Ratsinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich alle Möglichkeiten im Einflussbereich der Stadt Leipzig auszuschöpfen sowie sich bei der Bundes- und Landesregierung dafür einzusetzen, dass der EU-China-Gipfel inkl. aller weiteren Veranstaltungen in Federführung des Gipfels oder seiner Teilnehmer nicht in einem Umkreis von 5 km des Innenstadtrings stattfindet.
Der Oberbürgermeister informiert den Stadtrat so schnell wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Reaktionen der Bundes- und Landesregierung.
Begründung:
Der EU-China-Gipfel wird in der aktuellen Konzeption das städtische Leben massiv beeinflussen. Durch die geplante Nähe zur Innenstadt ist damit zu rechnen, dass es zu umfangreichen Sperren im Innenstadtbereich kommen wird, die das öffentliche Leben spürbar einschränken werden. Es muss damit gerechnet werden, dass große Teile der Innenstadt weder für den öffentlichen Personennahverkehr, den PKW-Verkehr noch für den Fußverkehr erschließbar sein werden. Gleichzeitig ist anzunehmen, dass die Nähe zum Veranstaltungsort und die üblichen Veranstaltungen vor und nach dem Gipfel zu erheblichen Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit im Innenstadtbereich führen werden. Die Beschränkung von Grundrechten über mehrere Tage ist für die Stadtbevölkerung nicht hinnehmbar und steht im Gegensatz zu den Werten Leipzigs. In Leipzig und ganz Deutschland hätte es genügend andere Möglichkeiten für eine Tagung dieser Größenordnung gegeben, die derartige Einschränkungen verhindert hätten. Der Oberbürgermeister ist nun dazu gezwungen, möglichst viele Einschränkungen für die Stadt Leipzig zu verhindern. Hierzu soll er sowohl bei der Bundes- und Landesregierung vorstellig werden und eine Verschiebung des Veranstaltungsortes aus der Innenstadt heraus erwirken.
Ebenso wird der Oberbürgermeister beauftragt, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, wie z. B. die Durchsetzung über die Gesellschafterversammlung der Messe o. ä., zur Durchsetzung dieses Beschlusses anzuwenden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |