Erhöhung der Leistungen für Kinder & Jugendliche in stationärer Unterbringung. Im Speziellen das Weihnachts- und Geburtstagsgeld. (Einreicher: Jugendbeirat/Jugendparlament)
Gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Annexleistungen wie Geschenke zu besonderen Anlässen ist § 39 SGB VIII, welcher die Verpflichtung zur Absicherung des notwendigen Unterhaltes der Hilfeempfänger außerhalb des Elternhauses bei dort aufgezählten Hilfen beinhaltet. Wann und in welcher Höhe derartige Leistungen gewährt werden, entscheiden die jeweils zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Im interkommunalen Vergleich befindet sich die Regelung der Stadt Leipzig mit der Höhe ihrer Beihilfen bereits über denen der beiden anderen kreisfreien Städte in Sachsen (Leipzig je 30 € Weihnachts- und Geburtstagsgeld; Dresden 30 € Weihnachts- und 15 € Geburtstagsgeld; Chemnitz Weihnachts- und Geburtstagsgeld insgesamt 50 €). Bei Annahme des Antrages entstünden zusätzliche Kosten in Höhe von 56.000 € für die Stadt Leipzig.
25.10.2018 - FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
N 5.1.1 - zur Kenntnis genommen
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13.11.2018 - BA Jugend, Soziales, Gesundheit
N 6.6 - ungeändert beschlossen
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