Ratsinformationssystem
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Räumlicher Bezug:
Stadtgebiet Leipzig
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Innerhalb der Stadtverwaltung sind keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen aufgetreten.
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
entfällt
IV. Sachverhalt
1. Begründung
Die neu gefasste Begründung des Antrages benennt eine andere Fundstelle, welche Vorabveröffentlichungen von Geschwindigkeitsmessstellen – im Gegensatz zu der im Ursprungsantrag Nr. VII-A-02122 genannten Quelle – nicht befürwortet. Das bedeutet nicht, dass für die im Ursprungsantrag zitierte Masterarbeit nunmehr der Nachweis der Fehlerhaftigkeit erbracht wäre. Daher hält die Verwaltung an ihrer Auffassung fest, dass die Vorabveröffentlichung von Einsatzplänen der Geschwindigkeitsüberwachungsfahrzeuge keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.
An dieser Stelle sei auf die Ausführungen im Verwaltungsstandpunkt zum Ursprungsantrag[1] Nr. VII-A-02122 sowie die Antwort zur thematisch ähnlich gelagerten Einwohneranfrage[2] Nr. VII-EF-01801 („Blitzer“-Meldungen) aus dem Jahr 2020 verwiesen.
Die Nichterwähnung des Sachverhalts in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Freistaates Sachsen lässt nicht automatisch darauf schließen, dass die Veröffentlichung seitens des zuständigen Ministeriums für unzulässig oder unerwünscht gehalten wird.
Der Hinweis auf die Handhabung im Freistaat Bayern ist im Übrigen nicht hilfreich, da es im zitierten Abschnitt 2.5.1 der Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR) vom 12. Mai 2006 (AIIMBl. S. 155) weitergehend heißt:
„Abweichend von diesem Grundsatz können Überwachungsmaßnahmen angekündigt werden, - bei einzelnen Kontrollarten, sofern dies in besonderen Weisungen vorgesehen ist, - wenn die Ankündigung zweckdienlich erscheint, um Verkehrsteilnehmer auf mögliche Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs aufmerksam zu machen, - im Bereich von besonders unfallträchtigen Stellen/Strecken, ggf. mit dem ständigen Zusatzzeichen ,Radarkontrolle‘ zu Zeichen 274.“
Das Polizeipräsidium Oberfranken veröffentlicht von daher regelmäßig die Einsatzpläne (Beispiel für den Zeitraum 12.02.2021 bis 18.02.2021: https://www.polizei.bayern.de/oberfranken/schuetzenvorbeugen/verkehr/aktionen/index.html/242064).
Nicht zuletzt begegnet die beantragte Beauftragung der „Verwaltung“ durch den Stadtrat im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten rechtlichen Bedenken.
Es ist nicht ersichtlich, dass die nachträgliche Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im beschriebenen Umfang (Ort und Zahl der erfassten Verstöße) auf der Internetseite www.leipzig.de einen Mehrwert für die Verkehrssicherheit und das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach sich ziehen könnte.
Nach der Messung vor Ort erfolgt die manuelle Auswertung der Bilddateien im Innendienst und die Entscheidung über die Anzeige bei der Zentralen Bußgeldbehörde. Erst nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens kann man von einem „festgestellten Verstoß“ sprechen. Folglich würde vom Tattag bis zur Erstellung der mit hohem Verwaltungsaufwand verbundenen Statistik noch ein unbestimmter Zeitraum vergehen.
Schließlich ließe sich auch dadurch keine konkrete Geschwindigkeitsübertretung verhindern.
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