Sachverhalt: Personen, die sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, sind zur Europawahl, Bundestagswahl und Landtagswahl wahlberechtigt. Bei Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen besteht für Personen ohne einen seit drei Monaten bestehenden Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet keine Wahlberechtigung. Voraussetzung für eine Wahlteilnahme bei den Parlamentswahlen ist aber die Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Wegen des nicht vorhandenen Wohnsitzes kann keine Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen erfolgen, sodass die Aufnahme in das Wählerverzeichnis in jedem Fall separat beantragt werden muss. Wie im Antrag ausgeführt, haben in der Vergangenheit nur wenige betroffene Personen davon Gebrauch gemacht. Eine realistische Einschätzung, warum nur wenige wohnungslose Personen eine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben, ist aus Sicht des Amtes für Statistik und Wahlen nicht möglich. Für die anstehende Wahl zum Europäischen Parlament wird durch die Stadt Leipzig eine Information (als Flyer) erstellt und verteilt, in der auf die Möglichkeit der Wahlteilnahme für wohnsitzlose Menschen hingewiesen wird und die dafür notwenigen Schritte erläutert werden. Eine Verteilung soll über die bekannten Anlaufstellen und Sozialarbeiter/Streetworker erfolgen. |