Begründung: In ihrer Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren und zum Zielabweichungsverfahren weist die Stadt Leipzig darauf hin, dass der Vorhabenträger einen größeren Abstand zum Siedlungsgebiet einhalten soll.2 Der Regionalplan Westsachsen formuliert als Ziel Z 7.3 Siedlungsabstand „Die Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass in der Regel ein Abstand von 300 m zu Siedlungen vom Abbau freigehalten wird.“ Auch in der Begründung von Ziel Z 3 wird gefordert, dass zur „Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds … ein Mindestabstand von 300 m zwischen Wohnbebauung und Abbau einzuhalten“ ist. 3 Dennoch will der Vorhabenträger diese Auflagen nicht einhalten. Nach seiner Lesart ist eine Unterschreitung des 300-Meter-Abstandes zulässig. Nach den Plänen ist der geringste Abstand der Außengrenze des Vorhabens zu Wohngebäuden zwischen ca. 20 m und 80 m. Der geringste Abstand der Außengrenze des Abbaugebietes zu Wohngebäuden beträgt 40 m bzw. 120 m. |