Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt: Änderungen des Gesellschaftsvertrages von Tochtergesellschaften der Klinikum St. Georg gGmbH unterliegen stets der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft nach Vorberatung in deren Aufsichtsrat (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 12 Gesellschaftsvertrag der Klinikum St. Georg gGmbH). Gemäß Ziff. 10 des Informations- und Zustimmungskataloges der Klinikum St. Georg gGmbH bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Tochtergesellschaft, sofern sie wesentlich sind, der Zustimmung der Ratsversammlung nach Vorberatung im Verwaltungsausschuss. Als wesentlich gilt eine Änderung insbesondere, wenn der Gesellschaftsgegenstand verändert wird. Dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages gingen umfängliche Abstimmungen voraus. Er trägt den rechtlichen Mindestvorgaben sowie den Unternehmensspezifika Rechnung und entspricht nach Art, Aufbau und Umfang dem stadteinheitlichen Standard. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung abschließend über das strategische Unternehmenskonzept und über den Wirtschaftsplan beschließt, da die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat hat. Der Rechtsaufsichtsbehörde wird die Änderung nach Beschlussfassung gemäß § 102 Abs. 3 SächsGemO angezeigt. Eine Einbindung des Finanzamtes erübrigt sich, da es sich nicht um eine gemeinnützige GmbH handelt.ine gemeinnützige GmbH handelt. |
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