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Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Räumlicher Bezug:
Die Vorlage bezieht sich explizit auf das Umfeld von Zoo und Wildpark im Leipziger Stadtgebiet.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
In die Erarbeitung des Verwaltungsstandpunktes waren maßgeblich das Amt für Umweltschutz, das Amt für Stadtgrün und Gewässer, die Branddirektion und das Ordnungsamt mit der jeweiligen Fachexpertise einbezogen. Zwischen den beteiligten Akteuren sind keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen aufgetreten.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
entfällt
IV. Sachverhalt1. Begründung
Mit Blick auf die in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass der Erlass des von der Antragstellerin begehrten Abbrennverbotes nicht möglich bzw. nicht zielführend ist.
a) Sprengstoffrechtliche Regelungen
Auf Basis des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, - pyrotechnische Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Eine solche Ausnahme trifft für die angesprochenen Bereiche um den Zoo Leipzig und den Wildpark Leipzig jedoch nicht zu. Besonders brandempfindliche Gebäude, z. B. solche mit Stroh- bzw. Reetdächern oder einer Eindeckung mit leicht brennbaren Kunststoffen, sind dort nicht vorhanden. Auch ist eine dichte Besiedlung der genannten Bereiche nicht gegeben, da nach Art der Bebauung und Anzahl der Bewohner keine Konzentration auf enger Fläche vorliegt. Unabhängig davon können in einem dichtbesiedelten Gebiet lediglich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit einer ausschließlichen Knallwirkung (z. B. Böller) verboten werden. Gegenstände mit einer optischen und einer Knallwirkung (z. B. Raketen und Batterien) wären von einem solchen Verbot nicht betroffen.
In diesem Zusammenhang ist der Erlass eines Abbrennverbotes auf der Grundlage der genannten einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffrechtes nicht vorgesehen.
b) Immissionsschutzrechtliche Regelungen
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Definition erfolgt mit der auf Grundlage von § 48a Abs. 1 BImSchG erlassenen 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV).
Die 39. BImSchV dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Vom Verordnungsgeber wurden die in Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Luftqualität übernommen.
Nach § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit der über einen Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit 40 µg/m³ (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV). Gemäß § 5 Abs. 2 beträgt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM2,5) 25 µg/m³.
Mithin sind für die Beurteilung der Luftqualität auf dem Gebiet der Stadt Leipzig die vorgenannten in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte heranzuziehen und nicht die Werte, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren Luftgüteleitlinien empfiehlt (vgl. WHO/Europe, 2005; http://www.euro.who.int/en/health-topics/environment-and-health/air-quality/publications/pre2009/air-quality-guidelines.-global-update-2005.-particulate-matter,-ozone,-nitrogen-dioxide-and-sulfur-dioxide). Daran ändert sich auch nichts im Hinblick auf den von der Deutschen Umwelthilfe e. V. vorgetragenen Sachverhalt, dass für Feinstaub (PM10) bislang kein Schwellenwert definiert werden kann, unterhalb dessen gesundheitliche Gefahren gänzlich auszuschließen sind.
Die Luftqualität in Leipzig stellt sich bezogen auf die im Stadtgebiet vorhandenen Messstationen und nachgenannten Zeiträume wie folgt dar.
* Stand: 16.10.2019
* Stand: 16.10.2019
* Stand: 20.08.2019
Den messtechnisch gewonnenen Werten zur Luftbelastung mit Feinstaub (PM10 und PM2,5) ist zu entnehmen, dass die in der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte in den vergangenen Jahren seit 2015 nicht überschritten wurden.
Unstrittig ist, dass am Neujahrstag der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration an Feinstaub (PM10) in Leipzig in der Vergangenheit wiederkehrend überschritten wurde (Messstation Lützner Straße). Der beispielsweise für den 01.01.2019 festgestellte Tagesmittelwert hatte eine Konzentration von 55 µg/m³. Dabei können kurzzeitige Belastungsspitzen in der Silvesternacht das 10- bis 20-fache der als Tagesgrenzwert nach der 39. BImSchV festgelegten Konzentration betragen.
Eine Beschränkung des Feuerwerks zu Silvester würde bestenfalls einen Überschreitungstag in der Jahresstatistik verhindern, ohne eine relevante Auswirkung auf den Jahresmittelwert der Feinstaubkonzentration ((PM10-Konzentration) zu haben.
Auch mit einer Überschreitung am Neujahrstag verblieben noch 34 Tage im Kalenderjahr, an denen der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ überschritten sein darf. Wie oben dargestellt, hätte in den Jahren 2015 bis 2019 ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester die ausgewiesene Zahl an Tagen mit Überschreitung des Tagesgrenzwertes eventuell verringert. Die Gefahr einer Überschreitung der zulässigen 35 Tage im Jahr bestand indes nicht.
