Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung handelt bereits im Sinne des Antrags und prüft fortlaufend die rechtlichen Möglichkeiten.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Sachverhalt:
Werbung im öffentlichen Raum unterteilt sich in kommerzielle Werbung auf stationären Werbeanlagen auf der Grundlage der Werbeverträge der Stadt Leipzig und auf die Veranstaltungswerbung auf transportablen Werbemedien über die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig.
Beim Abschluss der Werbeverträge konnte ein Werbeverbot für Suchtmittel verhandelt werden, für Werbeanlagen, die vor Kindergärten und Schulen eingesehen werden können. Unter Suchtmittel werden neben Betäubungsmitteln gemäß BtMG auch Tabakprodukte und alkoholische Getränke verstanden.
Außerhalb der Werbeverträge hat die Stadt nur noch die Möglichkeit, Veranstaltungswerbung über Sondernutzungserlaubnisse zu genehmigen. Allerdings richtet sich eine mögliche Ablehnung einer Sondernutzung allein nach straßenrechtlichen Kriterien. Es besteht keine Inhaltskontrolle, soweit gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen wird. Die Stadt wirkt zwar auch empfehlend auf die Antragsteller insbesondere im Bereich von Schule und Kitas ein, Einschränkungen für Zigaretten- und Alkoholwerbung auf stationären Werbeanlagen der Werbepartner der Stadt können jedoch nur durch den Gesetzgeber vorgegeben werden. Ein entsprechendes Werbeverbot liegt bisher aber nicht vor.
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