Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung, DS V/3880) wird im Punkt 4 a) „Wahlwerbung ist nicht gestattet“ wie folgt ergänzt:
· an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von, an Lichtsignalanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs.1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten
Sachverhalt:
Die Anzahl der Wahlplakate hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Insbesondere Straßenlaternen werden teilweise mit acht Plakaten behangen, was zu einer Unübersichtlichkeit des Verkehrsraumes und Verschandelung der Stadt führt. Gleichzeitig führen steigende Zahlen von Wahlplakaten aus Plastik zu einer massiv steigenden Verschmutzung der Umwelt. Zur Wahrung des Stadtbildes und dem Schutz der Umwelt ist daher das Verbot von Wahlplakaten an Straßenlaternen geboten.
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