Nach § 45 Abs. 1 BImSchG ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG (hier der 39. BImSchV) festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47 BImSchG. Ein solcher Plan trat in der geänderten Fassung vom 14.02.2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leipzig (Ausgabe 4) am 23.02.2019 in Kraft (www.leipzig.de/luftreinhalteplan). Der Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig benennt insgesamt 50 Maßnahmen, mit denen kurz-, mittel- und langfristig die Luftqualität in Leipzig verbessert werden soll. Vorrangiges Ziel ist dabei die Reduzierung der Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid. Gleichwohl benennt der Luftreinhalteplan auch Maßnahmen, mit denen eine Minderung der Luftbelastung mit Feinstaub (PM10, PM2,5) erreicht werden soll. Eine Beschränkung des Silvesterfeuerwerks ist nicht Gegenstand der Maßnahmen des aktuellen Luftreinhalteplans. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde auch planunabhängig Maßnahmen ergreifen („…hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47 BImSchG“), um gegen eine Überschreitung festgelegter Immissionswerte vorzugehen oder diese zu verhindern. In Anbetracht der lufthygienischen Situation in Leipzig ist nicht zwingend eine rechtliche Notwendigkeit gegeben, durch planunabhängige Maßnahmen eine weitere Verringerung der Luftbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) zu erwirken, was etwaige Beschränkungen des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester mit in den Blick nehmen könnte.
c) Sonstige spezialgesetzliche Regelungen
Es gibt keine sonstigen spezialgesetzlichen Regelungen. Durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wurde jedoch mitgeteilt, dass hier das Tierschutzgesetz (TierSchG) einschlägig sein könnte.
Zweck des Tierschutzgesetzes ist es nach § 1, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Feuerwerke laufen diesem Zweck zuwider. Das Hörvermögen des überwiegenden Teils der Tiere ist dem der Menschen überlegen bis weit überlegen. Sowohl Böller als auch Raketen o. ä., welche ein Knall-/Pfeifgeräusch verursachen, führen bereits bei vielen Menschen zu Unwohlsein aufgrund der Lautstärke. Der Einfluss auf das Hörvermögen der Tiere ist aus fachlicher Sicht demzufolge als erheblich und negativ anzunehmen. Bürger/-innen mit Haustier/-en sollte das auch aus eigener Erfahrung bekannt sein.
Der Großteil der Tiere ist außerdem nicht in der Lage, die Feuerwerks-Geräusche einzuordnen. Sie werden prinzipiell als Gefahr eingestuft – eine instinktive Handlung zum Eigenschutz – und führen zu Angst. Es gibt nur wenige äußerst abgeklärte oder trainierte Haustiere, die durch Feuerwerk unbeeindruckt bleiben.
Dies lässt den Schluss zu, dass Tiere unter Feuerwerk leiden. Davon betroffen sind nicht nur gehaltene, sondern auch freilebende Tiere. Gerade bei freilebenden Vögeln wird angenommen, dass sie vor Feuerwerken in große Höhen fliehen und sich damit einer immensen Belastung aussetzen. Jeder erhöhte Energieverbrauch durch Fluchtverhalten jeglicher Art stellt in der ressourcenarmen Zeit des Winters eine potentielle Gefahr für das Leben von Wildtieren dar. Ob Tradition bzw. die Freude am Feuerwerk einen vernünftigen Grund entsprechend § 1, 2. Halbsatz TierSchG darstellen, muss mindestens bezweifelt werden.
Der Zoo Leipzig beispielsweise trifft umfassende Vorkehrungen zur Sicherung seines Tierbestandes, wie zum Beispiel verstärkte Bestreifung des Geländes (u. a. wegen möglicher Brandgefahr durch Feuerwerkskörper). Wie groß der Einfluss von Feuerwerken auf die Reaktion von Wildtieren – insbesondere Zootieren – ist, kann in aller Regel schwer vorhergesagt werden. An den Maßnahmen des Zoos wird deutlich, dass durch Panik verursachte Fluchtversuche nicht auszuschließen sind. Da nicht jedes Zootier nach Silvester tierärztlich untersucht wird bzw. untersucht werden kann, ist ein Nachweis, ob die Silvesternacht Beeinträchtigungen beim Einzeltier hervorgerufen hat, bisher jedoch nicht geführt worden.
Sicher zeigt sich nach mehreren Tagen Feuerwerk bzw. Knallkörperzündung ein gewisser Gewöhnungseffekt bei den Tieren. Dieser schließt jedoch das plötzliche Ansteigen der Geräuschkulisse gegen 24:00 Uhr am Silvesterabend nicht mit ein.
Die Argumente zusammenfassend können Feuerwerke als ein Verstoß gegen § 1 des TierSchG gewertet werden.
