Ratsinformationssystem
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Beschluss des Oberbürgermeisters: 1. Der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung sowie seine Begründung werden gebilligt. 2. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
Räumlicher Bezug: Stadtbezirk: Ost Ortsteil: Paunsdorf
Beschreibung des Abwägungsprozesses: Nicht erforderlich
I. EilbedürftigkeitsbegründungNicht erforderlich
II. Begründung NichtöffentlichkeitNicht erforderlich
III. Strategische ZieleDurch die Änderung des B-Planes in einem Teilbereich wird die Weiternutzung der bisher ungenehmigten Service-Wohnanlage für Senioren und Seniorinnen ermöglicht. Damit wird der besonderen öffentlichen Verantwortung für die Wohnraumversorgung für einkommensschwache Haushalte, für Familien sowie für Senioren und Menschen mit Behinderungen entsprochen, die im Ziel „Bezahlbares Wohnen“ adressiert ist. Durch die Schaffung von Freiraumangeboten im Umfeld der Wohnanlage im Rahmen der Planänderung wird die Aufenthaltssituation der Bewohner verbessert. Klimaschutzbelange sind nicht berührt, da nur eine flexiblere Nutzung der vorhandenen Bebauung planungsrechtlich gesichert wird.
IV. Sachverhalt1. Anlass1996 wurden auf der von der Änderung im wesentlichen betroffenen Fläche zwei großformatige 5-geschossige Gebäudes errichtet, die als Hotel und Boardinghouse genehmigt und genutzt wurden. Das als Boardinghouse errichtete Gebäude wird derzeit ungenehmigt als Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren genutzt. Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 21.07.2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 170 „Schongauerstraße“ und ist dort als „Sondergebiet“ (SO 1) mit der Zweckbestimmung Beherbergungsgewerbe und Sport festgesetzt. Zudem ist nach Maßgabe des B-Planes nur eine 4-geschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 16 m zulässig.
Im Jahr 2013 wurde festgestellt, dass das ursprünglich als Boardinghouse genutzte Gebäude als Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren genutzt wird. Die ausgeübte Nutzung und die Höhe des Gebäudes sind durch die Festsetzungen des B-Planes derzeit nicht gedeckt. Die Stadt Leipzig als zuständige Bauaufsichtsbehörde musste daraufhin eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Ungeachtet dessen besteht bei der Stadt – auch mit Blick auf den wachsenden Bedarf an altersgerechtem Wohnen – das Interesse, dass das Gebäude dauerhaft genutzt wird, nicht dem Leerstand anheimfällt und dadurch einen städtebaulichen Missstand auslösen würde. Auch möchte der Eigentümer des Gebäudes, welches vollständig vermietet ist, dieses weiterhin als Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren nutzen.
Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage hat die Ratsversammlung am 18.10.2017 (Beschluss-Nr. VI-A-04481) beschlossen, die Zweckbestimmung des festgesetzten Sondergebietes SO 1 „Beherbergungsgewerbe und Sport“ in einem Teilbereich so zu ändern, dass die dort ungenehmigt vorhandene Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren von der Zweckbestimmung mit umfasst und so eine flexiblere Nutzung des Grundstückes ermöglicht wird, ohne den städtebaulichen Charakter des Gebietes wesentlich zu ändern. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzungsart Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren können nur auf dem Wege der Änderung des Bebauungsplanes geschaffen werden.
Mit dieser Vorlage soll der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Bau über die Absicht der Verwaltung informiert werden, zu dem in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Entwurf und seiner Begründung die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt wird, ist nach den bei der Stadt geltenden Verfahrensregelungen für diesen Verfahrensschritt kein Ratsbeschluss vorgesehen. Näheres zum Verfahren siehe Kap. 4 der Begründung zum Bebauungsplan.
