die Vorlage VI-DS-06233 „Vermietung kommunaler Objekte an freie Träger der Jugendhilfe“ beschlossen und somit festgelegt, dass u.a. an der bisherig angewandten Verfahrensweise zur Mietzinsgestaltung für Kindertageseinrichtungen festgehalten wird.
Hierzu wird angemerkt, dass Mieten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SächsKitaG unter die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) einer Kindertageseinrichtung fallen. Nach § 14 Abs. 4 SächsKitaG werden die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht.
Im Regelfall reichen Elternbeträge, Landeszuschüsse und der Eigenanteil des freien Trägers bereits nicht aus, um die Personal- sowie die klassischen Sachkosten (päd. Material, Bürobedarf, Reinigungsmittel, Dienstleistungen, Strom, Wasser, Heizung, Fachberatung, Fortbildung etc.) zu decken, so dass Mietaufwendungen meist vollständig im Rahmen der Defizitfinanzierung des § 17 Abs. 2 SächsKitaG über den Gemeindeanteil finanziert werden müssen.
Im Ergebnis dessen wurde in Abstimmung mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung und dem Träger DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V. ein neuer Mietvertrag erarbeitet.
Aktuelle Eckpunkte des Mietvertrages Weißdornstraße 2
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Der Mietvertrag für die Kita Weißdornstraße 2 wird für die nächsten 10 Jahre abgeschlossen. Des Weiteren wurde ein Optionsrecht von 2 x 5 Jahren vereinbart.
4. Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 14 i. V. m. § 17 Abs. 2 SächsKitaG sind die erforderlichen Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft, die nicht durch Elternbeiträge oder den Eigenanteil des freien Trägers gedeckt werden können, über den Gemeindeanteil inklusive des Landeszuschusses zu decken. Demnach sind die o. g. Mietaufwendungen des freien Trägers über das Budget 51_365_3ZW; PSP: 1.100.36.5.0.01.01.20; Sachkonto 4318 9040 zu finanzieren.
Bei der Kita Weißdornstraße 2 handelt es sich um eine städtische Liegenschaft, wobei eine innere Verrechnung im Sinne der Einhaltung des Bruttoprinzips innerhalb des städtischen Budgets stattfindet. Dementsprechend fallen in gleicher Höhe Erträge im Budget 51_365_3ZW; PSP: 1.100.36.5.0.01.01.20; Sachkonto: 3141 1000 an. Eine Auszahlung von finanziellen Mitteln an den freien Träger für die Mietaufwendungen erfolgt daher nicht.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Es gibt keine Auswirkung auf den Stellenplan.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Die Besonderheit der aufgezeigten Mietvertragskonstellation mit den freien Trägern im Kita-Bereich ist, dass die Kaltmiete nicht vom Träger eingezahlt wird und dieser dementsprechend auch keinen Gemeindeanteil hierfür erhält. Stattdessen erfolgt eine innere Verrechnung im Sinne der Einhaltung des Bruttoprinzips innerhalb einer Budgeteinheit des Amtes für Jugend, Familie und Bildung nach § 48 Abs. 2 SächsKomHVO.
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Ablehnung des Abschlusses des Mietvertrages kann die Kindertageseinrichtung Weißdornstraße 2 vom derzeitigen Träger, DRK Kreisverband Leipzig-Stadt e.V., nur mit eingeschränkter Planungssicherheit weitergeführt werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen könnten von beiden Vertragsparteien in Anspruch genommen werden. Somit wären die insgesamt dringend erforderlichen 133 Plätze, davon 50 Plätze für Krippenkinder und 9 integrativen Plätzen, nur mit eingeschränkter Planungssicherheit abgesichert.
Anlage:Mietvertrag (nicht öffentlich)
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