Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit dem Ziel der stetigen Verbesserung und Attraktivierung des städtischen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist die Ausstattung dessen mit entsprechenden finanziellen Mitteln gerade vor dem Hintergrund der steigenden Bevölkerungszahl ein zentrales Thema für die Stadt Leipzig.
Um den Anschluss an die S-Bahn und das restliche Netz des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zu gewährleisten sowie die Potenziale entlang von Verbindungen, die nicht durch den SPNV bedient werden, zu erschließen, werden bereits heute sog. "PlusBuslinien" im Gebiet der Stadt Leipzig durch den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) mittels eines Zuwendungsvertrages (vgl. Beschluss-Nr. DS-00788/14 vom 25.03.2015 sowie Beschluss-Nr. VI-DS-03587 vom 07.09.2017) bezuschusst. Die Zuwendungen (derzeit 296.568,70 €) werden an die Stadt Leipzig ausgezahlt und in voller Höhe sowie ergänzend eines Zuschusses aus dem städtischen Haushalt (50.000 €) an die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, die die Verkehrsleistung erbringen, weitergeleitet. Beide Verträge haben eine Laufzeit bis 31. Dezember 2019.
Seitens des ZVNL stehen im Jahr 2018 für die PlusBuslinien neben den zuvor genannten Mitteln zusätzliche Gelder zur Verfügung, wovon 1.155.802,54 € an die Stadt Leipzig ausgezahlt werden sollen. Aus Sicht der Stadt Leipzig als Aufgabenträgerin ist die Auszahlung zusätzlicher Mittel für die PlusBuslinien sehr zu begrüßen.
Für die Ausreichung der zusätzlichen Mittel an die Stadt Leipzig und Weiterleitung an die LVB kann das bereits bestehende vertragliche Konstrukt zur Finanzierung der PlusBuslinien durch entsprechende Fortschreibung genutzt werden. Damit besteht ein hinreichend abgesichertes und bewährtes System von Verträgen, die v. a. eine EU-beihilfenkonforme Zahlung gewährleisten (vgl. Punkt 4).
Für die Auszahlung der zusätzlichen PlusBusmittel ist eine Fortschreibung der bereits bestehenden Regelungen durch Abschluss entsprechender Ergänzungsvereinbarungen zum „Vertrag zur Finanzierung von PlusBuslinien im Gebiet des ZVNL durch Zuwendung“ (im Folgenden „Zuwendungsvertrag“) sowie zur „Zuschussvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der LVB zur Finanzierung der PlusBuslinien im Stadtgebiet Leipzig“ (im Folgenden „Zuschussvereinbarung“) notwendig (siehe Anlagen 1 und 2).
Bezüglich der Finanzierung gemäß des ursprünglichen Zuwendungsvertrages bzw. der Zuschussvereinbarung sind laut Haushaltsplan 2017/2018 im PSP-Element 1.100.51.1.1.06, Sachkonto 43160000 für die Jahre 2017 und 2018 Mittel i. H. v. 346.568,70 € eingestellt. Die Deckung i. H. v. 296.568,70 € erfolgt zum einen aus dem Sachkonto 31430000 sowie zum anderen i. H. v. 50 T € aus dem Haushalt des Verkehrs- und Tiefbauamtes im Sachkonto 43160000. Der zusätzliche Zuwendungsbetrag i. H. v. 1.155.802,54 € wird in voller Höhe im PSP-Element Verkehrsplanung (1.100.51.1.1.06), Sachkonto 43160000 bereitgestellt. Die Deckung i. H. v. 1.155.802,54 € erfolgt aus dem Sachkonto 31430000.
