Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Für die Berechnung von Straßenausbaubeiträgen in der Kurt-Eisner-Straße wird gemäß § 3 Absatz 2 der Straßenausbaubeitragssatzung ein Abschnitt von Arthur-Hoffmann-Straße bis Altenburger Straße (siehe beiliegenden Plan) gebildet.
Sachverhalt:
Für die Beschlussfassung wurden die für den betreffenden Abschnitt von Arthur-Hoffmann-Straße bis Altenburger Straße relevanten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 902.971,76 € zugrunde gelegt. Der Gesamtaufwand für die durchgeführte Baumaßnahme „Folgemaßnahme City-Tunnel Leipzig, Tangentenviereck Süd, Kurt-Eisner-Straße/Semmelweisstraße einschließlich Straßenüberführung Semmelweisstraße (Semmelweisbrücke)“ umfasste ca. 9,2 Mio. Euro. Darin sind jedoch auch Kosten für einen Bauabschnitt enthalten, der nicht der Beitragspflicht unterliegt. Damit waren diese Kosten aus Sicht der Fachabteilung nicht in Bezug auf die Wertgrenze bei der Zuständigkeit des Gremiums zu berücksichtigen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 14.03.2017, AZ: 6 K 2354/14, stellte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die Abschnittsbildung ausweislich des Beschlusses des OBM vom 24.01.2017 vom unzuständigen Organ erfolgte. Denn dem OBM ist mit § 22 Absatz 2 Nr. 20 der Hauptsatzung nur die Aufgabe für die „Bildung beitragsfähiger Abschnitte sowie die Anordnung der Kostenspaltung im Rahmen der Erschließungs- und Straßenausbaubeitragssatzung bis 1 Mio. Euro“ übertragen. Das Gericht legt in der Begründung dar, dass sich die Beurteilung der Frage, ob eine „Maßnahme bis 1 Mio. Euro“ vorlag, nicht nach dem beitragsfähigen Aufwand, der nach Abschluss der Baumaßnahme errechnet wird, sondern nach den Kosten der beschlossenen Baumaßnahme richtet.
Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Bautzen gestellt werden soll, ist aufgrund des Urteils des VG Leipzig ein Abschnittsbildungsbeschluss durch die Ratsversammlung erforderlich, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
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