Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister die themenbezogene Teilnahme der Verwaltung an den Sitzungen der Beiräte auf Anfrage im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten beauftragt.
Begründung:
Ein Fragerecht der sonstigen Beiräte besteht nicht. Fragerechte gemäß § 28 SächsGemO werden ausdrücklich für den Gemeinderat bzw. seine Mitglieder geregelt. Diese dienen der Ausübung der Kontrollrechte des Gemeinderates gegenüber dem Oberbürgermeister (vgl. Queke/Schmid/ u.a., SächsGemO, § 28 Rn. 55). Den Beiräten hingegen wird lediglich eine Vorberatungs- und Unterstützungsfunktion gegenüber dem Gemeinderat zugesprochen (vgl. Queke/Schmid/ u.a., SächsGemO, § 47 Rn. 4, 27 ff., 85; Brüggen/Geiert/Nolden, SächsGemO, § 47 Rn. 4). Direkte Beziehungen zwischen den Beiräten und der Gemeinde-verwaltung bzw. dem Oberbürgermeister sind ausgeschlossen (vgl. Queke/ Schmid/ u.a., SächsGemO, § 47 Rn. 38).
Auch die zusätzliche Schaffung eines entsprechenden Anfragerechts der Beiräte ist kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Erweiterung der Informationspflicht des Oberbürgermeisters über das vorgesehene Maß hinaus würde in unzulässiger Weise in den dem Oberbürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgabenkreis der Leitung der Gemeindeverwaltung eingreifen (vgl. Vinke, in: Queke/ Schmid/u.a., SächsGemO, § 52 Rn 151).
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die themenbezogene Teilnahme auf Anfrage der Beiräte im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten wahrzunehmen, um den fachlichen Austausch sowie die Zusammenarbeit mit den Beiratsmitgliedern zu intensivieren. Darüber hinaus soll so das gegenseitige Verständnis gefördert werden. Dieser Vorschlag erfolgte für das Jugendparlament bereits durch den Verwaltungsstandpunkt zum Antrag VII-A-00183.
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