Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Räumlicher Bezug:
Entfällt
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Entfällt
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
Entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
Entfällt
III. Strategische Ziele
Der Städtische Eigenbetrieb Behindertenhilfe unterstützt durch seine Einrichtungen die inklusive Leistungserbringung im Bereich der Kindertagesstätten. Durch die Versorgung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen wird deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützt.
IV. Sachverhalt
1. Anlass
Eigenbetriebe haben gem. § 16 Abs. 1 SächsEigBVO für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat beschließen zu lassen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen.
2. Beschreibung der Maßnahme
Vorgelegt wird die Wirtschaftsplanung des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe für das Jahr 2020 sowie die Fortschreibung für die Folgejahre bis 2023. Der Eigenbetrieb plant mit einem Jahresüberschuss von 3 TEUR.
3. Realisierungs- / Zeithorizont
Die vorgelegte Wirtschaftsplanung umfasst das Jahr 2020 sowie die Fortschreibung für die Folgejahre bis 2023.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Wirtschaftsplanung liegen bestehende Verträge und Leistungsentgelte mit den Kostenträgern sowie Erwartungen für künftige Leistungs- und Entgeltverhandlungen zugrunde. Die Beziehungen zur Stadt unabhängig von Leistungsentgelten sind als haushaltswirksame Erträge und Aufwendungen dargestellt.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Der Stellenplan 2020 umfasst 481,40 Stellen und liegt damit geringfügig unter dem Stellenplan des Wirtschaftsjahres 2019 (488,43 VzÄ). Die Reduzierung resultiert insbesondere aus der Kapazitätsreduzierung im Bereich der stationären SGB-VIII-Einrichtungen und der damit verbundenen Umstellung auf 2-Gruppen-Betrieb.
6. Bürgerbeteiligung
bereits erfolgt geplant nicht nötig
7. Besonderheiten
Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes erfolgt jährlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 SächsEigBVO).
8. Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Nichtbeschluss der Vorlage würde der Vorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 SächsEigBVO nicht entsprochen, wonach der Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres durch den Gemeinderat zu beschließen ist.
Anlagen:
Anlage 1 Wirtschaftsplan Anlage 2 Planmappe Anlage 3 Verpflichtungsermächtigung
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