2. Beschreibung der MaßnahmeUm die bereits vorhandene Nutzung planungsrechtlich zuzulassen und das Nutzungsspektrum in einem Teilgebiet des SO 1 zu erweitern, werden die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für das durch die Service-Wohnanlage für Seniorinnen und Senioren genutzte Grundstück sowie aus städtebaulichen Gründen auch für das westlich angrenzende, derzeit durch ein Hotel genutzte Grundstück um diese Nutzungsart ergänzt. Nutzungskonflikte mit den angrenzend als Sonder- und Gewerbegebieten festgesetzten Flächen sowie mit den Nutzungsmöglichkeiten des benachbarten Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 268 „Möbelmarkt Paunsdorf“ sind aufgrund der in der ursprünglichen Planung bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz nicht zu erwarten. Auch sind mit Hinblick auf den Verkehrslärm der Torgauer Straße, für die Nutzung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden entlang dieser Verkehrstrasse nach Maßgaben des ursprünglichen Bebauungsplanes entsprechende Schalldämmmaße einzuhalten und mit Bauantragstellung/Antragstellung auf Nutzungsänderung nachzuweisen. Im Rahmen der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes können gesunde Wohn- und Aufenthaltsbedingungen in dem Gebäude selbst sichergestellt werden. Negativ auf die Aufenthalts- und Standortqualität wirkt das Fehlen von Frei- und Aufenthaltsflächen außerhalb des Gebäudes, die nicht dem unmittelbaren Verkehrslärm ausgesetzt sind. Aufgrund der Mobilitätseinschränkungen der Bewohner der Service-Wohnanlage, die eine Nutzung weiter entfernter Freizeit- und Erholungsgebiete (bspw. Grüner Bogen Paunsdorf) ausschließt, bleibt die Nutzung der Service-Wohnanlage bisher auf die Nutzung des Gebäudes selbst weitestgehend begrenzt. Im Rahmen der Planänderung wird sich daher der Eigentümer des Grundstückes verpflichten, in Abstimmung mit der Stadt, Maßnahmen auf der östlich des Gebäudes in seinem Eigentum befindlichen unbebauten Fläche durchzuführen, die der Verbesserung der Aufenthaltsqualität der Bewohner der Service-Wohnanlage dienen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird in einem Städtebaulichen Vertrag, der vor Satzungsbeschluss dieses Änderungsbebauungsplanes dem Stadtrat vorliegen wird, vereinbart. Der Eigentümer hat zugesagt, nach Inkrafttreten der Planänderung die zur Baurechtsicherung erforderlichen Anträge nachzureichen und die Verbesserungen der Freiflächen durchzuführen.
3. Realisierungs-/ZeithorizontDie weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Bestätigung dieser Vorlage in der Dienstberatung des OBM und abschließender Behandlung im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, • die öffentliche Auslegung und • zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie • die Bürgervereine beteiligen.
Sofern im Ergebnis der Beteiligungen keine Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen erforderlich sind, schließt sich dann der Satzungsbeschluss an.
4. Finanzielle AuswirkungenKeine
5. Auswirkungen auf den StellenplanKeine
6. Bürgerbeteiligungbereits erfolgt geplant nicht nötig
Entsprechend § 13a Abs. 3 des Baugesetzbuches bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung. Davon wurde durch die Öffentlichkeit kein Gebrauch gemacht. Diese Vorlage dient der Vorbereitung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches. Diese erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Unterlagen. Die Bekanntmachung dazu erfolgt im Leipziger Amtsblatt.
7. BesonderheitenIm Beschluss des Stadtrates (Nr. VI-A-004481) zur Änderung des Bebauungsplanes ist formuliert, dass durch das Änderungsverfahren zum B-Plan keine Schadenersatzansprüche von derzeitigen und künftigen Nutzern der angrenzenden Gewerbegrundstücke an die Stadt ausgelöst werden dürfen. Der Sachverhalt wurde durch das Rechtsamt geprüft und im Ergebnis der Prüfung festgestellt, dass die Änderung des Bebauungsplanes keinen Anspruch auf Schadenersatz begründet.
8. Folgen bei NichtbeschlussDie Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Planunterlagen kann nicht erfolgen; das Verfahren zur Aufstellung des Planes in der vorliegenden Form wird nicht fortgesetzt. Die Folge davon wäre die Umsetzung der Nutzungsuntersagung durch die Stadt und das Erfordernis der Verlagerung der untergebrachten Seniorinnen und Senioren durch den Eigentümer des Grundstückes/Betreiber der Einrichtung an einen anderen Ort.
Anlagen:1 Übersichtskarte 2 Bebauungsplan, Textsatzung 3 Begründung zum Bebauungsplan
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