Alle unter den Zuwendungsvertrag bzw. die Zuschussvereinbarung fallenden Linien sind heute bereits Gegenstand des am 28.10.2009 vom Leipziger Stadtrat verabschiedeten „Konzeptes zur Finanzierung des ÖPNV in der Stadt Leipzig und Betrauung der LVB“ welches zuletzt im Jahr 2015 parallel zur bzw. durch die Ergänzung/Fortschreibung der Betrauung um die Buslinie 91 geändert wurde. Die in den entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen enthaltene Auszahlung zusätzlicher Mittel für die bereits betrauten PlusBuslinien bringt insoweit keine inhaltliche Änderung der Betrauung mit sich. Die LVB sind und bleiben somit von der Stadt Leipzig mit der Erbringung von Verkehrsleistungen auf den PlusBuslinien 65, 131 und 91 betraut und Inhaber der entsprechenden personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen.
Der Zuwendungsvertrag bzw. die Zuschussvereinbarung sowie die nunmehr abzuschließenden Ergänzungsvereinbarungen stellen als Fortschreibungen der bestehenden Betrauung insoweit auch keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, deren Abschluss nur unter Beachtung gewisser Rahmenbedingungen u.a. erst nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und Einhaltung der Wartefristen möglich wäre. Zwar regelt die am 03.12.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, dass eine Zuschussgewährung grundsätzlich nur noch im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfolgen kann. Gem. Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können Betrauungen, die noch vor dem 03.12.2009 außerhalb eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wurden, noch für eine Laufzeit von max. 10 bis 15 Jahren oder für die vorgesehene Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2028 gültig bleiben; sog. bestandsgeschützte Betrauungen. Eine solche bestandsgeschützte Regelung ist die Betrauung der LVB aus dem Jahr 2009. Die nunmehr geplante Fortschreibung der Finanzierungsregelung in Bezug auf die bestehende Betrauung stellt keinen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des EU-Rechtes dar.
Ebenfalls ist für die betragsmäßige Ergänzung der bestehenden Verträge kein wettbewerbli- ches Vergabeverfahren erforderlich. Zwischen dem ZVNL und der Stadt Leipzig greift das Vergaberecht nicht. Die Bereitstellung von Zuschüssen an die Stadt Leipzig mit dem Ziel der Erschließung von im Nahverkehrsplan des ZVNL genannten Strecken ist eine interkommu- nale Zusammenarbeit im Sinne des § 108 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) bzw. eine rein hoheitliche Refinanzierungsregelung. Die Mittelbereitstellung an die Stadt Leipzig unterfällt damit nicht dem Vergaberecht. Des Weiteren muss auch für die Vergabe bzw. Änderung einer Vereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und den LVB nach den Grundsätzen des allgemeinen Vergaberechts (§ 108 GWB) als auch nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (analog) kein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Darüber hinaus existiert mit dem bestehenden vertraglichen Konstrukt zur Finanzierung der PlusBuslinien ein hinreichend abgesichertes und bewährtes System von Verträgen, die eine EU-beihilfenkonforme Zahlung gewährleisten. Dies gilt auch für die nunmehr abzuschließen- den Ergänzungsvereinbarungen. Zur Vermeidung einer beihilferechtlichen Überkompensati- on legt die LVB der Stadt Leipzig jährlich einen Verwendungsnachweis gemäß § 2 Absatz 6 des VLFV in Verbindung mit Tz. 7.4 der Finanzierungsrichtlinie der Stadt Leipzig vor. Dieser Verwendungsnachweis weist auch die Zuschüsse gemäß der Zuschussvereinbarung zu den PlusBuslinien aus. Damit entfällt die Verpflichtung für eine separate Nachweisführung.
Der Zuschussvertrag zu den PlusBuslinien wurde hinsichtlich seiner Steuerneutraltät bereits vor einiger Zeit mit der Finanzverwaltung abgestimmt. Durch die Ergänzungsvereinbarung wird dieser Zuschussvertrag nur insoweit geändert, als dass lediglich zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Weitergehende systematische oder inhaltliche Änderungen gehen mit der Ergänzungsvereinbarung nicht einher. Entsprechend kann die steuerliche Bewertung des Ergänzungsvertrags keine andere sein.
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