Ratsinformationssystem
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1. Welche Haltung hat der Oberbürgermeister zu dieser konkreten Änderung im Ge setzestext, welche die Eltern- und Schülermitwirkung einschränkt?
Der aktuelle Änderungsentwurf zum SchulG (§ 43 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 2 SächsSchulG-Entwurf) sieht nun vor, dass an der Schulkonferenz bis zu vier Vertreter des Schulträgers teilnehmen können. Diese sollen ein Stimmrecht bei den folgenden Angelegenheiten haben: dem Erlass einer Hausordnung, Schulpartnerschaften, Stellungnahmen der Schule zur Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule, zur Durchführung von Schulversuchen, der Namensgebung der Schule, der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule und der Anforderung von Haushaltsmitteln. Die Vertreter des Schulträgers sollen außerdem bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen ein Stimmrecht haben. Bei allen anderen Angelegenheiten haben Vertreter des Schulträgers eine beratende Stimme.
Die Neuregelung räumt dem kommunalen Schulträger lediglich für Themenkomplexe, welche Auswirkungen auf den Schulträger haben, in gleicher Zahl wie den anderen Vertretergruppen ein Stimmrecht in der Schulkonferenz ein. Die Stadt Leipzig hält dies für angemessen. Eine Einschränkung der Mitwirkungsrechte von Eltern und Schüler/-innen ist in der Neufassung des Gesetzes nicht vorgesehen.
2. Hat sich die Stadt Leipzig im Vorfeld, beispielsweise in Gremien des Sächsischen Städte- und Gemeindetags, hierzu positioniert?
Die Stadt Leipzig hat sich wie viele andere kommunale Vertreter in den Gremien des SSG für eine Stärkung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers in der Schulkonferenz ausgesprochen. Relevant ist ein Stimmrecht bei Entscheidungen der Schulkonferenz mit finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf den Schulträger. Auch der Koalitionsvertrag der sächsischen Landesregierung hat es sich zur Aufgabe erklärt, dafür zu sorgen, dass Schulträger in der Schulkonferenz ein Stimmrecht erhalten.
3. Welchen Personalbedarf hat der Oberbürgermeister ermittelt, um diese gesetzli che Bestimmung umzusetzen ? (ca. 125 Schulen, 2 Schulkonferenzen pro Jahr, ggf. vier städtische Vertreter)
Eine regelmäßige Entsendung eines Vertreters des Schulträgers bedeutet, dass der Schulträger an ca. 135 Schulen zweimal pro Schuljahr für mindestens zwei Stunden Personal delegiert. Dies entspricht ca. 500 Stunden und damit etwa ein Viertel einer Vollzeitarbeitsstelle. Es handelt sich bei § 43 Abs. 3 S. 1 SächsSchulG um eine Kann-Bestimmung. Der Schulträger entscheidet über seine Teilnahme in Abhängigkeit von der Tagesordnung.
4. Auch bisher war es bereits möglich, dass ein Vertreter des Schulträgers mit be ratender Stimme an den Schulkonferenzen teilnehmen konnte. An wie viel Schul konferenzen hat ein Vertreter der Stadt Leipzig in den letzten 5 Jahren teilgenom men? (Bitte nach Schularten aufgliedern: Anzahl der Schulkonferenzen, Teilnahme des Schulträgers) Der Schulträger wurde bisher nur vereinzelt zur Teilnahme an Schulkonferenzen eingeladen. Der Schulträger hat in den letzten fünf Jahren gelegentlich und anlassbezogen an Schulkonferenzen teilgenommen. Dies war der Fall im Zusammenhang mit der Schulnamensgebung, der Speisenversorgung oder der Weiterentwicklung eines Schulkonzeptes.
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