Im Zoo Leipzig und im Wildpark werden besonders geräuschempfindliche Tierarten (Elefanten, Flughunde u. a.) bzw. besonders stressempfindliche Tiere (z. B. Huftiere) gehalten. Weiterhin werden in den Veterinärmedizinischen Tierkliniken bereits kranke Tiere versorgt und im Tierheim der Stadt Leipzig Haustiere gehalten, die möglicherweise durch die ungewohnte Haltungsform bereits gestresst sind. Ein Schutz insbesondere dieser gehaltenen Tiere würde ein deutliches Signal für den Tierschutzgedanken in der Stadt Leipzig darstellen.
§ 16a des TierSchG ermächtigt und verpflichtet die Behörde zu Maßnahmen, Verstöße gegen das TierSchG abzustellen. Dieser – an den Tierhalter gerichtete – Ermächtigungsparagraf ermöglicht der hiesigen Auffassung nach jedoch nicht das Einrichten einer Böller-Bannzone durch die Stadt selbst.
d) Polizeirechtliche Regelungen
Da sich ein territorial und zeitlich begrenztes Abbrennverbot entgegen der grundsätzlichen gesetzlichen Erlaubnis nicht aus einem Spezialgesetz ergibt, kämen für eine solche Maßnahme subsidiär die allgemeinen polizeirechtlichen Regelungen nach dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) in Betracht. Als Ermächtigungsgrundlage steht hier die Generalermächtigung für polizeiliche Einzelmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 SächsPBG zur Verfügung. Sie ist nur anwendbar, soweit die Befugnisse der Polizeibehörde nicht besonders geregelt sind. In diesem Falle kann die Polizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Voraussetzung für polizeiliche Einzelmaßnahmen auf Grund der Generalermächtigung des § 12 Abs. 1 SächsPBG ist das Vorliegen einer Gefahr. Diese ist nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bei einer Sachlage gegeben, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Mithin bedarf es für Maßnahmen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach § 12 Abs. 1 SächsPBG einer Gefahr, die durch polizeiliches Einschreiten abgewehrt werden soll.
Eine solche Maßnahme unterliegt weiterhin stets verwaltungsrechtlichen Maßstäben im Sinne der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Polizeiliche Maßnahmen müssen nach § 13 SächsPBG insbesondere erforderlich, geeignet und angemessen sein und dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Gefahr entsprechend nachzuweisen. Das erfordert eine klare Gefährdungsanalyse der Geschehnisse aus der Vergangenheit verbunden mit einer hinreichend bestimmten Gefahrenprognose, dass die dokumentierten Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind.
Durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wurde mitgeteilt, dass einschränkend zu bedenken ist, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist.
Der Schutz der Tiere ist grundgesetzlich verankert (Art. 20a GG). Er stellt somit ein wichtiges Rechtsgut dar. Argumente, die für dessen Gefährdung durch Feuerwerke sprechen, wurden unter 1. c) angeführt.
Aus Sicht des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes wäre zum Schutz aller – auch wildlebender – Tiere ein umfassendes Verbot von Feuerwerken zu begründen; die Einrichtung von Zonen um sensible Tierhaltungen wäre aber zumindest ein Anfang. Da konkrete Studien oder Gerichtsurteile zum Sachverhalt fehlen und die Argumente auf fachlichen Erfahrungswerten und Einschätzungen beruhen, ist eine gewisse Unsicherheit im Ausgang möglicher Rechtsverfahren zu sehen.
In der Gefährdungsanalyse müssen die dokumentierten Fakten kausal klar einen Bezug zum Abbrennen von Pyrotechnik an den vorangegangenen Silvester- und Neujahrstagen und zum beabsichtigten Abbrennverbot von Pyrotechnik aufweisen. Allgemeine Einschätzungen und Situationsbewertungen können die Gebietsanalyse flankieren und haben erläuternde Wirkung. Sie allein können aber auf keinen Fall ein Abbrennverbot rechtlich begründen.
Bei den beiden genannten Vorfällen aus dem Antrag ist für den Abbruch der Geburt durch die Elefantenkuh Thura nicht bekannt, inwiefern das Abbrennen von Pyrotechnik in einem Umkreis von 500 m um den Zoo Leipzig dafür verantwortlich ist. Für den genannten schrecklichen Vorfall im Krefelder Zoo muss festgestellt werden, dass der Brand durch sogenannte Himmelslaternen verursacht wurde. Diese sind einerseits bereits durch die Polizeiverordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) in ganz Sachsen verboten und andererseits handelt es sich bei diesen nicht um Pyrotechnik.
Auf Grund dessen ist auch ein Abbrennverbot auf Grundlage des § 12 Abs. 1 SächsPBG nicht möglich, da es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, fehlt bzw. diese nicht mit den entsprechenden Fakten, welche einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit begründen, nachgewiesen werden kann.
e) Bezugnahme auf Petition von Frau und Herrn Dr. Baumgärtel
Die vorgenannten rechtlichen Erwägungen gelten entsprechend für die beiliegende Petition, in welcher ein Verbot von privaten Silvesterfeuerwerken für das gesamte Stadtgebiet von Leipzig angeregt wurde.
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